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Posted by: Dhammañāṇa
« on: June 23, 2018, 02:52:58 PM »Für Bhikkhunis sogar im Patimokkha angeführt:
Namo tassa bhagavato arahato sammā-sambuddhassa
Sollte irgend eine Bhikkhunī einen Rechtsstreit gegen einen Haushälter, eines Haushälters Sohn, einen Sklaven, oder Arbeiter, oder selbst gegen einen wandernden Besinnlichen beginnen: Diese Bhikkhunī, sobald sie zu der ersten Handlung dieses Vergehen gefallen ist, ist (vorübergehend) hinauszuweisen, und es zieht anfängliches und weiterführende Zusammentreffen der Gemeinschaft nach sich.
Sollte ein anderer über ergriffene Rechtsmittel, durch Bhikkhu/Bhikkhuni, zu irgend einem Verlust kommen, gewisse Höhe treffend: Pārājika (das heißt wenn begonnenes zum gewonnenen Rechtsstreit/Titel wird)
Auf wenn da viele unbewußt darüber herum-heimaten, sollten die Ehrwerten Herr- und Frauschaften der (nicht nur) DB-Ordensgemeinschaft sich überlegen, welchen wert das hat. Da sind genug, selbst gut bekannte, "Gefährten", die bereits da hineingefallen sind, und eigentlich schon Ex-gefährten sind. Auch der Ehrw. Kheminda (etwas im Rechtsgeschäftigsein) täte gut diese seiner Sangha deutlich zu machen. Speziell wenn Sie gar Geld annehmen, verwalten oder andere dazu bringen damit zu walten (bleibt sich gleich).
Verdienste können nicht viele erwartet werden von Gebern, wenn diese eigentlich entweihten Hingabe tun.
Also, wenn da kein Mitgefühl für sich selbst, dann denken Sie ob der Möglichkeiten allfälliger Vertrauenvoller.
Unmöglich und nicht vorgesehen, daß ein Fortgezogener (Bhikkhu gar per Regeln offenlichtlich) irgend eine Rechtspersönlichkeit einnimmt, Verträge abschließt, oder selbst um Pensionen oder Sozialleistungen "rechtswegen" fordert.
Mögen die Herrschaften zur Besinnung kommen!