Der buddhistische monastische Kodex I (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.intro.html)
Die Patimokkha-Trainingsregeln übersetzt und erklärt
- Kürzelverzeichnis (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.intro.html#abbrev)
- Einleitung: Dhamma-Vinaya (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.intro.html#intro1)
- KAPITEL I: Pāṭimokkha (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch01.html)
- KAPITEL II: Nissaya (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch02.html)
- KAPITEL III: Robe ablegen (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch03.html)
- KAPITEL IV: Pārājika (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch04.html)
- KAPITEL V: Saṅghādisesa (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch05.html)
- KAPITEL VI: Aniyata (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch06.html)
- KAPITEL VII: Nissaggiya Pācittiya (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch07-1.html)
- 1. Das Robenstoff-Kapitel (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch07-1.html)
- 2. Das Seiden-Kapitel (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch07-2.html)
- 3. Das Schalen-Kapitel (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch07-3.html)
- KAPITEL VIII: Pācittiya: (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch08-1.html)
- 1. Das Lügen Kapitel (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch08-1.html)
- 2. Das Pflanzen-Kapitel (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch08-2.html)
- 2. Das Pflanzen-Kapitel (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch08-2.html)
- 3. Das Ermunterungs-Kapitel (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch08-3.html)
- 4. Das Speisen-Kapitel (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch08-4.html)
- 5. Das Nacktasketen-Kapitel (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch08-5.html)
- 6. Das Alkoholische-Getränke-Kapitel (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch08-6.html)
- 7. Das Tier-Kapitel (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch08-7.html)
- 8. Das 'Im Einklang mit der Regel'-Kapitel (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch08-8.html)
- 9. Das Wertgegenstände-Kapitel (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch08-9.html)
- KAPITEL IX: Pāṭidesanīya (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch09.html)
- KAPITEL X: Sekhiya (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch10.html)
- KAPITEL XI: Adhikaraṇa-samatha (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch11.html)
- KAPITEL XII: Anhänge I-X (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch12.html)
- Wortliste mit Erklärungen (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.glossary.html)
- Literaturverzeichnis (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.biblio.html)
- Verzeichnis der Regeln (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.rule-index.html)
Der buddhistische monastische Kodex II (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.intro.html)
Die Khandhaka Regeln, übersetzt und erklärt
- Kürzelverzeichnis (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.intro.html#abbrev)
- Preface (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.intro.html#preface)
- Introduction: The Khandhakas (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.intro.html#intro)
- PART I: GENERAL (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch01.html)
- CHAPTER 1: Personal Grooming (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch01.html)
- Kapitel 2: Cloth Requisites (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch02.html)
- Kapitel 3: Alms Bowls & Other Requisites (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch03.html)
- CHAPTER 4: Food (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch04.html)
- CHAPTER 5: Medicine (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch05.html)
- CHAPTER 6: Lodgings (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch06.html)
- CHAPTER 7: Monastery Buildings & Property (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch07.html)
- Kapitel 8: Respect (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch08.html)
- Kapitel 9: Protocols (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch09.html)
- Kapitel 10: Misbehavior (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch10.html)
- CHAPTER 11: Rains-residence (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch11.html)
- PART II: COMMUNITY TRANSACTIONS (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch12.html)
- CHAPTER 12: Community Transactions (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch12.html)
- CHAPTER 13: Territories (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch13.html)
- CHAPTER 14: Ordination (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch14.html)
- CHAPTER 15: Uposatha (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch15.html)
- CHAPTER 16: Invitation (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch16.html)
- CHAPTER 17: Kaṭhina (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch17.html)
- CHAPTER 18: Community Officials (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch18.html)
- CHAPTER 19: Penance & Probation (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch19.html)
- Kapitel 20: Disciplinary Transactions (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch20.html)
- Kapitel 21: Schism (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch21.html)
- Kapitel 22: Inheritance (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch22.html)
- PART III: CO-RELIGIONISTS (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch23.html)
- Kapitel 23: Bhikkhunīs (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch23.html)
- Kapitel 24: Novices (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch24.html)
- Appendix I: General Transaction Statements (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.app1.html)
- A. Territories
- B. Uposatha Halls
- C. A Food Storage Place
- D. Community Officials
- E. Kaṭhina
- F. Giving Robes & Bowl
- G. Shortened Community Invitations
- H. Invitation-delay
- I. An Insanity Authorization
- Appendix II: Going-forth & Acceptance (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.app2.html)
- Appendix III: Vuṭṭhāna-vidhī for Saṅghādisesa Offenses (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.app3.html)
- Appendix IV: Disciplinary Transactions (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.app4.html)
- Appendix V: Technical Terms (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.app5.html)
- A. Sampatti
- B. Saṃvāsa
- C. Saṅghassa kaṭhinaṃ
- D. Anāmāsa
- E. Agocara
- Wortliste (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.glossary.html)
- Literaturverzeichnis (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.glossary.html)
Buddhistischer Kloster Kodex IIDisziplinäre Abwicklung In manchen Fällen sind die Standardstrafmaßnahmen nicht genug, um einen Bhikkhu davon abzuhalten, wiederholt Vergehen zu begehen. Entweder arbeitet er an der Abwicklung der Stafmaßnahme nicht mit, oder er kann sich selbst nicht dazu bringen, seine Wege zu ändern, auch wenn er daran teilnimmt. Da gibt es auch Fälle, wo ein Bhikkhu einen Laien falsch behandelt hat, oder ein Laie einen Bhikkhu, bis zu einem Punkt, wo die Gemeinschaft Handlung setzten muß, um größeren Schaden zu bewahren. Um mit solchen Fällen umzugehen, bevollmächtigte Buddha die Gemeinschaft, Missetäter disziplinäre Maßnahmen aufzuerlegen, die über das Standardsystem für Strafmaßnahmen hinausgehen.
Kapitel 20
Disziplinäre Abwicklung
Manche Schriftsteller haben diese disziplinären Maßstäbe, als einen buddhistischen Prototyp eines Rechtssystems beschrieben, und loben sie entweder als einen einsichtsvollen Beitrag für eine Rechtsphilosophie, oder kritisieren sie als unzulänglich für rechtliches Vorgehen. Beide, das Lob wie auch die Kritik, gehen am Punkt vorbei. Anderes als die meisten modernen juristischen Prozeduren, ist die Funktion dieser Maßnahmen, keine vergeltende Justiz. Sie sind nicht dahingehend vergeltend, als das sie den Täter für eine Vergehen "zahlen" lassen (das Gesetz des Kammas nimmt sich dessen an) und im Sinne von Ausgleichend, sind sie ungerecht (oder zumindest nicht unbedingt fair), da es kein Anliegen gibt, daß Bhikkhus mit gleichen Vergehen, die selben Strafmaßnahmen durchlaufen. Mit der einen Ausnahme von "weiterführende Bestrafung" (siehe unten), führt jede Erlaubnis, für das Auferlegen einer disziplinären Maßnahme, an, daß eine Gemeinschaft 'wenn sie dies wünscht', diese Maßnahmen einem Bhikkhu, bestückt mit bestimmten Eigenschaften, auferlegen mag. Nur im Falle dieser Ausnahme zeugen die Texte davon, daß es so getan werden 'muß'.
Ein Abschnitt vom Bhaddāli Sutta (MN 65) weist darauf hin, daß die disziplinären Maßnahmen, Anstelle von Vergeltung, vorrangig als Anweisung und Sanierung (Therapie) funktionieren: zeigen dem Täter die Ernsthaftigkeit seines Vergehens, und versorgen ihn mit zusätzlichen Motiven, seinen Weg zu sanieren. Wenn wir das mit den herkömmlichen Vorgang in der Justiz vergleichen würden, wäre dieses Distributivrecht: austeilend von verschiedenen Anweisungen an Leute, in Abhängigkeit dessen, was sie benötigen, und fähig sind zu ihrem Besten zu nutzen. So wie es mit jeder Anweisung ist, benötigen verschiedene Leute, verschiedene Lektionen, auf verschiedene Art.
Hier der Abschnitt aus dem Sutta:
Bhaddāli: "Herr, was ist die Ursache, was ist der Grund, warum es da Fälle gibt, in denen Ihr, mit nachhaltigem Druck, Handlung gegen einen Bhikkhu unternehmen? Und was ist die Ursache, was ist der Grund, warum es da Fälle gibt, in denen Ihr nicht mit nachhaltigem Druck, Handlungen gegen einen Bhikkhu der selben Art unternehmen?"
