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Topic Summary

Posted by: Dhammañāṇa
« on: March 02, 2018, 04:30:34 PM »

Ein umfangreiches Set dessen, was ziemend und passend ist, für einen Besinnlichen, wenn er möchte (in gewissen Belangen auch Pflicht), Zurückgezogenheit zu unterbrechen, findet man im III. Vassūpanāyikakkhandhako: Das Regenzeitantritt-Khandhaka , kann es anhand der Regeln für das Unterbrechen der Regenzeit abgeleitet werden.

1. Wenn krank:

  • Ungerufen (umso mehr wenn gerufen; die sieben Klassen von Personen:
    • Bhikkhu
    • Bhikkhuni
    • Sikkhamana
    • Samanera
    • Samaneri
    • Mutter
    • Vater
  • Wenn gerufen (nicht, wenn nicht gerufen)
    • Upasaka
    • Upasika
    • Bruder
    • Schwester
    • Verwandter
    • einer mit Bhikkhus lebend (mit Seinesgleichen leben, wenn man hier abgeleitet)
  • Als Pflicht gegenüber (Plichten für Laien können sinngemäß übernommen werden)
    • Einweiser
    • Lehrer
    • Geselle
    • Lehrling
    • Mitschüler, Mitschützling (wenn andere nicht tun)
    • Mitglieder der Sangha (wenn andere nicht tun)

2. Wenn unzufrieden mit dem (heiligen) Leben &

Eine (extreme) Ansichtsweise (falsche Sichtweise) aufgekommen ist (siehe MN 72 , Ewig, Endlich, Sein, Nicht-Sein... Selbst, Nicht-Selbst... falsche/böse Sichtweise, wie keine Früchte aus Taten, Undankbarkeit, keine Welt danach...)

Wenn Angst oder Probleme mit Regeln, oder Vergehen:

Wenn sich einer mit dem gegebenen Leben unzufrieden fühlt und den Schritt nach unten überlegt, wenn einer Sorge wegen Regeln hat, wenn einer ein Vergehen sieht und es bereinigen möchte, wenn einem ein Verfahren droht, wenn einer ein Verfahren anhängig hat
(kann für Laien Sinngemäß übernommen werden, d.h. beim Depressionen und bei Moral und Gesetzesproblemen)

  • Ungerufen (umso mehr wenn gerufen; soweit in einer Position in der man helfen kann; die fünf Klassen von Personen)
    • Bhikkhu
    • Bhikkhuni
    • Sikkhamana
    • Samanera
    • Samaneri
    • Als Pflicht gegenüber (Plichten für Laien können sinngemäß übernommen werden)
      • Einweiser
      • Lehrer
      • Geselle
      • Lehrling
      • Mitschüler, Mitschützling (wenn andere nicht tun)
      • Mitglieder der Sangha (wenn andere nicht tun)

    Wenn sich nach höherer Tugend verpflichten wollen bestrebend:
    (d.h. Sikkhamana-training und Annahme für Samaneri, Annahme für Samaneri)

    • Ungerufen (umso mehr wenn gerufen; für jene die Training und Annahme geben können)
      • Sikkhamana
      • Samanera
      • Samaneri

    Spaltung der Sangha entweder aufbrechen um nicht teilzuhaben, oder um für ein Nichtspalten zu ermutigen.

    • Bhikkhu
    • Bhikkuni

    Wenn Bauwerke gewidmet dieser Personen, gegeben werden, oder selbst errichtet wurden, oder wenn sich großerer Gaben (an die Sangha) annehmend

    • Wenn gerufen (nicht, wenn nicht gerufen)
      • Bhikkhu
      • Bhikkhuni
      • Sikkhamana
      • Samanera
      • Samaneri
      • Upasaka
      • Upasika
    Sonstiges wie Hochzeit von Sohn oder Tochter, Meistern einer Lehrrede, andere Geschäftigkeiten:

    • Wenn gerufen (nicht, wenn nicht gerufen)
      • Upasaka
      • Upasika
    Im Bezug auf Dhamma, Vinaya, Lehren, Lernen

    Jederzeit (ausgenommen Bhikkhus und Bhikkhunis im Vassa, es sei den im Bezug auf Vinaya für Bhikkhus und Bhikkhunis) und gleich welche Klasse, gerufen oder ungerufen. Einschränkung besteht nur im Bezug auf Zeichen des Respekts.

    Sich in diesen Rahmen, in diesen Verhältnissen, unter diesen Umständen, anderem als dem gewöhnlichen Zurückgezogenen Leben zu widmen, ist nicht als etwas zu tadelndes anzusehen.

    Sich Kranker annehmend, selbst übend, darum annehmen das andere üben, den Pflichten gegenüber Bezugspersonen nachgehend, dieses wird von Weisen gelobt.

    All diese Gepflogenheiten aus der Vinaya, sind in traditionellen Ländern, Gesellschaften, auch unter Laien breit, sinngemäß in ihren Verhältnissen, übernommen und werden bis heute gepflegt und gelobt.[/list][/list]