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Like when enter or join, a shrine, another's sphere, or back: good for greating, bye, veneration, short talks, quick help. Some infos on regards .


2024 Apr 18 11:02:00
blazer:  _/\_

2024 Apr 13 06:28:47
Dhammañāṇa: May all travel careful and safe and meet their relatives always in good fortune.

2024 Apr 08 22:43:14
blazer:  _/\_ _/\_ _/\_

2024 Apr 08 10:24:31
អរិយវង្ស:  _/\_ _/\_ _/\_

2024 Apr 08 06:05:52
Dhammañāṇa: A blessed New moon Uposatha by follow the Brahmacariya.

2024 Apr 06 19:05:27
Dhammañāṇa: * It's not so that one did not received much goodness either.

2024 Apr 06 19:04:36
Dhammañāṇa: It's not so that one received much goodness either.

2024 Apr 06 17:34:34
Dhammañāṇa: Avoid and be grateful anyway, as it's not so that their wasn't a try at least.

2024 Apr 06 17:33:09
Dhammañāṇa: And after others did their things, they get angry... No way to help, just good to avoid.

2024 Apr 06 14:15:01
blazer:  _/\_ _/\_ _/\_

2024 Apr 06 10:45:53
Dhammañāṇa: But usually people just seek excuses or let others do the work.

2024 Apr 06 10:44:20
Dhammañāṇa: If people would be clear about dukkha in all, they wouldn't be lazy and let others do, wouldn't consume instead of sacrifice.

2024 Apr 05 22:15:22
Moritz: _/\_ _/\_ _/\_

2024 Apr 05 18:51:35
Dhammañāṇa: Sensual craving, control-will, laziness, restlessness, and doubt. Nothing else hinders one from doing sacrifices, for here and for beyond.

2024 Apr 05 18:50:31
អរិយវង្ស: 🤦‍♀️

2024 Apr 05 18:49:10
អរិយវង្ស: ចិន្តីសូត្រ ទី៣ [] https://sangham.net/km/tipitaka/sut/an/03/sut.an.03.003

2024 Apr 05 18:47:40
Dhammañāṇa: Sensual craving, control-will, laziness, restlessness, and doubt. Nothing else hinders one from doing sacrifices, for here and for beyond.

2024 Apr 05 17:04:46
Dhammañāṇa: Yet nobody can take away good deeds done. So why don't just do it.

2024 Apr 05 12:31:40
Dhammañāṇa: When doubt or incapable to control or making one's own, than one does not go for it, often even wishing it destroyed.

2024 Apr 05 12:25:05
blazer:  _/\_ _/\_ _/\_

2024 Apr 04 17:32:20
អរិយវង្ស: កូណា _/\_ _/\_ _/\_

2024 Apr 04 14:56:02
Dhammañāṇa: Now fine?

2024 Apr 04 14:02:47
អរិយវង្ស: Media Files Media FilesUploadSearch Files in user:cheav_villa:privat  Sorry, you don't have enough rights to read files.

2024 Apr 04 13:58:43
អរិយវង្ស:  _/\_ _/\_ _/\_

2024 Apr 04 12:26:48
Dhammañāṇa: Atma moved them (13) to Nyoms private folder.

2024 Apr 04 09:47:09
អរិយវង្ស: កូណាច្រឡំ អាប់ឡូត រូបក្មុង Album លោកតា :o ជជែកគ្នារឿងឆេងម៉េង នៅកន្លែងការងារ បណ្តើរចុចៗ ចូលទៅឡូតចឹងទៅ😌

2024 Apr 04 04:54:49
Dhammañāṇa: May all spend a grateful ancestor reminder day, reflecting beings of goodness (in the past) all around.

2024 Apr 04 00:50:34
Dhammañāṇa: :)

2024 Apr 03 22:17:46
អរិយវង្ស: លោកតាលែងបបូល កូណាធ្វើជណ្តើរ?

2024 Apr 03 22:17:18
អរិយវង្ស:  :)

2024 Apr 03 20:27:48
Dhammañāṇa: May the rain have been sufficient enough so that nobody would harm being of goodness, now resisting in other spheres, on tomorrow reminder day at least.

2024 Apr 02 13:03:04
blazer:  Bhante Dhammañāṇa _/\_ _/\_ _/\_

2024 Apr 02 07:00:28
Dhammañāṇa: Short after hype in "industrial revolutions" always comes the dark Red.

2024 Apr 01 09:23:59
blazer:  _/\_ _/\_ _/\_

2024 Apr 01 06:07:28
Dhammañāṇa: May all spend a blessed Sila day by observing virtue and reflecting on goodness.

2024 Mar 29 21:32:04
Dhammañāṇa: 500 visitors  Amazon after AI food.

2024 Mar 24 19:07:11
អរិយវង្ស:  _/\_ _/\_ _/\_ 😌

2024 Mar 24 14:13:29
blazer: Bhante Dhammañāṇa  _/\_ _/\_ _/\_

2024 Mar 24 06:25:25
Dhammañāṇa: A blessed full moon Uposatha by following the conducts of the Arahats.

2024 Mar 23 13:11:16
blazer: Hello everyone  _/\_

2024 Mar 21 01:07:56
Dhammañāṇa: Nyom

2024 Mar 21 00:28:58
Moritz: Vandami Bhante _/\_ _/\_ _/\_

2024 Mar 20 14:25:49
blazer: Bhante Dhammañāṇa  _/\_ _/\_ _/\_

2024 Mar 20 12:06:29
Dhammañāṇa: Nyom

2024 Mar 20 11:24:06
blazer: Good morning everyone  _/\_

2024 Mar 18 21:42:50
blazer:  _/\_ _/\_ _/\_

2024 Mar 18 19:43:59
Dhammañāṇa: Mudita, Nyom.

2024 Mar 18 19:36:35
blazer: Bhante Dhammañāṇa  _/\_ _/\_ _/\_ Undertaking this Sila day at my best.

2024 Mar 18 06:17:10
Dhammañāṇa: Those who undertake the Sila day today: may it be of much metta.

2024 Mar 18 02:16:41
blazer:  _/\_ _/\_ _/\_

2024 Mar 17 21:09:31
អរិយវង្ស: 🚬🚬🚬

2024 Mar 17 06:30:53
Dhammañāṇa: Metta-full Sila day, those after it today.

2024 Mar 17 00:02:34
blazer: Bhante Dhammañāṇa  _/\_ _/\_ _/\_

2024 Mar 11 09:16:04
Dhammañāṇa: Once totally caught by google, AI and machines, every door has been closed for long, long term.

2024 Mar 11 09:14:04
Dhammañāṇa: People at large just wait that another would do his/her duty. Once a slight door to run back, they are gone. By going again just for debts, the wheel of running away turns on.

2024 Mar 10 18:59:10
Dhammañāṇa: Less are those who don't use the higher Dhamma not for defilement-defence, less those who don't throw the basics away and turn back to sensuality "with ease".

2024 Mar 10 06:51:11
Dhammañāṇa: A auspicious new-moon Uposatha for those observing it today.

2024 Mar 09 06:34:39
Dhammañāṇa: A blessed New-moon Uposatha, and birth reminder day of a monarchy of wonders.

2024 Mar 08 21:39:54
Dhammañāṇa: The best way to keep an Ashram silent is to put always duties and Sila high. If wishing it populated, put meditation (eating) on the first place.

2024 Mar 03 21:27:27
Dhammañāṇa: May those undertaking the Sila day today, spend it off in best ways, similar those who go after the days purpose tomorrow.

2024 Feb 25 22:10:33
អរិយវង្ស:  _/\_ _/\_ _/\_

2024 Feb 24 06:42:35
Dhammañāṇa: A blessed Māgha Pūjā and Full moon Uposatha with much reason for good recallings of goodness.

2024 Feb 24 01:50:55
blazer: Bhante Dhammañāṇa  _/\_ _/\_ _/\_

2024 Feb 23 06:39:57
Dhammañāṇa: Nyom

2024 Feb 23 00:19:58
blazer: Taken flu again... at least leg pain has been better managed since many weeks and it's the greatest benefit. Hope Bhante Dhammañāṇa is fine  _/\_ _/\_ _/\_

2024 Feb 18 01:06:43
blazer:  _/\_ _/\_ _/\_

2024 Feb 18 00:02:37
អរិយវង្ស:  _/\_ _/\_ _/\_

2024 Feb 17 18:47:31
Dhammañāṇa: A blessed rest of todays Sila-day.

2024 Feb 17 18:46:59
Dhammañāṇa: Chau Marco, chau...

2024 Feb 16 23:32:59
blazer: Just ended important burocratic and medical stuff. I will check for a flight for Cambodia soon  _/\_

2024 Feb 09 16:08:32
blazer:  _/\_ _/\_ _/\_

2024 Feb 09 12:17:31
អរិយវង្ស:  _/\_ _/\_ _/\_

2024 Feb 09 06:42:17
Dhammañāṇa: May all spend a blessed New moon Uposatha and last day of the Chinese year of the rabbit, entering the Year of the Naga wisely.

2024 Feb 02 21:17:28
អរិយវង្ស:  _/\_ _/\_ _/\_

2024 Feb 02 19:53:28
Dhammañāṇa: May all have the possibility to spend a pleasing rest of Sila day, having given goodness and spend a faultless day.

2024 Jan 26 14:40:25
អរិយវង្ស:  _/\_ _/\_ _/\_

2024 Jan 25 10:02:46
Dhammañāṇa: May all spend a blessed Full moon Uposatha.

2024 Jan 11 06:37:21
អរិយវង្ស:  _/\_ _/\_ _/\_

2024 Jan 07 06:31:20
Dhammañāṇa: May many, by skilful deeds,  go for real and lasting independence today

2024 Jan 06 18:00:36
អរិយវង្ស:  _/\_ _/\_ _/\_

2024 Jan 04 16:57:17
blazer:  _/\_ _/\_ _/\_

2024 Jan 04 12:33:08
Dhammañāṇa: A blessed Sila-day, full of metta in thoughts, speech and deeds.

2023 Dec 30 20:21:07
អរិយវង្ស:  _/\_ _/\_ _/\_

2023 Dec 27 23:18:38
Dhammañāṇa: May the rest of a bright full moon Uposatha serve many as a blessed day of good deeds.

2023 Dec 26 23:12:17
blazer:  _/\_ _/\_ _/\_

2023 Dec 24 16:52:50
Dhammañāṇa: May all who celebrated the birth of their prophet, declaring them his ideas of reaching the Brahma realm, spend peaceful days with family and reflect the goodness near around them, virtuous, generously.