Buddha: "Bhaddāli, da ist der Fall, daß ein gewisser Bhikkhu, einer mit wiederholten Vergehen, vielen Vergehen, ist. Wenn die Bhikkhus mit ihm (über seine Vergehen) sprechen, macht er Ausflüchte, zerstreut das Gespräch, zeigt Zorn, Ablehnung und Verbitterung, benimmt sich nicht passend, senkt nicht seinen Hechel, richtet seine Wege nicht, sagt nicht: 'Ich werde so handeln, um die Gemeinschaft zufrieden zu stellen'. In diesem Fall kommt in den Bhikkhus der Gedanke auf; 'Freunde, dieser Bhikkhu ist einer mit wiederholten Vergehen, vielen Vergehen. Wenn die Bhikkhus mit ihm sprechen, macht er Ausflüchte, zerstreut das Gespräch, zeigt Zorn, Ablehnung und Verbitterung, benimmt sich nicht passend, senkt nicht seinen Hechel, richtet seine Wege nicht: 'Ich werde so handeln, um die Gemeinschaft zufrieden zu stellen.' Es wäre gut, wenn die Ehrwürdigen, diesen Fall untersuchen würden, und diesen Bhikkhu in solch einer Weise einbeziehen, daß es nicht schnell geregelt ist.' Und die Bhikkhus untersuchen den Fall, und beziehen diesen Bhikkhu in solch eine Weise ein, daß es nicht schnell geregelt ist.
"Denn ist da der Fall, daß ein gewisser Bhikkhus, einer mit wiederholten Vergehen, vielen Vergehen, ist. Wenn die Bhikkhus mit ihm (über seine Vergehen) sprechen, macht er keine Ausflüchte, zerstreut das Gespräch nicht, zeigt keinen Zorn, keine Ablehnung und keine Verbitterung, benimmt sich passend, senkt seinen Hechel, richtet seine Wege, sagt: 'Ich werde so handeln, um die Gemeinschaft zufrieden zu stellen'. In diesem Fall kommt in den Bhikkhus der Gedanke auf: 'Freunde... Es wäre gut wenn die Ehrwürdigen diesen Fall untersuchen würden, und diesen Bhikkhu in solch einer Weise einbeziehen, daß es schnell geregelt ist.' Und die Bhikkhus nehmen untersuchen den Fall, und beziehen diesen Bhikkhu in solch eine Weise ein, daß es schnell geregelt ist.
"Dann ist da der Fall, daß ein gewisser Bhikkhu, einer mit zeitweiligen Vergehen, wenigen Vergehen, ist. Wenn die Bhikkhus mit ihm (über seine Vergehen) sprechen, macht er Ausflüchte, zerstreut das Gespräch, ... sagt nicht: 'Ich werde so handeln, um die Gemeinschaft zufrieden zu stellen'. In diesem Fall kommt in den Bhikkhus der Gedanke auf: 'Freunde... Es wäre gut wenn die Ehrwürdigen diesen Fall untersuchen würden, und diesen Bhikkhu in solch einer Weise einbeziehen, daß es nicht schnell geregelt ist.' Und die Bhikkhus untersuchen den Fall, und beziehen diesen Bhikkhu in solch eine Weise ein, daß es nicht schnell geregelt ist.
"Dann ist da der Fall, daß ein gewisser Bhikkhu, einer mit zeitweiligen Vergehen, wenigen Vergehen, ist. Wenn die Bhikkhus mit ihm (über seine Vergehen) sprechen, macht er keine Ausflüchte, zerstreut das Gespräch nicht, ... Er benimmt sich passend, senkt seinen Hechel, richtet seine Wege, sagt: 'Ich werde so handeln, um die Gemeinschaft zufrieden zu stellen'. In diesem Fall kommt in den Bhikkhus der Gedanke auf; 'Freunde... Es wäre gut wenn die Ehrwürdigen diesen Fall untersuchen würden, und diesen Bhikkhu in solch einer Weise einbeziehen, daß es schnell geregelt ist.' Und die Bhikkhus untersuchen den Fall und beziehen diesen Bhikkhu in solch eine Weise ein, daß es schnell geregelt ist.
"Dann ist da der Fall, in welchem ein gewisser Bhikkhu es (nur) auf einem Funken Vertrauen, (nur) einem Funken Zuneigung, laufen lässt. In diesem Fall kommt in den Bhikkhus der Gedanke auf: "Freunde, dieser Bhikkhu bewegt sich (nur) auf einem Funken Vertrauen, (nur) auf einem Funken Zuneigung. Wenn wir, mit nachhaltigem Druck Handlungen gegen ihn setzen würden, würde er diesen Funken an Vertrauen, diesen Funken an Zuneigung, verlieren. Laßt das nicht geschehen.' Gerade so als ob ein Mann nur ein Auge hätte, würden seine Freunde und Gefährten, Gefolgsleute und Verwandten auf sein einziges Auge achten, (denkend): 'Laßt ihn nicht auch noch sein einziges Auge verlieren.' In selber Weise... kommt der Gedanke in den Bhikkhus auf: 'Freunde,... wenn wir, mit nachhaltigem Druck Handlungen gegen ihn setzen würden, würde er diesen Funken an Vertrauen, diesen Funken an Zuneigung, verlieren. Laßt das nicht geschehen.'
Bhaddāli, dieses ist die Ursache, welches der Grund ist, warum es da Fälle gibt, in denen sie, mit nachhaltigem Druck, Handlung gegen einen Bhikkhu unternehmen. Und das ist die Ursache, welche der Grund ist, warum es da Fälle gibt, in denen sie nicht mit nachhaltigem Druck, Handlungen gegen einen Bhikkhu der selben Art unternehmen."
Mit anderen Worten müssen die Bhikkhus, die einem Missetäter eine disziplinäre Abwicklung aufzwingen, nicht nur die äußeren Faktoren in Betracht ziehen, sonder auch den geistigen Zustand des Missetäters. Muß er belehrt werden, um die Gemeinschaft ernst zu nehmen? Wenn dem so ist, dann benötigter er, auch im Fall von leichten Vergehen, eine gröbere Behandlung, als ein Bhikkhu mit einem schwererem Vergehen, aber mehr Respekt vor der Gemeinschaft. Auf der anderen Seite stellt sich die Frage, ob sein Vertrauen in die Praxis so gering ist, daß ihm eine disziplinäre Abwicklung aus der Gemeinschaft treiben würde. Wenn dem so ist, wären die Bhikkhus weise, wenn sie den Fall seines Vergehens zur Seite legen, und in anderer Weise arbeiten, um sein Vertrauen in die Praxis zu stärken.
Da sind zwei Grunde, warum man diese Vorgehensweise nicht als eine generelle Anleitung, für eine Rechtsphilosophie, verwenden kann: (1) Die Strafmaßnahmen, die mit diesen Vorgehensweisen (verschiedene Ebenen der Ächtung) vorgeschrieben sind, haben nur innerhalb des Kontext der Lehren Buddhas Kraft. So wie Buddha zum ehrwürdigen Ānanda bemerkte: "Vorzügliche Leute als Freunde, Gefährten und Kollegen zu haben, ist wahrlich das ganze heilige Leben." (SN XLV.2 (http://zugangzureinsicht.org/html/tipitaka/sn/sn45/sn45.002.than.html)). Jeder der sich ernsthaft dem Dhamma zuwendet, wird erkennen, daß es ohne die Möglichkeit, sich mit belehrten und erfahrenen Leuten abzugeben, ein Fortschritt extrem schwierig ist. Von den Bhikkhus wird daher erwartet, gut verhaltende Mitglieder der Gemeinschaft, zu respektieren und in einem guten Stand mit ihnen zu verbleiben. Das System der Strafmaßnahmen, aufgezwungen aus diesen disziplinären Verfahren, setzt diesen Respekt voraus, da es völlig um sich greift, und den Status des Missetäters zur Gemeinschaft eindringlich berührt. Für eine Person, die den Wert der gegenüberstehenden Gemeinschaft nicht würdigt, hätten Strafmaßnahmen keine Auswirkung.
(2) Diese Strafmaßnahmen sind nur für Bhikkhus vorgesehen, die Anzeichen geben, auf diese vorteilhaft zu reagieren. So wie viele angemerkt haben, solch Maßnahmen einzusetzen, stellt keine Vorsorge für Fälle da, wo es bekannt ist, daß ein Bhikkhu eine Handlung, die als Vergehen gesehen wird, gesetzt hat, aber abstreitet ein Vergehen begangen zu haben. Das ist der Fall einer glatten Lüge, und Systeme des Vergeltungsrechtes haben Abläufe, um den Missetäter auch dann für seine Vergehen zahlen zu lassen, wenn er glatt heraus lügt. In Wahrheit ist die große zugrunde liegende Sache, an den Rechtsabläufen, jene, daß der Missetäter nur selten, es sei den er wird unter Druck gesetzt, sein Vergehen eingestehen wird. Innerhalb der Gemeinschaft gibt es Abläufe, um Druck auf einen Missetäter auszuüben, aber wenn er auf so einen Druck nicht reagiert, wird er, jenseits der Grenzen des Erlaubten, dennoch bestehen, und kein Ausmaß an disziplinären Handlungen wird ihn dazu bringen, die Gemeinschaft zu respektieren, oder seine Wege zu ändern. Wie die Suttas heraus zeichnen, ist eine Person, die keinen Scham fühlt eine Lüge zu erzählen, vollkommen ohne jegliche Qualität einer besinnlichen Person (MN 61 (http://zugangzureinsicht.org/html/tipitaka/mn/mn.061.than.html)), und da ist kein Schlechtes was er nicht fähig wäre zu tun (Iti. 25 (http://zugangzureinsicht.org/html/tipitaka/kn/iti/iti.1.001-027.than.html#iti-025), Dhp. 176 (http://zugangzureinsicht.org/html/tipitaka/kn/dhp/dhp.13.than_en.html#dhp-176)). Die einzige Zuflucht ist, ihn alleine zu lassen, in der Hoffnung, daß ihm eines Tages das Gewissen, eines Besseren belehrt. Was die Disziplinarverfahren betrifft, so decken sie nur jene Fälle ab, in denen der fragliche Bhikkhu, zumindest sein Tat zugibt, auch wenn sie diese vielleicht nicht als Vergehen ansehen. Wenn letztlich dieses bisschen Wahrheitswertigkeit in ihm steckt, kann er belehrt werden.
