Noch schlimmer sind die Rückschlüsse des Vibhangas unter "Untätigkeit":
Untätigkeit. Des Vibhaṅgas Definition des Nehmens von Leben zu Beschreiben gegeben, können wir daraus schließen, daß der Faktor der Anstrengung hier nicht erfüllt ist, denn es schneidet nicht die Lebensfähigkeit ab. Wenn so ein Bhikkhu untätig sitzt, die Flut eine Person stromabwärts schwemmend sehend, begeht er kein Vergehen, unabhängig von seinen Gefühlen über der Persons Tod, selbst wenn die Person dann ertrinkt. Einer anderen Person zu empfehlen, untätig zu sitzen, wurde ebenfalls den Faktor der Anstrengung hier nicht erfüllen, denn die Gruppe von Anordnung deckt hier nur den Akt des Anregens des Hörers, irgend eine der vier Handlungen zu tun, die den Faktor der Anstrengung unter dieser Regeln erfüllen, ab.
Wie kommt man zu der Annahme, daß eine Unterlassen (um hier Grundsätzlich zu beginnen) nicht dazu führt etwas abzuschneiden? In diesem Falle den ersten Leitsatz der Wiedererinnerungen eines Novizens betrachtend: all Lebewesen hängen von Nahrung ab.
Dem folgt die Frage, warum ein Unterlassen keine Anstrengung sein sollte, wie hier mehrmals erwähnt. Bedenkt man hier die Anstrengungen des Unterlassens von tun was ungeschickt ist und zum Beispiel die Liste von Anstrengungen die zu tun sind, die Gärungen auslöschen: nicht tun ist deren unterliegende Anstrengung.
Dieses Bedeutet, daß man hier eine Unterscheidung, die man nicht abstreiten kann, nicht auf der Anstrengung, beruhen lassen kann.
Wie so oft erscheint es Atma, daß die Dinge Anstrengung, Absicht, Vorstellung hier all zu ungenau durcheinander gebracht werden.
Gerade in dem Fall, ist eine klare Entscheidung, etwas zu tun oder nicht zu tun unübersehbar vorhanden, vor allem wenn man etwas Ausgeübtes ablegt und so kann eine Unterschiedung hier nur in der Absicht liegen und im Mittel liegen.
Absicht insofern, ob man den Gedanken geht "Soll er doch sterben", oder "Sterben ist besser für ihn (und mich)".
Mittel insofern, als diese, für das Umsorgen notwendigen, ausgehen können, oder nicht vorhanden sein mögen. Wie etwas Raum, Medikamente, Talent, Kraft, ja sogar Energie.
In solch einem Fall mag es durchaus gerechtfertigt sein zu "unterlassen", und dieses wiederspricht auch nicht den untern angeführten Regeln im Bezug auf die Fürsorgepflicht, obgeich auch in dem Fall, wo einem vielleicht das Mittes der Eigenmotivation oder Kraft fehlt, ein Vergehen (Dukkata) nachgezogen wird.
Wenn einer am Fluß sitzt, ein Boot zur Verfügung und alles andere und sich denkt "Soll er doch verrecken, was hab ich damit zu tun." dann ist das etwas anderes, als wenn jemand keine Mittel hat, vielleicht weder Boot, schwimmtalent oder Mut, und denkt "Wenn immer es möglich wäre, wäre es gut zu helfen, aber an Mittel fehlt es mit hier." Dann mag dieses Unterlassen gut einem Nichtvergehen entsprechen.
Was das anregen betrifft, kann dies noch viel Schlimmer sein. Zum Beispiel, wenn ein Bhikkhu anregen würde Hilfeleistungen zu unterlassen. "Hört auf Hilfe zu leisten. Ihr habt keinen Nutzen davon.", vielleicht mit dem Gedanken "Möge dieses so viele wie möglich zum Streben bringen. Tod ist besser, als wenn sie sich weiter verschulden, Hilfe zu bekommen, für das nächste leben."