2023 Dec 20 21:36:37
blazer:  _/\_ _/\_ _/\_

2023 Dec 20 06:54:09
Dhammañāṇa: A blessed Sila day, by conducting in peacefull manners.

2023 Dec 12 23:45:24
blazer:  _/\_

2023 Dec 12 20:34:26
Dhammañāṇa: choice, yes  :)

2023 Dec 12 13:23:35
blazer: If meaning freedom of choice i understand and agree

2023 Dec 12 12:48:42
blazer:  _/\_ _/\_ _/\_

2023 Dec 12 06:13:23
Dhammañāṇa: May all spend a great New Moon Uposatha, following the conducts of the Arahats.

2023 Dec 10 12:51:16
Dhammañāṇa: The more freedom of joice, the more troubled in regard of what's right, what's wrong. My person does not say that people at large are prepared for freedom of joice even a little.

2023 Dec 10 10:59:42
blazer: Hope they eat more mindfully than how they talk. It is clear for the gross food, we had more than a talk about this topic. I have put so much effort in mindful eating at the temple, but when i was back i wanted more refined food. I was used to get a choice of more than 10 dishes every day

2023 Dec 10 06:57:44
Dhammañāṇa: A person eating on unskilled thoughts will last defiled, Nyom. Gross food does nothing for purification at all.

2023 Dec 09 21:41:58
blazer: I've had a couple of not nice experiences with monks that were not so pure in my opinion. They surely eat far better than me at temple.

2023 Dec 09 21:41:41
blazer: Ven. Johann  _/\_ _/\_ _/\_

2023 Dec 09 11:38:36
Dhammañāṇa: Spiritual prostitution, just another way of livelihood.

2023 Dec 05 20:59:38
Dhammañāṇa: May all spend a pleasing rest of Sila-day.

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[Buddha]

Author Topic: Pāṭimokkha anhand von BMC1 betrachtet - Diskussion u. Kritik  (Read 7583 times)

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Offline Dhammañāṇa

  • Bhikkhu
  • Very Engaged Member
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  • Sadhu! or +418/-0
  • Gender: Male
  • (Samana Johann)
  • Date of ordination/Datum der Ordination.: 20140527 Upasampadā 20240110
Gerade damit beschäftig BMC1 (Kodex für buddhistische Einsiedler) ins Deutsch zu übersetzen, und dabei begonnen hat, offene Fragen, Ungereimtheiten und Anregungen paralles aufzulisten, dachte Atma, es wäre vielleicht gut, diese Einzelnen Punkt auch etwas breiter zu disskutieren und zu besprechen.

Meinereiner wird versuchen zu den einzelnen Regeln, jeweils ein Thema aufzumachen und dieses Thema hier als, einerseits generällesthema zur Abwägung der Auslegung entsprechend der Einleitung und andererseits als Verzeichnis der Unterdiskussionen, widmen.

Atma wurde es sehr freuen, wenn es einen Weg gibt (meinereiner hat keine Möglichkeit) auch den Autor diese Diskussionen zugänglich zu machen und sicher wäre es gut, diese auch in englischer Sprache zu führen. Mögen diese Arbeiten für die Sangha zu gutem Nutzen sein und mögen diese Arbeiten jenen behilflich sein, die all diese Dinge bis zu uns gebracht haben.


« Last Edit: September 06, 2015, 12:34:43 AM by Johann »
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[Diskussion BMC1] - Kapitel 3, Robe ablegen, Aussage für Entweihen
« Reply #1 on: September 02, 2015, 01:39:21 AM »
Pāṭimokkha anhand von BMC1 betrachtet - Diskussion u. Kritik

Kapitel 3 , Aussage für das Entweihen:

Im ersten Abschnitt wird der Satz "I am well freed of x.", als gültiges Mittel zum Entweihen angeführt. Im folgenden Abschnitt wird bemerkt, daß die Vergangenheitsform nicht zulässig ist (bzw, die Gegenwartsform als richtige zu verwenden ist) und als Beispiel der Satz: "I have renounced the training", angeführt. Dieses mag vielleicht übersehen worden sein, wobei gut anzunehmen ist, daß die Beispiele, gewählt im ersten Abschnitt (x-Muster), vielleicht etwas ungeschickt gewählt sind. Auch die anderen Beispiele, wie "I am tired of x," "What is x to me?" "X means nothing to me,", tragen nicht wirklich eine Willensäußerung, im Sinne einer gegenwärtigen Handlung aus, sondern sind entweder Feststellungen von Frust, oder anderen gegenständlichen Zweifeln.
Die angeführten Beispiele erscheinen nicht gut gewählt zu sein, und die einfache Aussage, daß ein Willensakt bekannt gemacht wird und dieser in der Gegenwartsform anzuführen ist, ist vielleicht dienlicher.
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[Diskussion BMC1] - Kapitel 4, Geschlechtsverkehr „amagga“
« Reply #2 on: September 02, 2015, 01:45:36 AM »
Pāṭimokkha anhand von BMC1 betrachtet - Diskussion u. Kritik

Kapitel 4 , Geschlechtsverkehr „amagga“

in der Besprechnung, was für die Anstrengung als Geschlechstverkehr gilt, wird die Diskussion über einen „Fehler“ im Vibhaṅga gesprochen, was die Auslegung der Bedeutung amagga betrifft, und dem Kommentar, mit der Auslegung, dass es sich hier um den Mund handelt, gefolgt. Die Abschnitte nicht genau kennen, mag man hier jedoch nicht ausschließen, daß es sich mit der Anführung von amagga, Nicht-(Körper) Öffnung/Pfad handelt und die Kombination Körperöffnung mit z.B. Hand, Schenkel, Korperfalte... gemeint sein mag, was durchaus plausibel erscheinen würde. Vielleicht wäre es gut diesen Teil des Vibhangas noch einmal unter diesem Gesichtspunkt zu lesen.
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4. Kapitel : Entwenden, Definition Platz, Kritik an Kommentar:

Hier werden Fälle als überzogen und eigenmächtig angeführt, obwohl diese benannten Ergänzungen sehr schlüssige Begründung in der Logik haben und eigentlich nur mögliche Lücken schließen. Wie der Fall des Bootes zum Beispiel, der mit der gewöhnlichen Bestimmung des Bewegens am Wasser, nicht ganz abgedeckt wird und mit dem Eingehen auf das Heben oder Senken, diese Handlungen ihre Schwelle des Platzes bekommen. Gleiches trifft für den Gegenstand am Boden eines Behälters zu, der wenn einzeln oder alleine in den Behälter, weder durch Trennen von den übrigen Gegenständen im Behälter, noch durch die Entnahme von Gegenständen, die zu groß sind, um sie in einem Behältnis aus dem Behälter zu schaffen, eine klare Schwelle bekommen. Auch ist der Fall der Tiere im Gehege genauso nachvollziehbar ergänzt, wie das Kleidungstück, das noch von der Person gehalten wird, da das Gehege den Freiraum des Besitzes beschreibt. Gleiches gilt für den Fall des Topfes an der Kette. Auch hier wird die Tat nur dann wirksam, wenn er auch die Kette trennt und damit (den Freiraum des Besitzes), klar überschreitet. So gibt es in den zusätzlichen Definitionen noch etwas mehr Raum, jemanden vom Begehen einer Handlung abzuhalten und der Raum der Bewegung, dem der Besitzer einverstanden war, ist ebenfalls noch in einem solchen Fall eingehalten.
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[Diskussion BMC1] - Kapitel 4, Entwenden, Zerstören von Besitz
« Reply #4 on: September 02, 2015, 02:01:36 AM »
Pāṭimokkha anhand von BMC1 betrachtet - Diskussion u. Kritik

4. Kapitel , Entwenden, Zerstören von Besitz

Hier wird ein Beispiel des Verbrennes von Gas gegeben und „Anstelle“ von Nehmen, als Begründung angeführt, daß hier der Faktor des Bewegens vom Platz nicht stattgefunden hat, was aber nicht stimmt, denn das Gas ist ja nicht mehr auf seinen Platz und der Umstand, daß der Täter es nicht an sich genommen hat (vielleicht mit den Gedanken, möge es dem Besitzer nicht mehr gehören), nicht den Faktor der Anstrengung „man nimmt es“ ersetzt, da die weitere Verwendung des Genommenen, für welchen Zweck auch immer, nicht Gegenstand de Regel ist. Erinnere man sich an die Fälle des Tieres oder eines Sklaven, den man befreit und wohl nicht immer zum eigenen direkten Nutzen an sich nimmt.
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[Diskussion BMC1] - Kapitel 4, Entwenden, Schmuggeln – Hinterziehen
« Reply #5 on: September 02, 2015, 02:17:37 AM »
Pāṭimokkha anhand von BMC1 betrachtet - Diskussion u. Kritik

Kapitel 4 , Entwenden, Schmuggeln – Hinterziehen

Die Herleitungen und Ausführungen zur Begründung, warum eine Umgehung der Konfrontation einer Steuerbefragung als Erleichterung angesehen wird, wird hier durch wirklich nicht nachvollziehbare Therorien von „beschlagnahmt“ oder nicht beschrieben. Dies führt dann für eine Extrapolation im Bezug zur modernen, zur wirklich abstrusen Auslegungen, und machen Hinterziehung zu einem "Kavaliersdelikt". Vielmehr wurde man diese Dinge besser so sehen, daß ein Bhikkhu vielleicht nicht bedingt die Steuertore frequentiert und sich auch physisch auf anderen Boden bewegt. Das Umgehen der Konfrontation, mit der Offenlegung kein vollständiges Vergehen ist, ist nachvollziehbar, sollange da kein offensichtlicher Vorsatz ist. Die Formulierung im Ansatz der Ausnahme: „Wenn eine Bhikkhu... umgehen möchte... gibt das Vibhanga... „ erscheint nicht sehr passend und wird wahrscheinlich nicht in dieser Weise im Vibhanga angeführt sein. Ich würde dies dahingehen in die Neuzeit bringen, daß eine Falschangabe bei der Hinterfragung der Grundlagen für Steuerberechungen, zu einem vollen Vergehen führen, jedoch ein Verabsäumen der Erklärungspflicht nur zu einem Dukkhata.