Die disziplinären Abwicklungen sind daher für Bhikkhus gestaltet, in ihrer Vergangenheit oder in der Gegenwart Vergehen begangen habend, und Anzeichen für Versprechen andeuten, sich in Zukunft zu verbessern.
Die folgende Diskussion teilt sich in zwei Klassen der disziplinären Abwicklungen. Die ersten sind jede, die einen einzelnen Bhikkhu, für seine Vergehen, disziplinieren. Die zweite sind jene, die mit dem Verhältnis zwischen Bhikkhu und Laien umgehen.
Im Bezug auf die erste Klasse, sind da zwei separate Diskussionen in den Khandhaskas, in Mv.IX und Cv.I. Die Diskussion in Mv.IX suggeriert, daß jedes Disziplinarverfahren für eine spezifische Sorte von Missetätern ist: Rüge für einen Zank und Unruhestifter innerhalb der Gemeinschaft; Herabsetzung für eine Person, mit vielen Vergehen, die in unziemlicher Weise mit Haushältern geschäftig ist; Bestrafung für einen Bhikkhu, der Familien korrumpiert (siehe Sg 13 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch05.html#Sg13)); und Aussetzung für einen Bhikkhu, der ein Vergehen begangen hat, aber abstreitet (a) es als Vergehen zu sehen oder (b) es abändert oder sich weigert schlechte Ansichten abzulegen. Die Diskussion in Cv. I gibt eine viel längere Liste von Fehlern an, die einen Bhikkhu für jegliches Disziplinarverfahren einstuft, mit allen möglichen Überlappungen der Einzelfälle. Die Kommentare erklären die zweite Diskussion für maßgeblich und berichtigen die erste (nicht sehr überzeugend), um zur zweiten zu passen. Eine bessere Erklärung wäre vielleicht die erste Diskussion, als eine abgekürzte Version der zweiten zu bezeichnen. Der Effekt, der zweiten Diskussion zu folgen, ist, den Bhikkhus mehr Möglichkeiten zu geben, mit dem Missetäter umzugehen. Wenn er nicht darauf reagiert, so er unter Rüge eingestuft behandelt wurde, können sie strengere Strafmaßnahmen, bis zur Aussetzung, was immer im speziellen Fall greift, versuchen. In der folgenden Diskussion werden wir Cv.I folgen. Die Abwicklungsaussagen, für das Verhängen und Aufheben dieser Abwicklungen, sind in der Anlage IV angeführt.
Disziplinieren für Vergehen. In dieser Klasse sind fünf Abwicklungen angeführt:
- Rüge (tajjanīya-kamma),
- weiterführende Bestrafung (tassa pāpiyasikā-kamma),
- Herabsetzung (niyasa-kamma — in manchen Ausgaben des Kanons nennen es Augängigkeit (nissaya-kamma)),
- Verbannen (pabbājanīya-kamma), and
- Aussetzung (ukkhepanīya-kamma).
Rüge. Die ursprüngliche Erzählung hier ist wie folgt:
Nun zu einer Zeit warteten die Anhänger Panduka und Lohita (§), welche selbst Stifter von Unruhe, Zank, Streit, Meinungsverschiedenheiten, und Anlässe für die Gemeinschaft waren, andere Bhikkhus, die Stifter von Unruhe, Zank, Streit, Meinungsverschiedenheiten und Anlässe für die Gemeinschaft waren, auf, und sagten: "Lass Euch durch diesen nicht besiegen! Argumentiere stark, stark! Ihr seid weiser und kompetenter und belehrter und raffinierter als er. Hab keine Angst vor ihm! Wir werden Euch zur Seite stehen!" Aus diesem heraus, kam Streit auf, der noch nicht aufgekommen war, und Streit der bereits aufgekommen war, bewegte sich fort und wurde größer und üppiger.
Entsprechend zu Cv.I mag eine Gemeinschaft, wenn sie es wünscht, ein Rügeabwicklung, über einen Bhikkhu mit folgenden Eigenschaften, verhängen:
- a) er ist ein Stifter von Unruhe, Zank, Streit, Meinungsverschiedenheiten und Anlässe für die Gemeinschaft; er ist unerfahren und inkompetent, willkürlich (§) voller Vergehen, und hat die Strafen dafür nicht durchlaufen; er lebt in Gemeinschaft mit Haushältern, in unziemlicher Geschäftigkeit mit Haushältern.
- b) In Belangen höherer Tugend, ist seine Tugend korrupt, in Belangen höherem Verhaltens, ist sein Verhalten korrupt, in Belangen von höherer Sichtweise, sind seine Ansichten korrupt.
- c) Er spricht unlöblich über Buddha, spricht unlöblich über das Dhamma, spricht unlöblich von der Saṅgha.
Der Kommentar bemerkt, daß ein Bhikkhu, bestückt mit irgend einer dieser Qualitäten, für eine Rüge qualifiziert ist. Da ist kein Bedarf, daß er mit allen neun, oder einen Einzelset von Dreiern, bestückt ist.
Cv.I.1.4 gibt an, daß bevor man eine Rügeabwicklung über ihn verhängt, die Gemeinschaft zusammentreten, und ihm für die Vergehen verwarnen muß. Er muß dann zum "sich Erinnern" gebracht werden, d.h. zum Bezeugen, daß er die Tat wahrlich getan hat, um dann von der Gemeinschaft formal, für das Vergehen, verurteilt zu werden (d.h. ihm für schuldig erklären). Cv.I.2-3 ergänzt, daß diese Schritte nur dann vollständig sind, wenn der Bhikkhu tatsächlich diese Vergehen begangen hat, das Vergehen ein folglich zugestehendes ist (wie die Kommentare anführen, zeichnet dies die Pārājika und Saṅghādisesa Vergehen heraus), und der Bhikkhu das Vergehen nicht gesteht. Wie mit allen Verfahren, ist die Rüge nur dann vollständig, wenn der Beschuldigte am Treffen teilnimmt, und das Verfahren in Einigkeit durchgeführt wird, abgehalten im Einklang mit dem Dhamma.
Ein Bhikkhu der gerügt wurde, muß die Einschränkungen, der im Abschnitt 2A der Einschränkungen für Bhikkhus, denen Büße und Bewährung auferlegt ist, einhalten. Mit anderen Worten,
- er soll keine Zulassung erteilen;
- er soll keine Abhängigkeit geben;
- ein Novize sollte ihm nicht zugeteilt werden;
- er sollte nicht dazu zugelassen werden, Bhikkhunīs zu ermahnen;
- selbst wenn er dazu zugelassen ist, sollte er keine Bhikkhunīs ermahnen;
- für welches Vergehen er auch immer gerügt wurde, sollte er diese Vergehen nicht begehen, oder eines ähnlicher Art, oder ein schlimmeres;
- er sollte die Rügeabwicklung nicht kritisieren;
- er sollte jene, welche die Abwicklung durchgeführt haben, nicht kritisieren;
- er sollte keinen regulären Bhikkhu Uposatha absagen;
- er sollte die Einladung nicht absagen;
- er sollte nicht in Gespräche verwickelt sein (hauptsächlich im Bezug auf Anschuldigsabläufe, die sich gegen einen anderen Bhikkhu richten) (§);
- er sollte keinen Anschuldigungsvorgang anstiften (§);
- er sollte niemanden dazu bringen, ihn ziehen zu lassen;
- er sollte keine formale Anschuldigung machen;
- er sollte keinen anderen Bhikkhu zum Aussagen bringen;
- er sollte sich nicht mit Bhikkhus, die sich im Streit mit anderen Bhikkhus befinden, abgeben.
Zu den Bemerkungen, in den Kommentaren dieser Einschränkungen, siehe Kapitel 19 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch19.html).
Wenn ein gerügter Bhikkhu eine dieser Einschränkungen übertritt, sollte seine Rüge nicht aufgehoben werden. Die Kommentare zu Pv.V.3 ergänzen, daß wenn dieser keinen Willen zeigt, sich daran zu halten, die Gemeinschaft ihn aussetzen möge. (Die Erlaubnis an die Gemeinschaft dies über einen Bhikkhu zu verhängen, der davon absieht die Einschränkungen aus dem verhängen Verfahren einzuhalten, gilt auch im Falle von Herabsetzung und Verbannung usw.) Wenn der Bhikkhu jedoch die Einschränkungen einhält (für zumindest zehn bis zwanzig Tage, so die Kommentare), darf er um Aufhebung bitten und die Gemeinschaft mag ihm davon entheben.