Diese wird noch deutlicher, wenn man nächsten Absatz betrachtet:
Medizinische Betreuung und Lebenserhalt. Das selbe bleibt aufrecht, wenn ein Bhikkhus sich entscheidet einem Patienten keine Behandlung zu geben, oder eine Behandlung nicht fortzusetzen, welche denkbar des Patientens Leben verlängern würde: Es erfüllt nicht den Faktor der Anstrengung, denn solch ein Akt schneidet die Lebensfähigkeit nicht ab. Im höchsten Ausmaß, erlaubt es diese selbstständig zu enden. Der Kanon unterstützt diese Schlußfolgerung mit dem Behandeln solcher Handlungen nicht unter dieser Regel sondern unter Mv.VIII.26.3-4, wo es nur ein Dukkata, für das völlige Verweigern eine Behandlung für einen kranken Bhikkhu, oder für das Nichtfortsetzen aller Umsorge für einen kranken Bhikkhu vor seiner Erholung oder dem Tod, nach sich zieht. Dies zeigt, daß die Zusammensteller des Kanons, diesen Akt nicht als abschneiden der Lebensfähigkeit, angesehen haben. (Mv.VIII.26.8 listet die idealen Eigenschaften eines Bhikkhus auf, der sich der Kranken annimmt, aber verhängt keine Strafe über einen Bhikkhu, der sich um Kranke kümmert, dem jedoch die idealen Eigenschaften fehlen. An keiner Stelle verhängt der Kanon einen erforderlichen Grad der Umsorge für Kranke. Der Zusammenstellers Ablehnung, einen Grad der Umsorge zu verfügen, ist weise. Wenn da der Fall wäre, in welchem die Bhikkhus fühlten, daß der Grad der Umsorge nicht passend für einen Patienten sein, hätten sie nur eine Option: den Patienten aufzugeben, um so nur ein Dukkata und keine potentielle höhere Strafe, für das nicht aufkommen bis zu der verfügten Umsorge, nachsich zu ziehen. So Anstelle den Patienten zu schützen, würde ein höherer Grad der Verordnung, das Aufgeben des Patienten herbeiführen.) Aus diesem Grund würde ein Enthalten oder Nichtfortsetzen einer bestimmten Behandlung, während immer noch andere Umsorge für den Patienten fortsetzend, keine Begründung für ein Vergehen darstellen.
Wenn ein Bhikkhu, der für einen Patient sorgt, in einer Weise handelt, um die Lebensfähigkeit des Patienten abzuschneiden, würde es den Faktor der Anstrengung hier erfüllen. Das Vinita-vatthu zeigt diese in einem Set von Fällen auf, in denen Bhikkhus Patienten Behandlungen geben, die tatsächlich verletzend für den Patienten sind. Unter diesen Umständen, in denen die anderen Faktoren für ein Vergehen, des Bhikkhus Mittel um den Patient zu töten und das der Patient stirbt, anwesend sind, ziehen die Bhikkhus das volle Vergehen nach sich. In anderen Sets von Fällen, fühlt ein Bhikkhu Mitleid für einen Freund in starken Schmerzen und lobt das Wohl, daß ihm nach dem Tod erwartet. Abermals, in dem Fällen, in denen ein Bhikkhu beabsichtigt den Tod des Patienten herbeizubringen, begeht der Bhikkhu ein Pārājika.
Für mehr zu dem Thema der medizinischen Fürsorge, sehen sie BMC2, Kapitel 5 ein.
Und hier zeigt der Autor dennoch am Schluß, und Bemerke: wir sind noch immer beim Faktor Anstrengung!, auf, daß das Absichtselement der Schlüssel ist.
Einen großen Teil der Verwirrung sieht Atma in dem Umstand, daß man aus der Ursprungsfomulierung vier verschiederne Fälle bzw. Arten der Handlung basteln möchte:
Sollte irgend ein Bhikkhu beabsichtigt ein menschliches Lebewesen des Lebens berauben, oder nach einem Attentäter für ihn zu suchen, oder die Vorteile des Todes loben, oder ihm zum Sterben anstiften (sagend): "Mein guter Mann, von welchem Nutzen ist dieses schlechte, elende Leben für Euch? Tod wäre besser für Euch als zu Leben", oder mit solch einem Gedanken im Geist, solch einem Vorsatz im Geist, ihn auf verschiedene Arten den Nutzen loben oder ihn zum sterben anstiften, ist er auch zu Nichte gemacht und nicht länger in Verbindung.
* ein menschliches Lebewesen des Lebens berauben: unterteilt man in selbst oder durch Sprache mittels Dritter, und
* nach einem Attentäter für ihn zu suchen: spekuliert dann was das sein kann, und wird versucht auch wieder in selbst und durch andere anstifeten zu teilen.