Dieses wurde auch mit dem Beispiel der verschiedernen Deklerationsdurchgängen zusammenpassen, da hier eine Unterscheidung zwischen bedingter und unbedingter Absicht gemacht wird. In weiterer Folge würde dadurch ein gewisser Einklang und etwas gerecht werden, der Vinayas Beurteilung mit weltlichem Recht, passieren, welches in heutiger Zeit bereits sehr viele Elemete der Absicht und damit der Höcheren Tugend berücksichtigt. Nicht zuletzt wurden die angefügten Ergänzungen klar der Ursprungsformulierung der Regel „..gerade so wie wenn, im Nehmen, was nicht gegeben, der König den Straftäter einsperren würde, auspeitschen, einkerkern oder ihn bestrafen, sagend: ‚Du bist ein Räuber, Du bist ein Dummkopf,  bist umnachtet, Du bist ein Dieb‘...“ ganz klar widersprechend. Im Übrigen sind viele der heute üblichen Abgaben und Steuernhinterziehungen im Rahmen von Betrug zu sehen und vielleicht findet sich in dieser Klasse des Vinayavergehens unter Entwendung, ein einfacherer Weg.

In dieser Diskussion fehlen neben der genaueren Durchleuchtung der Absicht des jeweils handelnden Bhikkhus die vielleicht notwendige Beurteilung der Stellung von Zoll in früheren Zeiten und heute, waren diese zu früheren Zeiten mehr wie Straßenmaut (hierzu dann das Verständnis des Aufgreifens des Umgehens im Kommentar), daß aus einer gewissen Feudalhaltung erwuchs, zu sehen und es hätte sich wohl keiner darum gekümmert, wenn jemand über die Wildnis ein Gut in das Land gebrachte hat, ohne die Vorteile und Sicherheiten der verwaltungskontrollierten Räume zu beanspruchen.

Die Diskussion, oder das Vorbringen von Schmuggelware, ist vielleicht deshalb in den Texten nicht besprochen, weil es in früheren Zeiten stets nur eine Frage des Zolles (was man dafür gibt) war, Gegenstände einzuführen. Viele der unter diesen Punkt fallenden Gegenstände zählen als unwahrscheinlich, daß ein Bhikkhu soetwas mit sich trägt, ohne nicht ein anderes Vergehen zu begehen, denkt man an Dinge wie Drogen, Waffen oder Luxuswaren. Im Falle von Relikten, Schmuck und anderen teueren Gegenständen, ist es z.B. manchen Ländern (speziell buddhistischen) üblich, Gegenstände die nicht Gegenstand des Handels sind, sozusagen zu religiösen Zwecken, von bestimmten Regeln auszunehmen. Eine Sichtweise, die noch klarer den Grund des Nichtbehandelns erklärt, ist das Schmuggeln im Sinne einer illegalen Einfuhr, eigentlich etwas anderes ist, als die Unterschlagung von Abgaben und vielleicht daher eine Durchleutung gut wäre, ob es sich bei der Zuordnung nicht um eine Kategorieverfehlung handelt. In der ursprünglichen Erklärung hier, handelt es sich um die vorsetzliche Unterschlagung von Abgaben. Wenn jemand es unterläßt, eine Steuererklärung zu machen, ist dies eine Sache des Verwaltungsrechtes, gibt jemand vorsetzlich eine falsche Steuererklärung ab, wird dies zum Strafrecht, im Rahmen von Betrug und zu einer Angelegenheit, die die Welt bekümmert und nicht leicht einem geringfügigen oder gar keinem Vergehen zuzuordnen ist.
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[Diskussion BMC1] - Kapitel 4, Entwenden, Wert des Gegenstandes
« Reply #6 on: September 02, 2015, 02:31:57 AM »
Pāṭimokkha anhand von BMC1 betrachtet - Diskussion u. Kritik

Kapitel 4 , Entwenden, Wert des Gegenstandes

Hier bevorzugt der Erhwürdige Autor die Festlegung des Wertes nach dem Goldwert (Grenze 1/24 Feinunze, ca. $50 was etwa einem Tageslohn entspricht und eigentlich sehr hoch ist! Diebstahl kennt im Strafrecht keinen Mindestwert und schwerer Diebstahl beginnt bei ca 3000$, Österreich z.B.) aus den Sub-Kommentaren als Favorit und begründet dies damit, daß die Idee, sich der ürsprünglichen Ausdrucksweise Buddhas in der Regel, zu vielen Themen führt, die Buddha nicht hätte einfließen lassen wollen: „Dies eröffnet eine ganze Pandorabox an Themen, viele, die nichts mit dem Bhikkhu oder dem Objekt, wie etwa des Richters Laune, seine Sozialphilosophie, sein religiöser Hintergrund und so weiter, zu tun haben. Themen, die Buddha niemals zugelassen hatte, in die Erwägung wie ein Vergehen eines Diebstahls zu untersuchen ist, einfließen zu lassen.” Dieses Argument ist aus zweierlei Sicht vollkommen haltlos. Zum einen GIBT Buddha hier in der Regel selbst, die Bewertung eindeutig und bewußt außer Haus: “gerade so wie wenn, im Nehmen, was nicht gegeben, der König ... ihn bestrafen, sagend: ‚Du bist ein Dieb‘...“, was das Argument völlig vernichtet und mehr aufzeigt, daß der Grund eines Verstoßes weniger in der schwere (Wert) des Diebstahles liegt, sondern jener der Erhaltung des Ansehens des Entsagenden Lebens ist und zum anderen ist die Festlegung eines genauen (Grenz)-Wertes zum Zeitpunkt und am Ort des Geschehnens noch viel mehr Gegenstand von Problemen, da sicherlich niemand einen exakten Wert des Gegenstands festsetzen kann und dieser mehr Philosophien unterliegt (ideeller Wert, Marktwert, Neuwert, Auffassung, Gebrauch...) als es den Punkt betrifft, eine Strafwürdigkeit nach Gesetzbüchern oder Urteilssprüchen festzulegen. Hier stellt sich neben diesem Punkt eine vielleicht interessante Frage, ob die Sangha, oder Wissende über den Fall, nicht verpflichtet wären ohne dies eine Anzeige bei den Behörden zu machen. Dies betrifft wie auch immer, das Pārājika-Vergehen und Abwägungen für Fälle, die die Obrigkeit nicht bestrafen würde, könnten dann durchaus nach festgelegten Werten erfolgen. Der Grund warum der Kommentar hier vielleicht auch diese Auslegung zurückkommt, ist vielleicht, und auch naheliegend jener, daß es in sich in gewissen Ländern und zu gewissen Zeiten, keine Obrigkeit wirklich darum schert, speziell was zivilrechtliche Belange betrifft. Für strafrechtliche Belange, fehlt es zumindest nicht an Gesetzbüchern. Nicht zuletzt widerspricht der ehrwürdige Autor hier seinen selbst herausgearbeiteten Regeln der Beurteilung in der Einleitung, die Nachvollziehbar mit den Festlegungen Buddhas zusammen passen: Im Zweifelsfall/Widerspruchsfall jene Auslegung zu nehmen, die höhere Autorität hat und die Gefahr des Abgebens des Urteils an andere besteht insofern nicht, da andere Faktoren, so sie nicht ebenfalls dem “wie der König…” widersprechen, immer noch von der Gemeinschaft abgewogen werden können, sind die Werte für Diebstahl im allgemeinen und in den meisten Ländern doch definiert, wenn diese überhaupt eine Rolle spielen. Über dies, ist die Behauptung, daß dieser Satz “wie der König…” NUR den Faktor Wert betrifft ganz und gar nicht sicher, sind die Faktoren in der Regel selbst nicht angeführt und offenkundig Wert späterer Interpreten. Das die Festlegungen auf einen Finanzwert in den Kommentaren völlige Willkür sind, braucht kaum bemerkt werden und das dies ebenfalls eine Faktor ist, um zu Hinterfragen, wurde ebenfalls in der Einleitung des Buches nachvollziehbar als Grundlage für einen objektiven Überblick herausgearbeitet. Um nochmals die verständliche “Furcht” des Abgebens der Kompetenz zu entkräften, wir in dem Satz “wie der König würde” die Möglichkeitsform verwendet und nicht “so wie der König es dann letztlich tut”.