Weiterführende Bestrafung. Diese Abwicklung ist in BMC1, Kapitel 11 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch11.html), diskutiert. In Belangen der formalen Abwicklung, unterscheidet sie sich nur in dreierlei Hinsicht von Rüge:
- 1) Dieses ist hauptsächlich für Bhikkhus vorgesehen, die, wenn man sie über eine Vergehen befragt, zuerst die Tat in Frage stellen, und nur nach Ausübung von Druck, diese bekennen. Wie auch immer, mag dieses auch für Bhikkhus verhängt werden, welche die Eigenschaften für Rüge haben.
- 2) Da besteht eine offensichtliche Ungereimtheit im Kanon, in wie weit verbindlich diese Verfahren, im Bereinigen einer Anschuldigung eines tatsächlich für das Vergehen schuldigen Bhikkhus, ist. Cv. IV.14.27 deutet an, daß dieses Verfahren der einzige Weg ist, um so einen Fall zu Bereinigen. Mit anderen Worten, wenn der Bhikkhu nach einer Befragung tatsächlich des Vergehens schuldig ist, hat die Gemeinschaft dieses Verfahren zu verhängen. Cv.IV. 12.3 deutet jedoch an, daß die Gemeinschaft, wenn sie es wünscht, diese Verfahren, über einen Bhikkhu, der die Eigenschaften einer Rüge trifft, zu verhängt. Diese Ungereimtheit kann dann geklärt werden, indem man sagt, daß das Verfahren verbindlich ist, wenn die Gemeinschaft einen Bhikkhu für ein Vergehen, nach einer formalen Befragung in einer Anschuldigung, verurteilt hat, doch optional für die verbleibenden Fällen.
- 3) Die Formulierung dieser Abwicklungsaussagen unterscheidet sich gering gegenüber den Abwicklungsaussagen der Rüge (siehe Anhang IV).
Herabsetzung. Die ursprüngliche Geschichte ist wie folgt:
Zu einer Zeit war der ehrwürdige Seyyasaka (siehe Ursprungsgeschichte zu Sg 1 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch05.html#Sg1)) unerfahren, inkompetent und willkürlich (§) voller Vergehen. Er lebte in unziemlicher Geschäftigkeit mit Haushältern, so sehr, daß die Bhikkhus die Nase voll hatten, ihm auf Bewährung zuschickten, ihn an den Beginn zurück zuschickten, ihm Buße aufzuerlegten, und ihn wiedereinzugliedern.
Die Merkmale der Eigenschaften eines Bhikkhus für Herabsetzung, und den Ablauf für das Verhängen dieser Abwicklung, sind die gleichen wie im Falle der Rüge, auch wenn Cv. I.9.1 aufzeigt, daß diese Abwicklung für Bhikkhus ist, die wiederholt ein Saṅghādisesa-Vergehen begehen, auch wenn sie sich einer Probezeit usw. unterziehen. Die Einschränkungen die er wahrnehmen muß, wenn er herabgesetzt ist, sind die selben, wie jene für einen gerügten Bhikkhu, jedoch mit einer Ergänzung: Er muß zurückkehren und in Abhängigkeit von einem Einweiser leben. Wenn er die Einschränkungen beachtet, darf die Herabsetzung aufgehoben werden. Die Kommentare äußern sich nicht über eine minimale Dauer der Einschränkung, aber eine Dauer von zehn bis zwanzig Tagen, scheint hier etwas zu kurz zu sein. Eine weise Vorgehensweise wäre sicher zu gehen, daß die Abhängigkeit seine Wirkung hat, und der Missetäter, nach dem Aufheben der Abhängigkeit, nicht wieder in die alten Wege verfällt. Wenn die Herabsetzung aufgehoben wird und er wieder in seine alten Wege verfällt, sollte er nochmals auf unbestimmte Zeit herabgesetzt, und unter Abhängigkeit gestellt werden.
Verbannung. Die ursprüngliche Geschichte hier, ist die selbe, wie Ursprungsgeschichte zu Sg 13 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch05.html#Sg13). Die Liste der Eigenschaften eines Bhikkhus für Verbannung, ist die selbe wie die Liste für Rüge mit folgender Ergänzung:
- er ist bestückt mit körperlicher Leichtsinnigkeit, verbaler Leichtsinnigkeit, körperlicher und verbaler Leichtsinnigkeit [K: das bedeutet er spielt – siehe Abschnitt über schlechte Verhaltensweisen Kapitel 10 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch10.html)];
- er ist bestückt mit körperlichem Fehlverhalten, verbalem Fehlverhalten, körperlichem und verbalem Fehlverhalten [K: er bricht Regeln];
- er ist bestückt mit körperlichen Schädlichkeit, verbaler Schädlichkeit, körperlich und verbaler Schädlichkeit;
- er ist bestückt mit körperlicher falscher Lebensweise [K: z.B. verabreicht er medizinische Behandlungen], verbaler falscher Lebensweise [K: er überbringt Nachrichten für Laien], körperlicher und verbaler falscher Lebensweise.
Der Ablauf für das Verbannen eines Bhikkhus, ist der selbe, wie für jenen einer Rüge und die Einschränkungen, die eingehalten werden müssen, sind die selben, wie die für einen gerügten Bhikkhu, mit einem Zusatz: Er darf nicht am selben Ort leben, wie zum Zeitpunkt vor der Verbannung. Mit anderen Worten sollte er nicht nur das Kloster verlassen, sondern auch die Nachbarschaft, und darf sich nicht mit den Laien dieser Gegend abgeben.
Verbannung unterscheidet sich von den anderen disziplinären Maßnahmen in diesem Kapitel so, daß eine gesamte Saṅghādisesa-Regel (Sg 13 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch05.html#Sg13)) ihr gewidmet ist, und behandelt den Fall eines Bhikkhus in Verbannung, der jene kritisiert, die ihm dieses Verfahren auferlegt haben. Für Details siehe die Diskussion unter dieser Regel.
Wenn der verbannte Bhikkhu sich an seine Einschränkungen halt, darf die Verbannung auf seine Anfrage aufgehoben werden.
Aussetzung mag über einen Bhikkhu verhängt werden, der eine Handlung vollbringt, die ein Vergehen darstellt, jedoch aberkennt, dieses als Vergehen zu sehen; einer der eine Handlung begeht, die ein Vergehen darstellt, jedoch ablehnt Wiedergutmachtung dafür zu tun; oder ablehnt schlechte Ansichten abzulegen (unter dem Umstand beschrieben in Vibhaṅga zu Pc 68 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch08-7.html#Pc68)). Der Ablauf für die Aussetzung eines Bhikkhus, ist der selbe wie bei der Rüge. Die Fragen die aufkommen bezüglich dem 'was er eingesteht' bedeuten: das sich der Bhikkhu zuerst zu den Vorwürfen bekennt, und später, nur mit Nachdruck der Gemeinschaft, sie als Vergehen einsieht. Oder, daß er selbst nach dem Nachdruck nur die Tat eingesteht, jedoch nicht das Vergehen? Die ursprüngliche Geschichte zeichnet die letztere Version heraus, da hier keine Erwähnung des fraglichen Bhikkhus ist (Ehrw. Canna, siehe Sg 12 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch05.html#Sg12)), der eine Vergehen gesteht. Diese Beobachtung wird durch Mv. IX.5.6, welche besagt, daß wenn eine Bhikkhu eine Handlung als seine Vergehen eingesteht, jedoch dann wegen Nichteingestehen ausgesetzt wird, die Abwicklung, als nicht im Einklang mit dem Dhamma, zu sehen ist. Im Bezug auf die vorhergehende Alternative, wo der Missetäter sein Vergehen nur unter Nachdruck eingesteht, fällt dies unter die Abwicklung für weiterführender Bestrafung.
Die Kommentare zu Cv.I.33 geben an, daß ein 'Stifter von Unruhe' zu sein, unter der Vorbedingung dieser Abwicklung, zu dem Fall, wo ein Bhikkhu in Befragung seine verfestigten Ansichten, als Basis für die Unruhe, benützt, passt.
Die Einschränkungen, verhängt über einen ausgesetzten Bhikkhu, sind die selben, wie für einen gerügten Bhikkhu, mit dem Zusatz, daß er keine Zusammensein mit der Bhikkhu Saṅgha haben kann. In Belangen spezifisch beigefügter Einschränkungen bedeuten diese:
- er sollte nicht einwilligen, das ein regulärer Bhikkhu sich vor ihm verbeugen möchte, aufsteht um ihn zu begrüßen, Añjali ihm gegenüber erweist, Handlungen des Respekts erweist, ihm eine Sitzgelegenheit bringt, Wasser für Fußwaschen, eine Fußunterlage, einen Fußabstreifer bringt, seine Schüssel oder Robe empfängt, seinen Rücken während des Bades reibt;
- er sollte keinen regulären Bhikkhu des Korrumpierens der Verhaltensregeln, Verhalten, Ansichten oder Lebensweise anschuldigen;
- er sollte keine Bhikkhus veranlassen sich von Bhikkhus zu trennen;
- er sollte keine bezeichnenden Gewänder ("Abzeichen") von Haushältern oder Mitglieder anderer Religionen tragen, er sollte sich nicht mit Mitgliedern anderer Religionen abgeben, er sollte sich mit Bhikkhus abgeben (mit anderen Worten, selbst wenn er kein Beisammensein mit Bhikkhus hat, sollte er sich als Bhikkhu identifizieren), er sollte sich in den Übungen für Bhikkhus üben;
- er sollte nicht in einem Anwesen oder Nichtanwesen, unter dem selben Dach mit einem regulären Bhikkhu bleiben (Anwesen bedeutet hier ein Gebäude, gebaut um Leute zu beherbergen; Nichtanwesen jedes andere Gebäude);
- wenn er einen regulären Bhikkhu sieht, sollte er sich erheben, er sollte keinen Bhikkhu außerhalb oder innerhalb (eines Klosters, sagen die Kommentare) ansprechen.
