[Original post:]
Pāṭimokkha anhand von BMC1 betrachtet - Diskussion u. Kritik 4. Kapitel , Entwendung, Verletzung des Vervielfältigungsschutzes (Copyright).In der Einführung bezieht sich der Autor auf das Konzept des Copyrights der UNSECO und später auf das Konzept des Copyright der Vereinigten Staate, wo soetwas wie “Fair Use” besteht. Diese Konzepte scheinen nicht wirklich gute Ausgangspunkte zu sein, den im Gegensatz zu diesen besteht ein Konvention was Autorenrechte betrifft, und dieses weit anerkannte Recht, spricht dem Eigentümer (! Kein Beitzer) das inhärente und sogar vererbbare Recht des Eigentums und des Umgangs zu und befaßt sich entgegen der schwammigen Auslegungen des Copyrights mit Grundrechten, eine Ebene auf der sich auch die Vinaya bewegt. Ein Autor hart ein unabwendbares Recht auf sein Produkt, Erzeugnis und muß dieses in keiner Weise deklarieren oder anzeigen, so wie ein Besitzer eines anderen Gegenstandes, nicht seinen Namen darauf zeichnen muß um es als seines zu beanspruchen. So ist im Falle vom Autorenschutz die Wahrnehmung relativ einfach, denn alles was nicht ausdrücklich als “Eigentumlos” angegeben ist, trägt einen Eigentumer. Des weiteren Beharrt auch hier der Autor auf das Argument, das Ausgleich und Schuld wie in den zwei vorangehenden Diskussionen behandelt, nicht unter diese Regel fallen und auch hier ist klar auszusprechen, das alle Faktoren zum Tragen kommen. Richtig bemerkt ist, daß man hier kein physisches Ding entwendet, sondern gewissermaßen einen oder den ganzen Ertrag den ein Eigentümer aus dem Gegenstand erwirken tut oder kann. Man mag sich hier an die Aufarbeitung im Bezug auf Gerichtshandlung und Ausgleich erinnern, wo der Faktor Gegenstand nicht das Unmittelbare Objekt des “Streites” ist, sondern das Produkt aus dem Objekt, der idielle oder materielle Verlust bzw. Gewinn für den nehmenden. Wäre da kein Gewinn absehbar, gebe es keinen Grund etwas zu nehmen, was immer der Gewinn sein mag, oder der Verlust. Was die fehlende Anstrengung betrifft, so der Autor meint, ist diese in seinem Fall auf das Obejekt rückgeschlossen, aber hier findet im Akt des Kopierens eine Entwendung der Frucht dieses Produktes statt und es ist daher nicht möglich zu sagen, daß Gegenstand und Anstrengung nicht vorhanden sind. Letztlich ist es in gewissen Situationen, nicht gegeben oder mit Bedingungen (Treuhändisch).
In Wahrheit ist das Autorenrecht, wie auch Nutzungsrechte heute ein sehr ernsthaftes Thema und ein großer Anteil (wenn nicht schon der Überwiegende) von Besitz, Handel und Gewinn, und damit auch Verbrechen und Verlust, läuft heute über diese modernen Wege des Besitzes und es wäre nicht gut hier wie “Leute aus dem Dorf” zu handeln und sich in diesem Urwald gewissenlos zu bedienen und es von den Kardinalregeln auszuschließen. In Wahrheit ist das Thema so komplex, daß es einer Überarbeitung der gesamten Vinaya im Bezug auf dieses Thema bedarf und diese in die modernen Gesetzmäßigkeiten zu übersetzen. Sicherlich ist es für jemanden einfach, der die Faktoren auch in diese Welten abstrahieren kann, doch der Erfahrung entsprechend, sind dazu nur wenige in der Lage.
Um hier allgemein zu diesem Punkt im Buch vorzuschlagen, können die Faktoren inkl. Dem Wert, in gleicher Weise im Bezug auf den Verlust des Eigentumers angewandt werden. Wenn also jemand ein Werk zu einem Bestimmten nutzen vorsätzlich kopiert, besteht der Gegenstand (Kopie), die Absicht (es zu nehmen um es zu verwenden, Nutzen), die Wahrnehmung (das dieser Nutzen einen Eigentumer hat, es genutzt wird) und die Anstrengung (indem man es zum Nutzen kopiert). Was die Frage gegebenen Nutzens betrifft, so kann es durchaus sein, das ein Eigentümer diesen gibt, wobei dabei zu bedenken ist, an wenn und mit welchen Bedingungen. Viele Werke sind z.B. der Allgemeinheit zum Nutzen zugesprochen und haben die Allgemeinheit als Besitzer, wie etwas Bäume im Wald vielleicht einer Allgemeinheit zugesprochen sind. Ob es sich ziemt, von einem Allgemeinrecht Gebrauch zu machen, wenn man von dem lebt, was einem gegeben ist, wäre eine weitere Frage. Zu dem Umstand des Nehmens kommen noch Dinge wie “Grenzsteinverschiebung” durch Beanspruchung von Rechten, die nicht gegeben wurden, so wie etwas die Kopie eines Produktes und dessen Nutznießung durch Eigenbeanspruchung usw. Ein sehr weitläufiges Thema, welches sicherlich einiges an Aufarbeitung Anstelle von Unterschätzung bedarf. Vergesse man nicht, daß der Umstand des Vergehens eines Kardinalvergehens letztlich keine Frage eines Zuspruches ist, sondern das Resultat solch einer Handlung mit dem Ausführen seine Wirkung hat. Die Auswirkungen daraus, wenn man dieses Thema erst zu einem späteren Zeitpunkt erkennt können sehr gravierend für viel, ja sogar für einen Großteil sein.
Zu sagen, daß der Nutzen keinen Gegenstand im Sinne der Faktoren darstellt, wäre als würde man sagen, daß die Früchte eines Baumes, einer Plantage, eines Feldes ebenso keine Gegenstände sind, entfernt man ja weder Baum, Plantage oder Feld und das vielleicht eingezaunt oder für jedermann zugänglich ist.
Aus irgend einem Grund ist die Beleuchtung des Themas unter dem Titel “Kopieren von Computersoftware für den Autor offensichtlich greifbarer, geht es hier doch um die selben Rahmenbedingungen.