Um dem ganzen noch einen sehr praktischen und übungsbezogenen Sinn zu geben ist es ja so, daß ein klar erscheinender Vorteil zumeist ein sehr markanten Nachteil hat. So mag es sein, daß man bei der genauen Festlegung schnell und einfach urteilen kann, aber auch ein potentieller Missetäter kann den Umfang der Handlung genau abwägen und sich leichter im Rahmen der für ihn erkennbaren Möglichkeiten bewegen. Eine unscharfe Grenze im Bereich von Äußerlichkeiten, zwingt jeden dazu sich mehr auf die inneren Grenzen zu reduzieren um sicherer zu gehen und diese “Angst” da etwas zu übersehen, daß schwere Früchte trägt, drängt selbst jene dazu nach innen zu Blicken, die noch keine wirkliche Bekanntschaft mit den Gründen des Aufkommens schwerwiegender Vergehen gemacht haben oder sich deren annehmen wollen. Um hier die Ansicht des Autors dazu zu reflektieren: jemand der sich mit den vier wesentlichen Faktoren, die für ein Vergehen entscheiden, beim Handel beschäftigt, kann sicher gehen Elemente für den Pfad zu entwickeln. So denke ich, daß in diesem Punkt sehr viel, das anderwo erkannt wurde und zur Leitlinie gemacht wurde, in diesem Fall übersehen wurde.
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4. Kapitel , Entwenden, Mittäter (schuldlos) und Irreführung

Der Autor gibt hier an, daß eine unklare (aus welchen vielleicht Vorsetzlichen Grund auch immer !!) Aussage bzw. Aufforderung, d.h. eine vermeindliche Suggerierung bzw. Irreführung oder Authoritätsausnutzung gegenüber hörigen oder fehlinformierten Personen, nicht zur Erfüllung des Tatbestandes führt:

Der Kommentar bemerkt, daß der Anstifter in jedem dieser Fälle eine Strafe einhandelt, auch wenn er nur eine klare Aufforderung, den Gegenstand zu nehmen, ausspricht (darüber hinaus ist das geeignete Zeichen als Aufforderung, wie oben bemerkt, ebenfalls geeignet. Wenn er einem [einer Person] Helfer einfach sagt, daß solch und solch Gegenstand, an solchem und solchem Platz vorhanden ist, und einfach zu stehlen wäre, handelt er sich kein Vergehen ein, selbst wenn er dem Helfer tatsächlich den Diebstahl begeht. Dieser Punkt fügt sich zu vielen Regeln in welchen eine Aufforderung ein Handlung zu tun, diese Regel brechen würde, auch den Faktor der Anstrengung erfüllt: Eine Aussage zählt nur dann als Aufforderung, wenn es klar anordnend ist, die Handlung zu vollbringen. Unter ein paar Regeln, wo daß nicht der Fall ist, werden wir diese Ausnahme bemerken.”

Diesen Umstand widerspricht er jedoch, meiner Ansicht nach, in sehr richtiger Weise gleich im nächsten Absatz:

“Keiner der Texte bemerkt die Gegebenheit, in welcher Bhikkhu A Bhikkhu B, um einen Gegenstand für ihn zu nehmen, ohne B wissen zu lassen, daß er einen Diebstahl begeht, zum Beispiel B mitteilend daß der Gegenstand ihm (A) gehört, daß er ohne Besitzer ist, oder B zu einer dieser Annahmen selbst kommt. Wie auch immer, scheint es, daß wenn B den Gegenstand tatsächlich nimmt, daß alle der Faktoren für A vollfüllt  wären: Er gibt die Aufforderung zu nehmen (die Anordnungsform, die das Vibhaṅga nutzt um die Aufforderung herauszuzeichnen ist zu “stehlen”, avahara und kann auch einfach “nimm” bedeuten), er weiß, daß der Gegenstand jemand anderen gehört, er beabsichtig ihn zu nehmen und es ist aufgrund seiner Aufforderung genommen. Was B betrifft, würde er kein Vergehen begehen, so sein Geisteszustand den Faktor der Vorstellung und der Absicht des Entwendens nicht erfüllt.”[/i]

Dazu möchte meine Person anführen, daß eben die erste Denkweise heute eine sehr verbreitete Annahme ist und gewisse Wortlaute, die offenbar als “Zaubersatz” angesehen werden, um einem Umstand der Absicht und der Anstrengung zu einer Handlung zu umgehen, breit verwendet werden. Am deutlichsten wird dieser wohl vermeintliche Umstand in Regeln wie dem Gebrauch von Geld oder Handlungen wie dem Graben oder Beschädigen von Pflanzen, sichtbar, wo eine bestimmte “Zauberformel”, anstelle eine Situation mit einer nicht gerichteten expliziten Absicht, als Beispiel zu verstehen, als Mittel missverstanden wird Absicht und Anstrengung zu entkräften. Ein Umstand, der nicht nur zu ganz klar unpassenden Ausuferungen in der Tradition führt, sondern auch jeglichen Bedarf der Auseinandersetzung mit den Trübungen und der Absicht die daraus ergeht für eine wahrliche Praxis abschneidet und in diesem Fall zu einem wahrlichen gedankenlosen Folgen von Riten und Ritualen geführt hat. Der vorwiegende Grund, warum heute viele solche Details lernen ist einer, der sich zur Pflege der Trübungen dient und hat die Absicht herauszufinden, wie man seine Begierden stillen kann, ohne jedoch aus dem Rahmen der Tradition zu Fallen. Es ist sicherlich besser, im Falle der Unsicherheit, diesen Punkt, wie das oben zuerst angeführte Zitat, erst gar nicht anzusprechen, als den wahrlich als Ungepflogenheiten eingenisteten Fehlauffassungen damit noch extra Stärkung zu geben.

Vielleicht ist in der Beleuchtung des Punktes “Mittäter” der Fokus zu sehr auf den Mittäter gerichtet, Anstelle des “Anstifters” und hier mag man sich vielleicht der Formulierung des Faktors Anstrengung wiedererinnern, der da für die Vervollständigung eines Vergehens der Entwendung heißt: Man nimmt es. (in welcher Art auch immer).
« Last Edit: September 02, 2015, 03:51:26 AM by Johann »
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[Diskussion BMC1] - Kapitel 4, Entwenden, Betrug
« Reply #8 on: September 02, 2015, 02:58:41 AM »
Pāṭimokkha anhand von BMC1 betrachtet - Diskussion u. Kritik

Kapitel 4 , Entwenden, Betrug

Die Auffassung, daß Lügen um zu „etwas zu bekommen“ nicht unter diese Regel fällt, kann meine Person nicht teilen. Weder moralisch noch literarisch. Im Zusammenhang des literarischen, möchte ich die Handlungen wie Veruntreuen, von zur Beaufsichtigung gegebenen Gegenständen, anführen, die sehr viele Elemente des Betruges tragen und für die Beleuchtung der angeführten Fälle der Bhikkhunis geeignet erscheinen. Des weiteren gibt es auch die Rubrik „Schwindeln“, welches eigentlich nichts anderes als Betrug ist und der Fall zwischen dem Bhikkhu, der ein Los vertauscht und ein volles Vergehen einhandelt und dem Bhikkhu, der eine zusätzliche Portion für einen nichtvorhanden Bhikkhu erbittet unterscheidet sich „nur“ darin, daß im ersten Fall das „Allgemeingut“ bereits eine bestimmte Einzelperson als Besitzer hat und im letzteren „vielleicht“ ein Anteil eines noch nicht zugesprochenen Kontingentes (in gewisser Weise besitzlos) war. Das Vergleichen der Fälle von den Bhikkhunis, die einen Laien um eine Spende für jemand anderen bitten und es dann selbst verwenden, mit dem Bhikkhu der die extra Portion verlangt, ist damit besser nachvollziehbar. Die gewisse „leichte“ des zugeteilten Vergehens, auch wenn der Autor es als vielleicht fälschlich schwerer, als gegenüber dem Bhikkhu sieht, kann darin gesehen werden, daß dem Spender vielleicht kein wirklicher Schaden entsteht und es einer Person, wenn auch nicht der letztlich an sich nehmenden, GIBT. (und vielleicht, dies geht nicht ganz hervor,  hat der Lehrer der Bhikkhunis sogar nach der Medizin gefragt, oder sie benötigt). Um den Fall des Bhikkhus mit dem nichtexistenten Bhikkhu noch mal aufzurollen, so hat er kein wirklich zugesprochenen Gegenstand erwirkt. Das dies ein relativ Leichtes Vergehen ist, ist vielleicht damit erklärt und vergleichbar, wenn man sich jemanden vor Augen führt, der, um ein besseres Bedarfsmittel zu bekommen, angibt, das seines verloren oder in einem schlechten Zustand ist und dadurch das Erlangen aus einem Allgemeintopf erwirkt (eine Sache die sicherlich sehr alltäglich ist, speziell in Gemeinschaften, wo gewisser Überfluß herrscht, oder dieser momentan auftritt – wie oft machen Bhikkhus aus dem Gemeinschaftstopf Gebrauch, obwohl es nicht wirklich notwendig wäre, ihn zu schmälern). Auf den Punkt gebracht, fehlt im Falle des Bhikkhus in gewisser Weise der Faktor Vorstellung (das da kein fixer einzelner Besitzer ist und er sich vielleicht als Mitbesitzer des Topfes fühlt), und führt daher nur zu einem geringen Vergehen und nicht zur einem schweren. Den Fall der Bhikkhunis direkt gegenüberzustellen ist aus diesem Gesichtspunkt nicht so dienlich. Betrachtet man den Fall der Bhikkhunis gesondert, so könnte hier die Vorsetzlichkeit fehlen, sprich die klare Absicht zum Zeitpunkt des Nehmens und deshalb nicht der volle Umfang des Vergehens unter dieser Regel des Entwendens zur Anwendung kam. Zusammenfassend meint meine Person, dass die Gegenüberstellung und Abwägung des Autors, das Pferd von der falschen Seite aufzäumt und deshalb das Paradox „vorsätzlich milder bestraft, als im Nachhinein, zu einem aufgegebenen Gegenstand schwach geworden“ in der Gegenüberstellung aufgekommen sein mag und zu dieser Ansicht führte. Hier nochmals im Bezug der Anstrengung: „es nimmt“ (mit welchen Mitteln auch immer) um nicht im Vorhinein das Element des Betruges aus dem Tatbestand des Entwendens und dieser Regel gänzlich zu entziehen, denn dann wären alle Taten, die zum Beispiel die Nutzung einer unwissenden Person als Handelnden, verwenden (unwissende „Mittäter“), auch aus dieser Regeln entfernbar.
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[Diskussion BMC1] - Kapitel 4, Entwenden, Entgegennehmen von entwendetem Gut
« Reply #9 on: September 02, 2015, 03:06:08 AM »
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4. Kapitel , Entwenden, Entgegennehmen von entwendetem Gut.

Des Autors Schluß, daß aus dem angeführten Fall mit dem Plantagen rückzuschließen möglich ist, daß WISSENTLICHes Annehmen von gestohlenem Gut keine Grundlage für eine Vergehen ist, ist nicht nachvollziehbar, da es nicht hervorgeht, ob die Bhikkhus im Falle der Früchte aus der Plantage wußten, daß ihm dies nicht erlaubt war und selbst wenn, steht da immer noch der Umstand dessen einer Strafe entgegen, daß der Plantagenaufseher kein wirklicher Straftäter war, so er keinen Vorteil daraus gewann, was zum Thema Mittäterschaft leuchtet und diese ist der wesentliche Grund, warum im Strafrecht ein annehmen von Gütern die gestolen sind, als ähnliche Strafe gilt.