Pc 69 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch08-7.html#Pc69) erweitert die Bedeutung von Beisammensein, indem da angeführt ist, daß jeder Bhikkhu, der sich mit einem ausgesetzten Bhikkhu abgibt (Dhamma oder sonstige materiellen Dinge teilt), sich ihm anschließt (sich einer gemeinsamen Aktion anschließt), oder sich in der selben Bleibe nieder läßt, eine Pācittiya Vergehen begeht. Siehe die Diskussion unter dieser Regel im Detail.
Wenn der ausgesetzte Bhikkhu sich an die oben angeführten Einschränkungen hält, mag die Gemeinschaft, auf Anfrage, ihm von seiner Aussetzung entheben. Der Kanon führt eine spezielle Bemerkung für den Fall eines Bhikkhu, ausgesetzt für Nichtablegen von schlechten Ansichten, an. Wenn er die Robe ablegt, während er ausgesetzt ist, sollte die Gemeinschaft die Aussetzung aufheben.
Aussetzung ist das schwerste Disziplinarverfahren, daß nicht nur den ausgesetzten Mönch von der üblichen Zusammengehörigkeit trennt, sondern ihn auch in eine Position bringen kann (wenn er Anhänger findet), in der er einen Keim, für eine langwierige separate Zugehörigkeit in der Saṅgha (siehe Anhang V), erzeugen kann. Da eine Aussetzung direkt auf dem Grund des Konflikts ansetzt (was ist und was nicht Dhamma ist, was ein und was kein Vergehen ist), kann es sich zu einem Konflikt ausdehnen, der selbst zu einer Spaltung führt. Daher sollte dies nicht leichtfertig durchgeführt werden. Mv.X.1.5-8 erzählt, wie Buddha, nachdem er unterrichtet wurde, daß ein, für Nichteinsehen eines Vergehens, ausgesetzter Bhikkhu, einen Anhänger gewonnen hat, zuerst zu dem Bhikkhu, der ihn ausgesetzt hatte ging, und ihm anhielt, über die Gefahren von Aussetzung eines Bhikkhus, zu reflektieren. Nicht nur würden sie der Gemeinschaft beraubt sein, auch wurde der Akt einer Aussetzung, vielleicht einen Konflikt oder eine Spaltung in der Gemeinschaft verursachen. Dann ging er zu den Anhängern des ausgesetzten Bhikkhus und erklärte ihnen in selber Weise zu reflektieren, anmerkend, daß jemand der die Schwere einer Spaltung (§ - BD fehlübersetzte dieses als "Neigung zu einer Spaltung") erkennt, ein Vergehen eingestehen sollte "selbst wenn es nur im Vertrauen in andere ist", um damit die Gefahr der Aussetzung abzuhalten, die beide, er selbst und die Gemeinschaft im Großen, nachkommend hätten.
In Beziehung mit der Laienschaft. Da sind zwei disziplinäre Handlungen, die diesen Bereich behandeln:
- Aussöhnung (paṭisaraṇīya-kamma) und
- "Überdrehen der Schale" (patta-nikkujja-kamma).
Aussöhnung. Die ursprüngliche Geschichte hier ist etwas lange. Wie immer hat BD einige Folgerungen übersehen (der Name der Sesamsüßigkeit enthält offensichtlich eine leichte Beleidigung) und so ist es wert diese Geschichte zur Gänze erneut zu übersetzen. Hier folge ich der Thai-Edition, welche in manchen Details von PTS abweicht:
Nun zu einer Zeit war der ehrwürdige Sudhamma ein Bewohner des Klosters von Citta, dem Haushälter in Macchikāsaṇḍa, eine Aufsichtsperson neuer Bauten, ein steter Empfänger von Speisen. Wenn auch immer Citta die Gemeinschaft, eine Gruppe oder eine Person (zu einem Mahl) einlud, tat er das nicht, ohne zuvor den ehrwürdigen Sudhamma zu konsultieren.
Da erreichten mehrere ältere Bhikkhus, der Ehrwürdige Sāriputta, der Ehrw. Mahā Moggallāna, der Ehrw. Mahā Kaccāna, der Ehrw. Mahā Koṭṭhita, der Ehrw. Mahā Kappina, der Ehrw. Cunda, der Ehrw. Anuruddha, der Ehrw. Revata, der Ehrw. Upāli, der Ehrw. Ānanda, der Ehrw. Rāhula, durch Kāsī reisend, Macchikāsaṇḍa. Citta hörte: "Sie erzählen, daß die älteren Bhikkhus in Macchikāsaṇḍa angekommen sind." So ging er zu den älteren Bhikkhus, und mit Ankunft, sich vor ihnen verneigt, setzte er sich er an die Seite. Als er dort saß, instruierte, spornte ihn der Ehrwürdige Sāriputta an, erweckte ihn und verwickelte ihn in ein Dhamma-Gespräch. Dann, vom Ehrw. Sāriputta instruiert, verwickelt, angespornt, erweckt in ein Dhamma-Gespräch, sagte Citta zu den älteren Bhikkhus: "Ehrwürdige Herren, mögen die älteren Bhikkhus zu einem morgigen Willkommensmahl (§) von mir zustimmen."
Stillschweigend stimmten die älteren Bhikkhus zu. Dann erhob sich Citta, der Haushälter, wahr nehmend, daß die älteren Bhikkhus zustimmten, von seinem Sitz, und, sich vor ihnen verneigt, sie an seiner Rechten behaltend, umrundend, ging er zum Ehrwürdigen Sudhamma. Angekommen, sich vor dem Ehrw. Sudhamma verneigt, stand er an seiner Seite. Als er dort stand, sagte er zum Ehrwürdigen Sudhamma: "Ehrwürdiger Sudhamma, mögt Ihr zum meinem morgigen Mahl zusammen mit den älteren Bhikkhu, zustimmen."
Dann, der Ehrwürdige Sudhamma (denkend): "Zuvor, wenn Citta wünschte die Gemeinde, eine Gruppe oder eine Person, zu einem Mahl einzuladen, tat er das nicht ohne mich zu konsultieren. Aber nun hat er, ohne mich zu konsultieren, die älteren Bhikkhus eingeladen. Er ist nun korrupt, dieser Citta, uninteressiert, kümmert sich nicht um mich", sagte zu Citta: "Nein Haushälter, ich werde nicht zustimmen."
Dann sagte Citta ein zweites… ein drittes mal, zum Ehrwürdigen Sudhamma: ""Ehrwürdiger Sudhamma, möge er zum meinem morgigen Mahl zusammen mit den älteren Bhikkhu, zustimmen."
"Nein Haushälter, ich werde nicht zustimmen."
Dann verneigte sich Citta (denkend): "Was berührt es mich ob der Ehrwürdige Sudhamma zustimmt oder nicht?", vor ihm, umrundete ihn, ihn an seiner Rechten behaltend, und ging fort.
Dann hatte Citta, dem Ende der Nacht entgegen, kostspielige Haupt- und Nebenspeisen für die älteren Bhikkhus hergerichtet. Und der Ehrwürdige Sudhamma, (denkend): "Was wäre, wenn ich nachsehen würde, was Citta für die älteren Bhikkhus angerichtet hat?", zog seine Robe über, nahm seine Schale und die äußere Robe, und ging zu Cittas Haus. Dort setzte er sich auf einen zugeteilten Platz. Citta der Haushälter ging zu ihm, sich vor ihm verneigt, setzte er sich an die Seite. Als er dort saß, sagte der Ehrwürdige Sudhamma zu ihm: "Viel ist es an Haupt- und Nebenspeisen, daß Ihr hergerichtet hhabt, Haushälter, aber eines das fehlt, sind die Sesamkackhaufen."
"So zahlreich, ehrwürdiger Herr, sind die Schätze, die man in Buddhas Worten findet und alles was Ihr hier zu bemerken habt ist: 'Sesamkackhaufen'. Einst, Herr, zogen ein paar Handlesreisende von Deccan in den östlichen Bezirk (§), und brachten von dort eine Henne mit. Die Henne paarte sich mit einer Krähe und gab einem Huhn Geburt. Wenn immer das Huhn wie eine Krähe krächzen wollte, schrie es: 'Kaww-ka-dudl-du!" (§). Wenn immer es wie ein Hahn krähen wollte, schrie es: 'Kockk-a-dudl-kew!' (§). In selber Weise, Herr, sind sie so zahlreiche, die Schätze die man in Buddhas Worten findet und alles was Ihr hier zu bemerken habt ist: 'Sesamkackhaufen'."