Wenn man diese syntetische Verwirrung wegläßt und es einfach sieht:
Selbst Handelnd in Bezug des Fremddurchführens und durch Sprache (oder Gestig, Schrift...) fremddruchführen zu lassen.
Wie auch selbsthandelnd im Bezug auf das Anregen einer Eigenhandlung, und durch Sprache (oder Gestig, Schrift...) eigendurchführen zu lassen.
Kommen all diese seltsamen Hin und Herschieberein und mit der rechten Hand am Linken Ohr kratzen, um einen Faden zu finden nicht auf. Und das betrifft nicht nur diese Regel, sondern auch die des Entwendens, wo man sich auch all zu schnell von der Formulierung trennt bzw. ihr, wie hier, Dinge andichtet, die darin nicht wirklich zu sehen sind.
Was im Falle des Tötens als Zufallbringeregel im Buch jedenfalls fehlt (wenn es da etwas gibt) ist soetwas wie ein Anlaßfall, eine Ursprungsgeschichte generell.
Sicherlich ist das Westliche oder moderne Denkfeld in Form von Mitleid auch in einem ungeschickten Rahmen, als das andere Extrem nicht einfach, um die Essenz da zu finden, doch Atma denkt generell, daß im Rahmen der Aussprache von Regeln gut und absichtlich nicht in Begründungen und Erwägungen im Ausmaß von Faktoren (außer im Bezug auf Dhamma, Absicht) viel gesagt wurde, bis nie.
So erscheint Atma ein Großteil dieses Vibhangas ähnlich dem Abhidhamma, aufgrund von "übereifriger" Findungsversuche von Faktoren zu sein.
Es wäre kein Schweres, all diese Schlußfolgerungen mit sich selbst als Argumente auszuhebeln.
"Wenn ein Bhikkhu, der für einen Patient sorgt, in einer Weise handelt, um die Lebensfähigkeit des Patienten abzuschneiden, würde es den Faktor der Anstrengung hier erfüllen. Das Vinita-vatthu zeigt diese in einem Set von Fällen auf, in denen Bhikkhus Patienten Behandlungen geben, die tatsächlich verletzend für den Patienten sind. Unter diesen Umständen, in denen die anderen Faktoren für ein Vergehen, des Bhikkhus Mittel um den Patient zu töten und das der Patient stirbt, anwesend sind, ziehen die Bhikkhus das volle Vergehen nach sich."
Hier: das Mittel des Bhikkhus ist das Unterlassen/Vorbehalten was er hat.
Und der Gedanke "soll er doch sterben", die Absicht.
Der Ausführung und damit dem Vibhange zu folge, wäre es sozusagen kein Vergehen, wenn man einem Patienten, der zum Beispiel einen Anfall hat und die rettenden Medikamente daneben liegen, man aber denkend "soll er doch sterben" oder "was wäre wenn ich nicht da wäre, sterben ist sicher besser wenn es schnell passiert" kein Vergehen sein.
Und dann nochmals die relativierende Aussage des Autors als Abschluß des Themenabschnittes:
Abermals, in dem Fällen, in denen ein Bhikkhu beabsichtigt den Tod des Patienten herbeizubringen, begeht der Bhikkhu ein Pārājika.Denke man dann zurück an die weisen Klarstellungen im Bereich der Absicht und zum Beispiel an den Fall den Waldbrandstifters, sieht man gleich, welche Gewichtung auf der Absicht liegen, mag man es auch als "Gefühle für den Mann etc." beschreiben.
Nachtrag: Sehen Sie zu Thema auch Teile der Diskussionen in
The only way to stop a bad guy with a gun is with a good guy with a gun. ,
Unterlassene Hilfeleistung - Failure to render assistance und über Absicht und Wissen:
Unheilsames wissentlich und unwissentlich tun .
Nicht sicher, aber Atma denkt, daß diese Schlüssen, vielleicht der Gesamte Punkt "Untätigkeit" einzig von Autor zum Thema gemacht wurde. Vielleicht, auch daß ist nicht sicher für Atma, fehlen sogar die angeführten Beispiel (Geschichten) in den Texten. Sicher wäre es gut den ehrenwerten Ajahn Thanissaro kongret darauf anzusprechen (Atma hat keine Kontaktmöglichkeit), somal ja zum Beispiel ein suggerieren "Unterlaßt Hilfeleistung" das hier ja zu einem Gewissen teil ausgesprochen wird, "unwissentliche" Konsequenzen vor einen Suggerierer hatte.