Für Mittäterschaft finden sich Beispiele in der Literatur und sicherlich das bekannteste, wenn auch indirekt, möchte ich zum herleiten anführen: Die Mittäterschaft im Sinnes einer Zustimmung im Bezug auf Fleischannahme (gesehen, gehört und vermutet, daß ein Tier für Bhikkhus getötet wurde). Hier ist sind klar zwei Punkte zu erkennen, zum einen, daß es einerseits gegen Buddhas Bestreben war, den schwerwiegenden Fehlhandlungen, die zu schwerwiegenden Resultaten für den Täter im Sinne der Ursache und Wirkung, zuzustimmen oder sich gar daran zu beteiligen (Mittäter) und das es dem Buddha ein Anliegen war, hier das Wiedererinnern des Wortlautes der Regel “so wie der König bestrafen würde”, das Ansehen der Sangha zu schützen und weltliche Maßstäbe, für Handlungen die die Welt betreffen, hier der richtende König als Anhalt, durchaus als wichtig für das Formen der Regeln sah.

Das einfaches Zustimmung oder gar einen Vorteil aus dem Zustimmen zu ziehen, von Buddha an vielen Stellen der Vinaya im Bezug auf Vergehen (nehme man Zustimmung zum Geschlechtsverkehr, die erste Regel betreffend, oder Teilnahme an Millitäraufmärschen im Bezug auf die zweite Regel, oder sich mit Dieben abgeben, im Bezug auf diese Regel), die die Welt bekümmern ablehnte, kann nicht durch das Fehlen eines exakten Falles wegpagatelisiert werden. In einem Land lebend, wo es Alltag ist, dass sich Mönche in Zustimmung zu schweren Vergehen anderer direkt oder indirekt bereichern, kann hier ein sehr klarer Zusammenhang einer Herabspielung solch einer Verstrickung gesehen werden und dazu bedarf es nicht nur dem Vertrauen in Ursache und Wirkung, wo ein Zustimmen oder Gutheißen in eine Handlung ja einer Handlung die man selbst tun gleichgestellt ist. Weder für die einzelne Person und ihre Praxis, noch für den Bestand der Sangha und ihre “Aufgabe” Vertrauen für andere außerhalb zu wecken (die Gesellschaft im Großen), ist dieser Rückschluß dienlich. Wissentlich, ein Gut das aus einem Vergehen stammt, anzunehmen kann man durchwegs als Mittäterschaft beleuchten und entsprechend urteilen. Gegenstand: ein menschliches Wesen (das wahrscheinlich den Anspruch noch nicht aufgegeben hat). Vorstellen: der Gegenstand wird als Eigentum eines menschlichen Wesens angesehen. Die Absicht: man beschließt es zu nehmen (den Vorteil). Die Anstrengung: man nimmt es (den Vorteil = Differenz aus dem was man erlangt, wenn man nur Sauberes annimmt und dem wie es sich darbietet). Aus meinem Ermessen, ist es nicht überzogen ein schweres Vergehen zu verhängen und wäre auch verständlich und nachvollziehbar, wenn es gar zu einem Besiegenden Vergehen führt. Das unwissentliche Annehmen mag dann zu einer Strafe führen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt dieses für den Annehmenden offenkundig wird und wäre gut, wenn es zu einem pācittiya wird bzw. dessen Nutzung als unpassend für einen Bhikkhu angesehen und verwirkt wird. Ein „Nachfragepflicht“ ist sicherlich nicht passend, so die Frage danach gestellt an einen vermeintlichen Täter, schnell zu sehr unangenehmen Folgen für den Bhikkhu führen kann, wenn dieser sich vielleicht der Gefahr des Ertappt sein gegenüberstehend sieht. Solch eine Sache kann durchwegs als eine Erleichterung wenn nicht sogar zu einer Freisprechung vom Vergehen führen.
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[Diskussion BMC1] - Kapitel 4, Entwenden, Ausgleich schuldend
« Reply #10 on: September 02, 2015, 03:12:43 AM »
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4. Kapitel , Entwenden, Ausgleich schuldend.

Der Autor gibt zu diesem Thema an, daß die Schuld des materiellen Ausgleichs etwas unbekanntes im Kanon ist, und zieht den Schluß, diese Regel deshalb nicht zu übernehmen. Dieses Beruht auf mehreren Fehleinschätzungen und Unstimmigkeiten in der Behandlung. Zum ersten Handelt es sich hier nicht um den Akt des Zerstörens (welcher, wenn vorsätzlich, einem Diebstahl gleich kommt), sondern um das Unterlassen, für seine Schuld einzugestehen. Dieses ist dem Kanon nicht unbekannt und im Gegenteil, eine vorausgesetzte Notwendigkeit um die Akzeptanz in der Gemeinschaft der Bhikkhus überhaupt erst zu erhalten. Man möge sich an die Eingangsfragen vor der Einweihung erinnern, wo einer der Fragen ist: “Haben sie Schulden”. Über dies hinaus wird gleich im nächsten Absatz nach diesem Thema das Aussetzen der Schuldigkeit des Ausgleiches für die rechtmäßige “Zerstörung” von unpassend genutzten Dingen besprochen, wo explizit dieses ausgenommen wird, was ja wohl nicht auszunehmen wäre, wenn es keine Regel wäre.

Die Schwere des Vergehens des Unterlassens von Ausgleich, sprich sich nicht Verantwortlich zu fühlen wird mit der Frage im Bezug auf Schuld an den Anwärter aufgezeigt. Die Spekulation, daß im Vergleich mit anderen Stellen, wo ein scheinbar gleiches Vergehen, nur zu einer geringen Strafe führt, und deshalb hier eine Unstimmigkeit ist, denken wir an die Zerstörung von Eigentum, daß ein Dukkhata ergibt, stimmt insofern nicht, da es hier nicht um die unabsichtliche (leichtes Vergehen) oder absichtliche (schweres Vergehen) Unbrauchbarkeitmachung eines Gegenstandes geht, sondern um den Akt des Ausgleichens und Wiedergutmachenwollens.

Das Argument, daß es sich bei dem Konzept des Ausgleiches um ein bürgerliches Recht dieser Zeit handelt, hält auch in keiner Weise, so dies eine Angelegenheit ist, die die welt angeht und ein Notwendigkeit des Ausgleiches einer Schuld so alt ist wie das Leben, um in einer Gesellschaft Berechtigung zu haben. Dazu mag man sich die zahlreichen Suttas in Erinnerung rufen, die vor dem Gejagt sein, aufgrund von Schuld, warnen. As ist denke ich nicht notwendig, anzuführen, das jemand, der noch weltliche Schulden hat, keinerlei Fortschritt in der Meditation machen kann und es wohl auch schwer haben wird ein äußerliches angenehmen Leben zu führen.

Die angeführten Argumente:

“Wie wir oben bermekten, gibt das Vibhaṅga an, daß wenn ein Bhikkhu Eigentum einer anderen Person beschädigt, verstreut, verbrennt oder in anderer Weise unbrauchbar micht, er ein Dukkaṭa einhandelt. Wenn das Vinita-vatthu den Fall bespricht, in dem ein Bhikkhu einen Gegenstand aus falscher Annahme nimmt, oder wo er Mitgefühl für ein Tier, gefangen in einer Fall, fühlt und es so befreit, sagt es, daß da kein Vergehen ist.”


behandeln wie gesagt, nicht die Handlung der Unterlassung des Ausgleiches, sonder die vorangehenden Handlungen.
Beschädigen oder Verwirken eines Gegenstandes ist eine Handlung, die wie angemerkt auch ein gute und aus sich, was die Welt angeht, einsehbare Absicht als Grundlage haben kann. Wie auch immer, ist das nicht Aufkommen für eine materielle Schuld, so sie gerechtfertigt ist, eine andere Sache.

Was das Argument betrifft, daß es einem Bhikkhu nicht möglich ist, eine Entschädigung aufzubringen, wird damit argumentiert, daß es einem Bhikkhu nicht erlaubt sein soll, für einen Laien Spenden zu erbitten (außer von dessen Eltern). Dies beinhaltet zwei Fehler im Bezug auf die Argumentation, zum einen ist es nicht so, daß hier für einen Laien um Spenden gebeten wird, sondern für den Bhikkhu selbst, um seine Schuld auszugleichen, und zum anderen ist da ja noch die Ausnahme der Eltern und letztlich auch der Mitglieder der Gemeinschaft, die er bewegen könnte (im Darstellen seiner Situation) ihm aus seiner Schuld befreien zu helfen. Weiters sagt die Regel nicht aus, daß es ein Vergehen ist, wenn der Bhikkhu zwar willig ist einen Ausgleich herbei zu führen, aber nicht in der Lage dieses zu tun. Sicherlich ist in einem schwereren Fall vielleicht die Notwendigkeit zu bedenken, die Gemeinschaft aus diesem Grunde zu verlassen, bis man seine Schuld abgetragen hat, um dann Gewissensfrei, vielleicht zu einem späteren Zeitpunkt, den Pfad weiter gehen zu können.

Das diese Regelung auch einen sehr wichtigen Grund im Bezug auf das Ansehen und das Vertrauen gegenüber der Bhikkhugemeinde hat, ist auch klar. Wer würde sich schon mit Leuten abgeben und diese schätzen, die im Falle einer Beschädigung von Dingen nicht einmal einen Ausgleich in Erwägung ziehen, was die Verantwortlichkeit im Bezug auf Beschädigung betrifft und somit der Wertschätzung des Eigentums anderer. Da sind zahlreiche Regeln, die eine Missachtung bestrafen, denkt man einen einen Bhikkhu, der im Schlaf vielleicht Sanghaeigentum berührt, es mit seinem Schweiß beschmutzt und damit eine Strafe einfängt, die nicht einmal eine Absicht erfordern um zum Tragen zu kommen. Denken wir an den Vassa, so ist ein Grund, warum Bhikkhus in dieser Zeit nicht wandern, jener, um die Frucht anderen nicht zu beschädigen und das Beschädigen von anderer Leute Eigentum ist in vielen Bereichen mehr als getadelt und dies auch zu Recht. So ist die Verantwortlichkeit gegenüber einem Ausgleich von Schaden ein Minimum, das in einem harmonischen Tolerieren des Zusammenlebens erforderlich ist.