"Ihr beleidigt mich, Haushälter! Ihr beschimpft mich. Das ist Euer Kloster, Haushälter. Ich verlasse es."
"Ehrwürdiger Herr, ich beleidige Euch nicht. Ich beschimpfe Euch nicht. Möge Meister Sudhamma in diesem wundervollen Mangohain von Macchikāsaṇḍa bleiben. Ich werde mich um Meister Sudhammas Robe, Bettelspeise, Behausung und medizinischen Bedarf kümmern."
Ein zweites Mal sagte der ehrwürdige Sudhamma zu Citta dem Haushälter: "Ihr beleidigt mich, Haushälter! Ihr beschimpft mich. Das ist Euer Kloster, Haushälter. Ich verlasse es."
"Herr, ich beleidige Euch nicht. Ich beschimpfe Euch nicht. Möge Meister Sudhamma in diesem wundervollen Mangohain von Macchikāsaṇḍa bleiben. Ich werde mich um Meister Sudhammas Robe, Bettelspeise, Behausung und medizinischen Bedarf kümmern."
Ein drittes Mal sagte der ehrwürdige Sudhamma zu Citta dem Haushälter: "Ihr beleidigt mich, Haushälter! Ihr beschimpft mich. Das ist Euer Kloster, Haushälter. Ich verlasse es."
"Wohin wird der Meister Sudhamma gehen?"
"Ich werde nach Sāvatthī gehen, Haushälter, um den Erhabenen zu sehen."
"In diesem Fall, Ehrwürdiger Herr, berichtet dem Erhabenen über jenes was von Ihnen gesagt wurde und jenem von mir. Und das wird nicht überraschend sein: das der Meister Sudhamma nochmal nach Macchikāsaṇḍa zurückkehrt."
[Der Ehrwürdige Sudhamma, packte dann seine Sachen und ging zu Buddha. Dieser rügte ihn dann Citta beleidigt zu haben, und erklärte der Gemeinschaft eine Aussöhnungsabwicklung für ihn durchzuführen, und drängte ihn dazu nach Macchikāsaṇḍa zurückzukehren, und Citta um Vergebung zu bitten.] (Cv.I 18.1-5)
Die Gemeinschaft, wenn sie es wünscht, möge eine Aussöhnungsabwicklung einem Bhikkhu, bestückt mit irgend einer der folgenden Qualitäten, auferlegen:
- a) er strebt nach dem materiellen Verlust von Haushältern, nach Schädigung von Haushältern, nach Nichtverweilen von Haushältern (sodaß diese nicht an einem bestimmten Platz leben können), er beleidigt und beschimpft Haushälter, er bringt Haushälter dazu sich von Haushältern zu trennen;
- b) er spricht in Unehren von Buddha zu Haushältern, spricht in Unehren über das Dhamma zu Haushältern, spricht in Unehren von der Saṅgha zu Haushältern, verspottet und verhöhnt Haushälter, über etwas Niedriges oder Abscheuliches, erfüllt nicht rechtens Versprechen, die er Haushältern gibt [K: das inkludiert ein Annehmen einer Einladung eines Retreats in der Regenzeit und ähnliche Versprechen].
Der Ablauf zum Verhängen einer Aussöhnungsabwicklung, ist die Selbe, wie für das Verhängen einer Rüge. Sobald einem Bhikkhu solch ein Verfahren angehängt wurde, muß er den selben Pflichten, wie jene eines gerügten Bhikkhu, mit einer wichtigen Ergänzung, folgen: Er muß zu dem Laien (oder den Laien) gehen, denen er unrecht getan hat, und um seine/ihre/ihrer Vergebung bitten. Der Ablauf hierfür ist wie folgt. Zuerst muß der Bhikkhu, der zugestimmt hat, die Rolle des Beistehers für den Missetäter zu übernehmen, mit ihm zu der Bleibe der Laien gehen. Nirgendwo in den Texten ist dies erwähnt, aber es wäre ein weiser Zug für den Mönch, einen Begleiter auszuwählen, der in einem freundschaftlichen Verhältnis mit dem(den) Laien steht.
1) Wenn sie dort ankommen, sollte der missliche Bhikkhu die Laien um Vergebung bitten, indem er sagt: "Vergebt mir, Haushälter. Ich mache Frieden mit Euch. (oder: Ich bin freundschaftlich zu Euch.)." Wenn der/die Laienperson ihm vergibt, ist es gut und recht.
2) Wenn nicht, sollte der begleitende Bhikkhu sagen: "Vergebt diesem Bhikkhu, Haushälter. Er macht Frieden mit Euch." Wenn der/die Laienperson ihm vergibt, ist es gut und recht.
3) Wenn nicht, sollte der begleitende Bhikkhu sagen: "Vergebt diesem Bhikkhu, Haushälter. Ich mache Frieden mit Euch." Wenn der/die Laienperson ihm vergibt, ist es gut und recht.
4) Wenn nicht, sollte der begleitende Bhikkhu sagen: "Vergebt diesem Bhikkhu, Haushälter, auf Bitte der Gemeinschaft." Wenn der/die Laienperson ihm vergibt, ist es gut und recht.
5) Wenn nicht, sollte der missliche Bhikkhu dann, ohne das Blickfeld oder Hören des Haushälters zu verlassen, seine Oberrobe über seiner Schulter richten, niederknien und mit seinen Händen Añjali zeigen, und sein Vergehen dem begleitenden Bhikkhu gestehen.
Wenn der missliche Bhikkhu die Vergebung durch irgend einen Schritt von 1) bis 4) erhalten hat, oder sein Vergehen in Anwesenheit des Laien, gemäß dem 5ten Schritt gestanden hat, und seine Einschränkungen passend eingehalten hat, möge die Gemeinschaft ihm auf seine Anfrage der Aussöhnungsabwicklung entheben.
Überdrehen der Schale ist ein symbolischer Ausspruch der Verweigerung, Gaben von einer bestimmten Person anzunehmen. Die ursprüngliche Geschichte zu diesem Verfahren ist eine Wiederholung der Ursprungsgeschichte zu Sg 8 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch05.html#Sg8). Die Anhänger Mettiya und Bhummaja stiften Vaḍḍha dem Licchavi an, den Ehrwürdigen Dabba Mallaputta zu beschuldigen, seine Frau misshandelt zu haben. (Sie zeigen keine Anstalten und instruieren ihm Phrasen der Anschuldigung in selber Weise, wie sie Mettiyā Bhikkhunī in der Geschichte zu Sg 8 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch05.html#Sg8) belehrt haben, zu formulieren: "Das Viertel ohne Furcht, ohne Verletzung, ohne Gefahr, ist (nun) das Viertel der Furcht, der Verletzung, der Gefahr. Wo da Stille war, ist (nun) ein Sturmwind. Das Wasser, so es war, flammt. Meine Frau wurde von Meister Dabba Mallaputta misshandelt.") Buddha berief ein Treffen der Gemeinschaft ein, zu dem der Ehrwürdige Dadda (welcher im Alter von sieben die die Arahatschaft erreichte) glaubwürdig verkündete: "Seit meiner Geburt, bin ich mir bewusst, jemals eine sexuelle Akt, selbst im Traume und noch weniger im Wach, begangen zu haben." Buddha unterrichtete die Gemeinschaft sodann, die Schale gegenüber Vaḍḍha umzudrehen, sodaß keiner der Bhikkhus ein Beisammensein mit ihm haben möge. (Das bedeutet, entsprechend der Kommentare, daß keiner der Bhikkhus Opfergaben aus seinem Haushalt annehmen dürfe.) Der Ehrwürdige Ānanda, auf Almosenrunde am folgendem Tag, hielt vor Vaḍḍhas Haus an und informierte ihm, daß die Gemeinschaft die Schale gegenüber ihm umgedreht hat. Diese Neuigkeit hörend, fiel Vaḍḍha in Ohnmacht. Als er sich wieder erholt hatte, ging er mit seinen Verwandten zu Buddha und gestand sein Vergehen. Buddha akzeptierte sein Geständnis und erklärte der Gemeinschaft, die Schale gegenüber Vaḍḍha wieder aufzurichten, sodaß die Bhikkhus sich wie zuvor wieder mit ihm abgeben mögen.
Die Gemeinschaft möge, wenn sie das wünscht, die Schale gegenüber einem Laien umdrehen, der mit folgenden acht Eigenschaften bestückt ist: Er/Sie
- trachtet nach dem materiellen Verlust der Bhikkhus,
- trachte nach Schädigung der Bhikkhus,
- trachtet nach Nichtverweilen der Bhikkhus (d.h. so, daß sie nicht an einem bestimmten Platz leben können),
- beleidigt und beschimpft Bhikkhus;
- bringt Bhikkhus dazu sich von Bhikkhus zu trennen;
- spricht unehrenhaft von Buddha,
- spricht unehrenhaft vom Dhamma,
- spricht unehrenhaft von der Saṅgha.
Die Kommentare führen an, daß eine Laienperson, die eine dieser acht Dinge getan hat, der Eigenschaften entspricht, die Schale umzudrehen. Da ist kein Bedarf, daß er/sie alle acht dieser Dinge getan haben muß.