Wie angegeben, gibt der Kommentar sogar an, daß eine Handlung (Unterlassung der Bestrebung des Wiedergutmachens), die zur Aufgabe des Anspruches durch den Geschädigten “was soll ich schon von diesen Verantwortungslosen Leuten an Wiedergutmachung erwarten” führt, ein Pārājika hervorruft. Hier hat der Kommentar die Wichtigkeit dieser Situation sicherlich richtig erkannt.
Die Bemerkung, das es „eine mitfühlende Vorgangsweise“ wäre, wenn ein Bhikkhu seine Schuld ausgleicht, ist völlig fehl am Platz, den wer würde Leute respektieren, die so überheblich sind, ein Wiedergutmachen einer klaren Schuld als ein mitfühlendes Handelns und sonst nicht erforderlich, ansehen? Aber vielleicht wollte der Autor damit nur anregen solches auch zu tun, wenn es in den Buchstaben nicht ausdrücklich zu finden sein mag, und wollte den Stolz und das Ansehen, das Ansehen, als einen subtilen Antrieb für ein gutes Handeln nutzen.

Die Argumentation ist sowohl im Sinne der Praxis des einzelnen im Bezug auf Drängen zur Achtsamkeit, Abhalten schwere Konsequenzen zu tragen und der Belastung aus Gewissensbissen, die einer meditativen Arbeit stark entgegen steht, der Sangha und dem Verhältnis zu Laien, ganz und gar nicht passend und auch die Einzellern Argumente sind in keiner Weise haltbar.
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[Diskussion BMC1] - Kapitel 4, Entwendung, Gerichtshandlungen
« Reply #11 on: September 02, 2015, 03:35:07 AM »
Pāṭimokkha anhand von BMC1 betrachtet - Diskussion u. Kritik

4. Kapitel , Entwendung, Gerichtshandlungen:

Hier behauptet der Autor, entgegen der Aussage des Kommentars, daß selbst ein gerechtfertigt gewonnenes Gerichtsverfahren, daß von einem Bhikkhu gegen jemanden angestrebt wurde, kein Pārājika für diesen hervorruft und begründet dies, daß es keinerlei Evidenz im Kanon für solches gibt. Dazu sei vorweg erwähnt, daß da mehre Stellen im Kanon sind, wo der Buddha das Erdulden von Verlust und Schmerz als eine Tugend der Bhikkhus herausstreicht und in DN2, der Abhandlung der Tugend einer Person, die von den Gaben des Landes lebt, folgt nach dem Aufzählen der Enthaltung von Vernichtung von Leben, der Ausspruch “hat seine Rute weggelegt”. Dies Bemerkungen zeigen klar, daß eine Handlung der Bestrafung anderer, wenn auch zum Ausgleich, entgegen der Sitte von Bhikkhus ist und wird vielleicht dann auch klarer, wenn man bedenkt, daß Gerichtsverfahren, ob nun berechtigt oder nicht, nicht nur zum Verlust von Ansehen oder Materiellen Gütern führen können, sondern auch ganze Existenzen zerstören, wie auch das Leben in manchen Ländern kosten können. Hier mag wieder angeführt werden, daß man wohl kaum Vertrauen und Respekt gegenüber einer Gruppe hat, die noch immer Waffen in ihren Händen tragen und vielleicht sogar eine bessere Stellung vor einem “neutralem” Gericht aufgrund des Erbes des Ansehens tragen, ja in dieser Weise sogar gewisser maßen einschüchternd wirken und agieren können. Es mag sein, daß man über das Ausmaß und oder auch einer etwaigen Entschädigungspflicht diskutieren kann, wenn auch wenig Raum dafür da ist, was die Regel, die im Kommentar erläutert wird, so ist diese zweifellos im Einklang mit Dhamma und Vinaya des Buddhas und der Umstand, daß es sich hier um einer Kardinalregel handelt, wird damit getragen, daß es hier um das Nehmen von etwas das nicht gegeben ist bzw. sogar töten geht und das Objekt sicher nicht leicht vom Besitzer bereits aufgegeben ist. Sicherlich wäre eine Selbstanzeige einer Person, einer Missetat an einen Bhikkhu, kein Vergehen in dieser Regel, wenn der Bhikkhu eine vielleicht zugesprochene Kompensation annimmt. Darüber hinaus ist das Nutzen von Dritten, um andere zu Berauben, ganz sicher im Rahmen der Downfall – Regeln.

Um das Paradox in der Annahme des Autors zu sehen, erinnere man sich an das Argument, daß Bürgerliches Recht wohl der Grund war, warum die Regel “Ausgleich schulden” aufgekommen ist. Hier im Gegenzug, argumentiert der Autor offensichtlich mit einem bürgerlichen Recht gegen die Regel, denn alle Faktoren des Entwendens sind hier gegeben:

Gegenstand: Ansehen, Materielles oder gar Leben, Wahrnehmung: Man nimmt wahr, daß dies der Person gehört und diese daran hängt, Absicht: Man beabsichtigt etwas (im Ausgleich!!, siehe oben zum Absurdum) zu nehmen, Anstrengung: Man nimmt.

Im Strafrecht ist es sicherlich so, daß der Bhikkhu dann ausgenommen von einer Strafe ist, wenn er gerechtfertigt betroffen wurde und der Staat alleine gegen den Täter vor geht und er ich nicht zivilrechtlich an da Verfahren anhängt und daraus eine Vergütung erwirkt. Jegliches zivilrechtliches Führen eines Verfahrens, daß dieser dann gewinnen, ist in jedem Fall Grundlage für das Vergehen, wie auch ein unrechtmäßiges Verursachen eines Urteils im Bereich des Strafrechts, sicherlich Grund für eine Strafe unter dieser Regel ist. Der Umstand einer etwaigen Pflicht der Anzeige, müßte etwas beleuchtet werden, den meine Person ist der Auffassung, daß ein Bhikkhu in Erster Hand schon gar nicht als voll rechtsfähig gilt. Man mag sich hier auch an das Argument erinnern, daß es einem Bhikkhu nicht möglich ist Geld FÜR jemanden aufzubringen (siehe oben), hier würde es offensichtlich GEGEN jemanden aus irgend einem Grund möglich sein…

Die Abstufungen beim Fehlen verschiedener Faktoren, können sinngemäß angewendet werden.

(Anmerkung: Das trauriger Weise, Bhikkhus wirklich gegen Laien vorgehen, Dana dafür verwenden und gewinnen/nehmen, ist nicht nur etwas theoretisches, sondern etwas sehr nahes. Wie die meisten Regeln. Oft ist es so, daß Laien danach buddhistischer sind, als die Bhikkhus und erst gar nicht viel darüber erzählen, was ihnen so widerfahren ist.)
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[Diskussion BMC1] - Kapitel 4, Entwendung, Verletzung des Copyrights
« Reply #12 on: October 16, 2015, 01:15:42 PM »

Aramika   *

Ein oder mehrer Beiträge wurden hier im Thema abgeschnitten und damit in neues Thema "[Diskussion BMC1] - Kapitel 4, Entwendung, Verletzung des Copyrights " eröffnet. Bitte scheuen Sie nicht davor zurück, etwaigen Rat oder Kritik dazu mitzuteilen.  Viel Freude und Inspiration auch im neuen Thema. Anumodana!

One or more posts have been cut out of this topic here. A new topic, based on it, has been created as "[Diskussion BMC1] - Kapitel 4, Entwendung, Verletzung des Copyrights " . Please do not hesitate to claim or give supporting hints.  Much joy and inspiration also in the new Topic. Anumodana!
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[Diskussion BMC1] - Kapitel 4, Töten, Anstrengung, Mittäterschaft
« Reply #13 on: November 11, 2015, 05:36:07 PM »
Wie schon in der Regel des Stehlens (Entwendens) gibt das Vibhanga viel Stoff für absoluten Unsinn, dem der Kommentar auch zu wiedersprechen versucht. Der Autor zeigt die Wiedersprüche zwar sehr neutral auf und gibt auch an, daß diese überzogen scheinen, nimmt dann aber, seinem Entscheidungsmuster, in der Einleitung folgend, das Vibhanga als Autoritär, kein anderes Muster im Kanon sehend.

So ist es dem Vibhanga entsprechend kein Pārājika, wenn ein Bhikkhu einem Mittäter aufträgt einen dritten in solch und solcher Weise zu töten, und er es in andere Weise tut.

Überzogen: Bhikkhu X, sagt einer Person, über Land Y eine Atombombe abzuwerfen, um die Leute Z zu töten und beschreibt, daß das die Bombe morgen um 12:00 Uhr fallen soll. Die Person tut, jedoch fällt die Bombe erst um 12:05 Uhr: kein Pārājika.

Oder er verwendet eine Giftbombe und diese fällt um 12:00: kein Pārājika
Oder er läßt die Atombombe fälschlich im Land A um 12:00 aufschlagen: kein Pārājika.

Abgesehen von der Tatsache, daß im Bereich der Pārājikas es sich um Dinge, welche die Welt angehen, handelt und nicht nur um die Gemeinde interne Dinge, meint der Autor, im Kanon kein anderes Muster zu sehen, und schließt den Umstand, daß es sich immer um Befehlsformen dabei handelt, ein, um dem Vibhanga hier und nicht dem Kommentar zu folgen.