Anders als in den anderen Disziplinarabwicklungen (und ganz anders als die meisten Gemeinschaftsabwicklungen), muß der Betroffene dieser Abwicklung, nicht in dem Treffen anwesend sein, wo dieses Verfahren abgewickelt wird. Dies ist offenbar das, was der Kommentar damit meint, wenn es um innerhalb und außerhalb des Territoriums geht. Mit anderen Worten, bedarf es nicht, daß sich die Laienperson im selben Territorium aufhält, in dem das Treffen abgehalten wird.
Der Vorgang ist jener: Die Gemeinschaft trifft sich und einigt sich über die Verfahrensabwicklung, welche (im Antrag und der Verkündung) erklärt, daß der Laie ein Vergehen begangen hat, und verkündet der Gemeinschaft, das Überdrehen der Schale gegenüber ihm/ihr, sodaß da keine Gemeinschaftlichkeit zwischen ihm/ihr, und der Gemeinschaft besteht. (Das Wort für Gemeinschaft/Beisammensein, hier und an anderen Stellen ist sambhoga, welches literarisch 'zusammen konsumieren' oder 'Gut miteinander teilen' bedeutet. Eine interessante anthropologische Studie könnte über die Verwendung dieses Wortes, als die Beschreibung des Akzeptierens von Gaben durch Bhikkhus, geschrieben werden.) Die Gemeinschaft fügt dann hinzu, daß die Gemeinschaft, die anderen Gemeinschaften darüber informieren sollte, sodaß auch diese keine Gaben von dem Haushalt dieser fraglichen Person akzeptieren sollten. Und die ursprüngliche Geschichte zeigt, daß die Laienperson von dem Verfahren informiert werden soll.
Wenn die Laienperson seine/ihre Wege ändert, mit anderen Worten damit aufhört, Taten zu setzen, die es gleichfalls erfordern die Schale umzudrehen, und keine andere Handlung startet, die Grund für das Umdrehen der Schale wäre, möge die Gemeinschaft die Schale wieder aufrichten. Der Ablauf ist hier, daß die Person sich respektvoll kleidet, die Gemeinschaft aufwartet, sich verbeugt und mit gefalteten Händen über dem Herzen formal bittet, die Schale wieder aufzurichten. Die Kommentare führen an, daß das formale Bitten drei mal durch die Person erfolgen sollte, und dann das Hatthapāsa des Gemeindschaftstreffen verläßt, wo dann der Wiederaufrichteverfahrensspruch der Schale rezitiert wird, wobei der Kanon nirgendwo anführt, daß der letzte Schritt notwendig ist. Nach der Rezitation mögen die Bhikkhus wieder Gaben vom Haus der Person akzeptieren. Nirgendwo ist es in den Texten angeführt, aber es scheint, daß es eine Ehrenverpflichtung sein, die anderen Gemeinschaften darüber zu informieren, daß die ursprünglich umgedrehte Schale nun wieder aufgerichtet wurde.
Andere disziplinäre Maßnahmen. Cv. VII.3.2-3 erzählt wie Buddha, nach dem er den Ehrwürdigen Devadatta, für das Übernehmenwollen der Führung der Gemeinschaft, gerügt hatte, die Gemeinschaft den Ehrwürdigen Sāriputta bevollmächtigen ließ, die Leute von Rājagaha zu informieren, daß Devadatta nun ein veränderter Mann ist, der nicht mehr den Willen der Gemeinschaft reflektiert. Auch wenn dieser Abschnitt die Abwicklungsformeln für die Gemeinschaft beinhaltet, welches Informationsabwicklung heißt (pakāsanīya-kamma), enthält es keine notwendigen Erklärungen, die erlauben würden, dieses Verfahren zu einer generellen Anwendbarkeit werden zu lassen. Mit anderen Worten ist da keinerlei Liste von Eigenschaften, mit denen jemand bestückt sein muß, keine Beschreibung wie er sich verhalten müßte, und keine Erlaubnis dieses Verfahren aufzuheben. So erscheint es als eine einmalige Maßnahme und kann nicht in die Auswahl den gemeinschaftlichen Maßnahmenkatalog aufgenommen werden.
Ähnliches in DN 16 (http://zugangzureinsicht.org/html/tipitaka/dn/dn.16.1-6.vaji.html), wo Buddha, kurz vor seinem Ableben, die Brahma-Strafe (brahma-daṇḍa), über den Ehrwürdigen Channa verhängt, die er mit diesen Worten festlegte: "Channa mag sprechen was er will, aber er sollte von den Bhikkhus nicht angesprochen, belehrt, oder ermahnt werden." Das war die Entgegnung auf Channas Stolz und Unwille von irgend jemand eine Ermahnung anzunehmen (siehe die Ursprungsgeschichte zu Sg 12 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch05.html#Sg12) und Pc 12 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch08-2.html#Pc12)). Der Kanon erzählt an zwei Stellen, wie diese Strafe letztlich zum Erwachen Channas führte. Die Version in Cv. XI 1.15 führt an, daß er beim Hören der Nachricht über die Strafe zusammen brach. Sich in die Einsamkeit zurückziehend; "wachsam, inbrünstig, angestrengt, erreichter er nach nicht langer Zeit das herausragende Ziel des heiligen Lebens", und wurde damit zum Arahat. Er ging dann zum Ehrwürdigen Ānanda und bat die Brahma-Strafe aufzuheben, aber dieser informierte ihm, daß dieses automatisch mit dem Erreichen der Arhantschaft erloschen ist. Die Version in SN XXII.90 (http://zugangzureinsicht.org/html/tipitaka/sn/sn22/sn22.090.than.html) erzählt auf der anderen Seite, wie Channa nach dem Erfahren über die Strafe, die Anweisungen der Bhikkhus begehrte und letztlich, im Hören des Kaccānagotta Sutta (SN XII.15 (http://zugangzureinsicht.org/html/tipitaka/sn/sn12/sn12.015.than.html)) vom Ehrwürdigen Ānanda, Erwachen erlangte. Keine dieser Passagen enthält jedoch eine Beschreibung der Brahma-Strafe als eine Gemeinschaftsabwicklung. Wie die Informationsabwicklung, ist auch dieses Teil Buddhas Repertoire, aber nicht Teil der Gemeinschaft.
Missbrauch des Systems. Der Kanon führt zwei Anlässe an, wo die Gemeinschaft fälschlich einen Bhikkhu ein Verfahren auferlegt hat. Im erste Fall (Mv. IX.1), verläßt der Ehrwürdige Kassapagotta seine Wege und kümmert sich um die Bedürfnisse besuchender Bhikkhus. Nachdem diese gut eingerichtet waren, reflektierte er, daß diese nun in der Lage waren, sich selbst zu helfen und beendete die speziellen Dienste, die er für sie getan hatte. Diese, unerfreut, beschuldigten ihm eines Vergehens im Nichtweiterführen dieser Dienste. Er sah nicht ein, ein Vergehen begangen zu haben, und so setzten sie ihn, für das Nichteinsehen eines Vergehens, aus.
Im zweiten Fall (Cv.XII.1-7) besuchte der Ehrwürdige Yasa Kākaṇḍakaputta Vesālī, wo er vor fand, daß die Vajjiputta Bhikkhus organisiert hatten, die Laien Geldspenden in eine Schale zu tun, welches dann unter den Mitgliedern der Gemeinschaft aufgeteilt würde. Der Ehrwürdige Yasa versuchte die Laienanhänger zu überzeugen, daß dies falsch ist, aber diese hörten nicht auf ihn. Nachdem das Geld gespendet war, offerierten die Vajjiputta Bhikkhus Yasa einen Anteil. Er lehnte dies ab und so verhängten die Vajjiputta Bhikkhus, beschuldigend, er wurde die Laien beleidigen und beschimpfen, eine Versöhnungsabwicklung über ihm. Als er daran ging die Laien zu besuchen, rezitierte er Anstelle um Vergebung zu bitten, die Abschnitte der Suttas und Vinaya, in denen gezeigt wird, daß Buddha den Bhikkhus die Annahme von Geld nicht erlaubte. Zu dieser Zeit konnte er die Laien durch seine Argumente überzeugen und erklärte, daß er von all den Bhikkhus in Vesālī, der wahre Sohn der Sakyans ist. Die Vajjiputta Bhikkhus sind verärgert und bezichtigen ihn des Vergehens, die Vinaya Laien wiederzugeben, ohne die Erlaubnis dafür erhalten zu haben. Als Resultat, schmiedeten sie Pläne um ihn auszusetzen, aber er, stellte sich heraus, hatte etwas psychische Kräfte und schwebte auf der Suche nach älteren Bhikkhus aus der Stadt, um zu stoppen, was die Vajjiputta Bhikkhus taten.