Beispiele von Anordnungen und Empfehlungen, sind im Kanon jedoch immer als Befehlsform ausgedrückt: "Tu dieses!" "Wenn Ihr ihn sterben haben wollt, tut dies." Die einzigen Beispiele von indirekten Aussagen, sind diese, in denen ein Bhikkhu einen Wünsch ausdrückt: "Oh, wenn so-und-so nur ermordet werden würde." Entsprechend dem Vibhaṅga machen diese Ausdrücke einem Dukkata schuldig, gleich ob es in der Öffentlichkeit, oder im Privaten, und unabhängig davon, ob einer weiß, ob dem zugehört wird, oder nicht. Da ist jedoch keine Besprechung, was eines Absicht sein mag, diese Aussage zu machen, noch über die Konsequenzen für den Sprecher, wenn irgend jemand, angeregt von dieser Bemerkung, tatsächlich die besagte Person tötet. Dieses ergibt, daß die Autoren des Vibhaṅgas, Aussagen dieser Art nicht betrachteten, als den Faktor der Anstrengung unter dieser Regel zu erfüllen. Dieses erscheint übermäßig nachsichtig, aber gegeben, daß einem Bhikkhu, der eine Anordnung zum Töten ausdrückt, gefolgt wird, aber nicht der Aussage gemäß, sich auch nur ein Thullaccaya schuldig macht, erscheint diese Beurteilung zusammenhängend mit des Vibhaṅgas Muster Vergehen zuzuschreiben, zu sein.

Atma sieht hier zwei grundlegende Fehlannahmen. Die erste ist der Rahmen der Anstrengung, der für Eigenhandlungen, richtiger Weise mit diversen Mittel beschrieben wird, wie im gegenständigen Fall für die anstrengung Leben zu nehmen: handgreifliche Mittel, Wurfgegenstände, feste Einrichtungen und Anordnen.

Das paßt soweit für den Täter. Im Falle des Anordenens, ist da jedoch eine Rückkopplung, für Dinge die in der Sphäre des Mittäters liegen und mit der Auswahl und der Beschaffenheit, sprich beim Mittäter eigentlich enden.

Atma kann sich eine Abstammung solcher Entscheidungen im Vibhanga nur damit erklären, daß in einem Gewissen Fall, ein Mittäter nicht als Instrument agiert, sondern selbst Bestreben erfaßt die Tat durchzuführen. Sprich er entwickelt eine gewisse Haltung gegenüber den zu tötenden und agiert da selbst.

Anders ist es im Falle einer hörigen Person oder vielleicht im Bezug eines bezahlten Attentäters, die sich Gunst oder anderes, aus des Anstifters Anordnung erwarten. Der Anstifter wissen, daß der Täter um den Lohn bestrebt ist, der aus der Erfüllung kommt, hat ein leichtes, dem Mittäter zum eigen Zweck zu benutzen, ohne dafür ein Vergehen zu begehen.

Das Werkzeug bzw. das Mittel im Falle von Annordung, endet mit der Absicht, der Aussage und der Auswahl der Person.

Dieses Muster der Auswahl der Person, paßt auch mit anderen Fällen zusammen, die der Kommentar anführt, wo eine Person aussagt, daß es gut wäre wenn jene Person sterben würde und Ehren vom König zu erwarten sein. Eine Person tötet ihn und er zieht sich ein Pārājika zu.

In diesem Fall verwendet der Bhikkhu als Mittel seine Aussage und zum ausführen seine Zuhörerschaft, Gläubige. Ob jemand letztlich so wie er es als Symbol angeführt hat, dem Kopf abschneidet, ist irrelevant.

Die Mittel des Mittäters als die Mittel des Täters zu erweitern und abzugleichen ist ein Grundfehler in der Betrachtung der Anstrengung.

Hier nochmals, wenn der "Mittäter" zum Eigentäter wird, seine Handlung nicht mehr von einer Gunst des Anstifters abhängt, ist es verständlich, daß hier der Anstifter entlastet wird. Doch selbst dann, kann keiner diese Sache die Welt und das Ansehen der Gemeinschaft angehend, dem Fall leicht eine Gnade im Bezug auf den Anstifter, der hier zum Mittäter des Täters wird, aufbringen. Mittäter warum? Weil dieser ihm eine Anscheinsvollmacht durch seine Anstiftung gibt.

Das es an anderer Stelle keine Rolle spielt, wenn ein Mittel außer Rand und Band gerät, ist in dem Fall zu sehen, wo jemand einen Wald in brannt steckt, annehmend (?) das sich keine Menschen darin befindet und Tod eines Menschen verursacht. In dem Fall ist dieses unsteuerbare Mittel keine Ausflücht für ein Pārājika.

Es zeigt auch gut, daß der Faktor Vorstellung und Absicht sehr wichtige Bedeutung haben, die offensichtlich weit hinter dem Mittel liegen. Hier steckt jemand keine Rücksicht auf Lebewesen nehmend einen Wald in Brand und die Tatsache der Absicht des Totens wird richtiger Weise schon darin gesehen, es aus in Kauf nehmen, dass da Lebenwesen umkommen, gesehen. Sprich einer legt Bedenken und Scham für das Ziel seiner Handlung ab, was immer dessen Rationalisierung sein mag.

So paßt die sehr gewissenhafte Untersuchung der Absicht ganz und gar nicht mit der Untersuchung des Faktors Anstrengung zusammen.

Eine vielleicht als ideal angesehene nachsichtige Betrachtung zu Gunsten eines fraglichen Bhikkhus hier, auf Dinge Zeit, Ort... Art aufzuhängen ist schlicht weh unfug. Über die Stimmigkeit von Zeit, Ort und Art Einigung zu finden, so gut wie unmöglich, oder wer kann schon einen Zeitpunkt genau bestimmen oder ob die angeordnete 4m tiefe Fallgrube nun wirklich vier Meter tief ist und nicht 4,02 oder 3, 80m. Dieses ist kein Indiz dafür, ob sich das Werkzeug, der Mittäter bereits auf einer selbstständigen Handlung befindet oder immer noch als Werkzeug des Anstifters gelten.

Wenn hier erinnert, an den Fall, in dem ein Bhikkhu, im Glauben ein Mann sei eine Ziege, diesen tötet, sieht man wie das Muster der Entscheidung ist.
1. Die Absicht ein Lebewesen zu Töten und dann 2. das Ergebnis des Totens eines Menschen.

Auch wenn man sich an die Beispiele der Fallgrube bezieht, wo weiser Weise angegeben wird, daß, wenn sich einer später entscheidet nicht töten zu wollen, die Fallgrube gänzlich so füllen muß, das selbst durch Stolpern keiner zu Unglück kommt.

Wenn man nun die Fallgrube als die Anordnung oder Empfehlung zum Töten an dritte sieht, wird man sehen, wie schwer es sein würde, dieses nicht auf einen zurückfallen zu lassen.

Die Bewertung des Mittels im Bereich der Anstrengung, im Bezug auf Mittäter, steht in keinem Verhältnis der übrigen Abwägungen. Sicherlich kommt in dieser Sache eines zu tragen, das heute kaum mehr gilt, und das sind Personen, die wie gut kontrollierbare Werkzeuge zu verwenden sind. Aber genau das benötigt eben eine noch umsichtigere Untersuchung in diesem Fall, der schlicht weg nicht unter den Hut mit anderen Mustern zu bringen ist.
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Antw:Pāṭimokkha anhand von BMC1 betrachtet - Diskussion u. Kritik
« Reply #14 on: November 12, 2015, 12:01:34 AM »
Noch schlimmer sind die Rückschlüsse des Vibhangas unter "Untätigkeit":

Untätigkeit. Des Vibhaṅgas Definition des Nehmens von Leben zu Beschreiben gegeben, können wir daraus schließen, daß der Faktor der Anstrengung hier nicht erfüllt ist, denn es schneidet nicht die Lebensfähigkeit ab. Wenn so ein Bhikkhu untätig sitzt, die Flut eine Person stromabwärts schwemmend sehend, begeht er kein Vergehen, unabhängig von seinen Gefühlen über der Persons Tod, selbst wenn die Person dann ertrinkt. Einer anderen Person zu empfehlen, untätig zu sitzen, wurde ebenfalls den Faktor der Anstrengung hier nicht erfüllen, denn die Gruppe von Anordnung deckt hier nur den Akt des Anregens des Hörers, irgend eine der vier Handlungen zu tun, die den Faktor der Anstrengung unter dieser Regeln erfüllen, ab.

Wie kommt man zu der Annahme, daß eine Unterlassen (um hier Grundsätzlich zu beginnen) nicht dazu führt etwas abzuschneiden? In diesem Falle den ersten Leitsatz der Wiedererinnerungen eines Novizens betrachtend: all Lebewesen hängen von Nahrung ab.
Dem folgt die Frage, warum ein Unterlassen keine Anstrengung sein sollte, wie hier mehrmals erwähnt. Bedenkt man hier die Anstrengungen des Unterlassens von tun was ungeschickt ist und zum Beispiel die Liste von Anstrengungen die zu tun sind, die Gärungen auslöschen: nicht tun ist deren unterliegende Anstrengung.

Dieses Bedeutet, daß man hier eine Unterscheidung, die man nicht abstreiten kann, nicht auf der Anstrengung, beruhen lassen kann.

Wie so oft erscheint es Atma, daß die Dinge Anstrengung, Absicht, Vorstellung hier all zu ungenau durcheinander gebracht werden.

Gerade in dem Fall, ist eine klare Entscheidung, etwas zu tun oder nicht zu tun unübersehbar vorhanden, vor allem wenn man etwas Ausgeübtes ablegt und so kann eine Unterschiedung hier nur in der Absicht liegen und im Mittel liegen.

Absicht insofern, ob man den Gedanken geht "Soll er doch sterben", oder "Sterben ist besser für ihn (und mich)".

Mittel insofern, als diese, für das Umsorgen notwendigen, ausgehen können, oder nicht vorhanden sein mögen. Wie etwas Raum, Medikamente, Talent, Kraft, ja sogar Energie.

In solch einem Fall mag es durchaus gerechtfertigt sein zu "unterlassen", und dieses wiederspricht auch nicht den untern angeführten Regeln im Bezug auf die Fürsorgepflicht, obgeich auch in dem Fall, wo einem vielleicht das Mittes der Eigenmotivation oder Kraft fehlt, ein Vergehen (Dukkata) nachgezogen wird.

Wenn einer am Fluß sitzt, ein Boot zur Verfügung und alles andere und sich denkt "Soll er doch verrecken, was hab ich damit zu tun." dann ist das etwas anderes, als wenn jemand keine Mittel hat, vielleicht weder Boot, schwimmtalent oder Mut, und denkt "Wenn immer es möglich wäre, wäre es gut zu helfen, aber an Mittel fehlt es mit hier." Dann mag dieses Unterlassen gut einem Nichtvergehen entsprechen.

Was das anregen betrifft, kann dies noch viel Schlimmer sein. Zum Beispiel, wenn ein Bhikkhu anregen würde Hilfeleistungen zu unterlassen. "Hört auf Hilfe zu leisten. Ihr habt keinen Nutzen davon.", vielleicht mit dem Gedanken "Möge dieses so viele wie möglich zum Streben bringen. Tod ist besser, als wenn sie sich weiter verschulden, Hilfe zu bekommen, für das nächste leben."

Diese wird noch deutlicher, wenn man nächsten Absatz betrachtet:

Quote
Medizinische Betreuung und Lebenserhalt. Das selbe bleibt aufrecht, wenn ein Bhikkhus sich entscheidet einem Patienten keine Behandlung zu geben, oder eine Behandlung nicht fortzusetzen, welche denkbar des Patientens Leben verlängern würde: Es erfüllt nicht den Faktor der Anstrengung, denn solch ein Akt schneidet die Lebensfähigkeit nicht ab. Im höchsten Ausmaß, erlaubt es diese selbstständig zu enden. Der Kanon unterstützt diese Schlußfolgerung mit dem Behandeln solcher Handlungen nicht unter dieser Regel sondern unter Mv.VIII.26.3-4, wo es nur ein Dukkata, für das völlige Verweigern eine Behandlung für einen kranken Bhikkhu, oder für das Nichtfortsetzen aller Umsorge für einen kranken Bhikkhu vor seiner Erholung oder dem Tod, nach sich zieht. Dies zeigt, daß die Zusammensteller des Kanons, diesen Akt nicht als abschneiden der Lebensfähigkeit, angesehen haben. (Mv.VIII.26.8 listet die idealen Eigenschaften eines Bhikkhus auf, der sich der Kranken annimmt, aber verhängt keine Strafe über einen Bhikkhu, der sich um Kranke kümmert, dem jedoch die idealen Eigenschaften fehlen. An keiner Stelle verhängt der Kanon einen erforderlichen Grad der Umsorge für Kranke. Der Zusammenstellers Ablehnung, einen Grad der Umsorge zu verfügen, ist weise. Wenn da der Fall wäre, in welchem die Bhikkhus fühlten, daß der Grad der Umsorge nicht passend für einen Patienten sein, hätten sie nur eine Option: den Patienten aufzugeben, um so nur ein Dukkata und keine potentielle höhere Strafe, für das nicht aufkommen bis zu der verfügten Umsorge, nachsich zu ziehen. So Anstelle den Patienten zu schützen, würde ein höherer Grad der Verordnung, das Aufgeben des Patienten herbeiführen.) Aus diesem Grund würde ein Enthalten oder Nichtfortsetzen einer bestimmten Behandlung, während immer noch andere Umsorge für den Patienten fortsetzend, keine Begründung für ein Vergehen darstellen.

Wenn ein Bhikkhu, der für einen Patient sorgt, in einer Weise handelt, um die Lebensfähigkeit des Patienten abzuschneiden, würde es den Faktor der Anstrengung hier erfüllen. Das Vinita-vatthu zeigt diese in einem Set von Fällen auf, in denen Bhikkhus Patienten Behandlungen geben, die tatsächlich verletzend für den Patienten sind. Unter diesen Umständen, in denen die anderen Faktoren für ein Vergehen, des Bhikkhus Mittel um den Patient zu töten und das der Patient stirbt, anwesend sind, ziehen die Bhikkhus das volle Vergehen nach sich. In anderen Sets von Fällen, fühlt ein Bhikkhu Mitleid für einen Freund in starken Schmerzen und lobt das Wohl, daß ihm nach dem Tod erwartet. Abermals, in dem Fällen, in denen ein Bhikkhu beabsichtigt den Tod des Patienten herbeizubringen, begeht der Bhikkhu ein Pārājika.

Für mehr zu dem Thema der medizinischen Fürsorge, sehen sie BMC2, Kapitel 5 ein.

Und hier zeigt der Autor dennoch am Schluß, und Bemerke: wir sind noch immer beim Faktor Anstrengung!, auf, daß das Absichtselement der Schlüssel ist.

Einen großen Teil der Verwirrung sieht Atma in dem Umstand, daß man aus der Ursprungsfomulierung vier verschiederne Fälle bzw. Arten der Handlung basteln möchte:

Quote
Sollte irgend ein Bhikkhu beabsichtigt ein menschliches Lebewesen des Lebens berauben, oder nach einem Attentäter für ihn zu suchen, oder die Vorteile des Todes loben, oder ihm zum Sterben anstiften (sagend): "Mein guter Mann, von welchem Nutzen ist dieses schlechte, elende Leben für Euch? Tod wäre besser für Euch als zu Leben", oder mit solch einem Gedanken im Geist, solch einem Vorsatz im Geist, ihn auf verschiedene Arten den Nutzen loben oder ihn zum sterben anstiften, ist er auch zu Nichte gemacht und nicht länger in Verbindung.

* ein menschliches Lebewesen des Lebens berauben: unterteilt man in selbst oder durch Sprache mittels Dritter, und
* nach einem Attentäter für ihn zu suchen: spekuliert dann was das sein kann, und wird versucht auch wieder in selbst und durch andere anstifeten zu teilen.

Wenn man diese syntetische Verwirrung wegläßt und es einfach sieht:
Selbst Handelnd in Bezug des Fremddurchführens und durch Sprache (oder Gestig, Schrift...) fremddruchführen zu lassen.
Wie auch selbsthandelnd im Bezug auf das Anregen einer Eigenhandlung, und durch Sprache (oder Gestig, Schrift...) eigendurchführen zu lassen.

Kommen all diese seltsamen Hin und Herschieberein und mit der rechten Hand am Linken Ohr kratzen, um einen Faden zu finden nicht auf. Und das betrifft nicht nur diese Regel, sondern auch die des Entwendens, wo man sich auch all zu schnell von der Formulierung trennt bzw. ihr, wie hier, Dinge andichtet, die darin nicht wirklich zu sehen sind.

Was im Falle des Tötens als Zufallbringeregel im Buch jedenfalls fehlt (wenn es da etwas gibt) ist soetwas wie ein Anlaßfall, eine Ursprungsgeschichte generell.

Sicherlich ist das Westliche oder moderne Denkfeld in Form von Mitleid auch in einem ungeschickten Rahmen, als das andere Extrem nicht einfach, um die Essenz da zu finden, doch Atma denkt generell, daß im Rahmen der Aussprache von Regeln gut und absichtlich nicht in Begründungen und Erwägungen im Ausmaß von Faktoren (außer im Bezug auf Dhamma, Absicht) viel gesagt wurde, bis nie.

So erscheint Atma ein Großteil dieses Vibhangas ähnlich dem Abhidhamma, aufgrund von "übereifriger" Findungsversuche von Faktoren zu sein.

Es wäre kein Schweres, all diese Schlußfolgerungen mit sich selbst als Argumente auszuhebeln.

"Wenn ein Bhikkhu, der für einen Patient sorgt, in einer Weise handelt, um die Lebensfähigkeit des Patienten abzuschneiden, würde es den Faktor der Anstrengung hier erfüllen. Das Vinita-vatthu zeigt diese in einem Set von Fällen auf, in denen Bhikkhus Patienten Behandlungen geben, die tatsächlich verletzend für den Patienten sind. Unter diesen Umständen, in denen die anderen Faktoren für ein Vergehen, des Bhikkhus Mittel um den Patient zu töten und das der Patient stirbt, anwesend sind, ziehen die Bhikkhus das volle Vergehen nach sich."

Hier: das Mittel des Bhikkhus ist das Unterlassen/Vorbehalten was er hat.
Und der Gedanke "soll er doch sterben", die Absicht.

Der Ausführung und damit dem Vibhange zu folge, wäre es sozusagen kein Vergehen, wenn man einem Patienten, der zum Beispiel einen Anfall hat und die rettenden Medikamente daneben liegen, man aber denkend "soll er doch sterben" oder "was wäre wenn ich nicht da wäre, sterben ist sicher besser wenn es schnell passiert" kein Vergehen sein.

Und dann nochmals die relativierende Aussage des Autors als Abschluß des Themenabschnittes:
Abermals, in dem Fällen, in denen ein Bhikkhu beabsichtigt den Tod des Patienten herbeizubringen, begeht der Bhikkhu ein Pārājika.

Denke man dann zurück an die weisen Klarstellungen im Bereich der Absicht und zum Beispiel an den Fall den Waldbrandstifters, sieht man gleich, welche Gewichtung auf der Absicht liegen, mag man es auch als "Gefühle für den Mann etc." beschreiben.


Nachtrag: Sehen Sie zu Thema auch Teile der Diskussionen in The only way to stop a bad guy with a gun is with a good guy with a gun. , Unterlassene Hilfeleistung - Failure to render assistance und über Absicht und Wissen: Unheilsames wissentlich und unwissentlich tun .

Nicht sicher, aber Atma denkt, daß diese Schlüssen, vielleicht der Gesamte Punkt "Untätigkeit" einzig von Autor zum Thema gemacht wurde. Vielleicht, auch daß ist nicht sicher für Atma, fehlen sogar die angeführten Beispiel (Geschichten) in den Texten. Sicher wäre es gut den ehrenwerten Ajahn Thanissaro kongret darauf anzusprechen (Atma hat keine Kontaktmöglichkeit), somal ja zum Beispiel ein suggerieren "Unterlaßt Hilfeleistung" das hier ja zu einem Gewissen teil ausgesprochen wird, "unwissentliche" Konsequenzen vor einen Suggerierer hatte.
« Last Edit: November 12, 2015, 06:31:14 AM by Johann »
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