In beiden Fällen, in denen Bhikkhus fälschlicher Weise einer disziplinären Abwicklungen zum Gegenstand gemacht wurden, fanden diese Zuflucht in höheren Autoritäten. Im ersten Fall geht der Ehrwürdige Kassapagotta direkt zu Buddha, der ihm bestätigt nichts falsches getan zu haben und nicht wirklich ausgesetzt sei. Die zweite Situation ist etwas relevanter für unsere Zeit, da sie sich nach dem Parinibbāna von Buddha abspielte, und der Ehrwürdige Yasa musste sich umsehen, eine Gruppe von respektierten Älteren zu finden, um den Fall zu schlichten. Die Geschichte ist zu lange um sie hier wiederzugeben, aber es lohnt sich sie zu lesen, da sie die involvierten Schwierigkeiten, im Schlichten so eines Falles, gut aufzeigt, speziell als die Vajjiputta Bhikkhus ihr Bestes geben, um den Fall zu bekämpfen. (jeder der schamlose Bhikkhus heutzutage kennen gelernt hat, im Benehmen gleich den Vajjiputta Bhikkhus, wird sehen, daß die Strategien noch immer die selben sind.) Wie auch immer, sei hier in Kurze eine Anleitung für einen Bhikkhu, die sich ungerechter Weise einer Disziplinarabwicklung ausgesetzt fühlt:
- Suche ältere Bhikkhus, deren Meinung von beiden Seiten des Falles respektiert wird.
- Suche genug Bhikkhus auf der Seite des Dhammas, um die Zahl derer, auf der anderen Seite des Dhammas stehend, zu überwiegen.
- Lasse sie eine Versammlung, an der Stelle wo die Abwicklung angehängt wurde, abhalten.
Wenn im Verlauf des Treffens, die von beiden Seiten respektierten Mönche auf Basis des Dhammas erklären, daß einer unrecht geächtet wurde, ist es so , daß ein falsch geächteter Bhikkhu niemals als geächtet zählt. Wenn die richtenden Bhikkhus, hier wieder auf Basis des Dhamma, zu dem Entschluß kommen, daß die ursprüngliche Entscheidung richtig war, sollte der jene die Pflichten gut erfüllen, sodaß das Disziplinarverfahren aufgehoben werden kann. Wenn jedoch die richtenden Bhikkhus dennoch von Nicht-Dhamma-Entscheidungen eingenommen sind, sollte man weiter nach angesehenen Bhikkhus Ausschau halten, um den Fall zu schlichten.
Regeln
Mx.IX.7 führt Bhikkhus an, die spezifische disziplinäre Abwicklungen verdienen:
- Er ist ein Stifter von Unruhe, Zank, Streit, Meinungsverschiedenheiten und Anlässe für die Gemeinschaft: Rüge.
- Er ist unerfahren und inkompetent, willkürlich (§) voller Vergehen, er lebt in Gemeinschaft mit Haushältern, in unziemlicher Geschäftigkeit mit Haushältern: Herabsetzung.
- Er ist ein Korrupter (Verderber) von Familien, ein Mann von verwahrlostem Verhalten: Verbannen.
- Er verärgert und beschimpft Haushälter: Aussöhnung.
- Er hat ein Vergehen begangen, aber verweigert sich es zu sehen: Aussetzung.
- Er hat ein Vergehen begangen, verweigert sich jedoch die Wiedergutmachung: Aussetzung.
- Er will eine schlechte Ansicht nicht aufgeben: Aussetzung.
Rüge
Ablauf — zurechtweisen (§), zum Erinnern bewegt (Aussagen), schuldig des Vergehens befunden (§) — und Abwicklungsaussage für Rüge — Cv.I.1.4
Eigenschaften einer Rüge, die Nicht-Dhamma, Nicht-Vinaya, ärmlich geregelt (§) ist (führt diese Dreier an):
- a) nicht in der Anwesenheit von, getan; ohne Befragung getan; getan ohne (des Beschuldigtens) Anerkennung;
- b) ohne das da ein Vergehen war, getan; da ein Vergehen gewesen, kein Gestehen nach sich ziehend, wenn ein Vergehen (ein Gestehen nach sich ziehend), gestanden wurde;
- c) ohne zurechtgewiesen habend; ohne zum Aussagen gebracht zu haben; ohne (den Missetäter) des Vergehens schuldig erklärt zu haben;
- d) eine nicht in der Anwesenheit von getan; nicht im Einklang mit dem Dhamma getan; parteigeistig;
- e) ohne Zurechtweisung getan; nicht im Einklang mit dem Dhamma getan; parteigeistig;
- f) ohne (des Beschuldigtens) Anerkennung getan; nicht im Einklang mit dem Dhamma getan; parteigeistig;
- g) ohne das da ein Vergehen war, getan; nicht im Einklang mit dem Dhamma getan; parteigeistig;
- h) für ein Vergehen, kein Gestehen nach sich zieht, getan; nicht im Einklang mit dem Dhamma getan, parteigeistig;
- i) wenn ein Vergehen (Gestehen nach sich ziehend) gestanden wurde, getan; nicht im Einklang mit dem Dhamma getan; parteigeistig;
- j) ohne zurechtgewiesen habend, getan; nicht im Einklang mit dem Dhamma getan; parteigeistig;
- k) ohne zum Aussagen gebracht habend, getan; nicht im Einklang mit dem Dhamma getan; parteigeistig;
- l) Ohne (den Missetäter) des Vergehens verurteilt zu haben, getan; nicht im Einklang mit dem Dhamma getan; parteigeistig. — Cv.I.2
Eigenschaften einer Rüge, die Dhamma, Vinaya, gut geregelt ist (§) (führt diese drei an):
- a) getan in der Anwesenheit von; getan mit Befragung; getan mit (des Beschuldigtens) Anerkennung;
- b) da ein Vergehen gewesen, getan; da ein Vergehen gewesen, Gestehen nach sich ziehend, wenn ein Vergehen (Gestehen nach sich ziehend) nicht gestanden wurde;
- c) zurechtgewiesen zu habend; zum Aussagen gebracht zu habend; (den Missetäter) des Vergehens schuldig erklärt zu habend;
- d) getan in der Anwesenheit von; im Einklang mit dem Dhamma getan, einig;
- e) mit einer Zurechtweisung getan, im Einklang mit dem Dhamma getan; einig;
- f) mit (des Beschuldigtens) Anerkennung getan; im Einklang mit dem Dhamma getan; einig;
- g) da ein Vergehen gewesen getan; im Einklang mit dem Dhamma getan; einig;
- h) getan für ein Vergehen, Gestehen nach sich zieht; im Einklang mit dem Dhamma getan; einig;
- i) wenn ein Vergehen (Gestehen nach sich ziehend) nicht gestanden wurde, getan; im Einklang mit dem Dhamma getan; einig;
- j) zurechtgewiesen zu habend; im Einklang mit dem Dhamma; einig;
- k) um Aussagen gebracht zu habend; im Einklang mit dem Dhamma getan; einig;
- l) (den Missetäter) des Vergehens verurteilt zu habend; im Einklang mit dem Dhamma getan; einig. — Cv.I.3
Wenn eine Gemeinschaft so wünscht, mag sie eine Rügeabwicklung gegen einen Bhikkhu, bestückt mit (irgend einer von) drei Qualitäten, austragen:
- a) er ist ein Stifter von Unruhe, Zank, Streit, Meinungsverschiedenheiten und Anlässe für die Gemeinschaft; er ist unerfahren und inkompetent, voller Vergehen, und hat die Strafen dafür nicht durchlaufen; er lebt in Gemeinschaft mit Haushältern, in unziemlicher Geschäftigkeit mit Haushältern;
- b) in Belangen höherer Tugend, ist seine Tugend korrupt, in Belangen höherem Verhaltens, ist sein Verhalten korrupt, in Belangen von höherer Sichtweise, sind seine Ansichten korrupt;
- c) er spricht unlöblich über Buddha, spricht unlöblich über das Dhamma, spricht unlöblich von der Saṅgha.
Wenn die Gemeinschaft so wünscht, mag sie eine Rügeabwicklung gegen (irgend einer der) drei Bhikkhus austragen:
Wie sich ein Bhikkhu verhalten sollte, wenn ihm eine Rügeabwicklung angetan wurde:
- a) Einer der ein Stifter von Unruhe, Zank, Streit, Meinungsverschiedenheiten und Anlässe für die Gemeinschaft ist; unerfahren und inkompetent ist, voller Vergehen, und hat die Strafen dafür nicht durchlaufen; einer der in Gemeinschaft mit Haushältern, in unziemlicher Geschäftigkeit mit Haushältern lebt;
- b) in Belangen höherer Tugend, einer dessen Tugend korrupt, in Belangen höherem Verhaltens, in sein Verhalten korrupt ist, in Belangen von höherer Sichtweise, einer dessen Ansichten korrupt sind;
- c) einer der unlöblich über Buddha spricht, einer der unlöblich über das Dhamma spricht, einer der unlöblich über die Saṅgha spricht. — Cv.I.4
- er soll keine Zulassung erteilen;
- er soll keine Abhängigkeit geben;
- ein Novize sollte ihm nicht zugeteilt werden;
- er sollte nicht dazu zugelassen werden, Bhikkhunīs zu ermahnen;
- selbst wenn er dazu zugelassen ist, sollte er keine Bhikkhunīs ermahnen;
- für welches Vergehen er auch immer gerügt wurde, sollte er diese Vergehen nicht begehen, oder eines ähnlicher Art, oder ein schlimmeres;
- er sollte die (Rüge) Abwicklung nicht kritisieren;
- er sollte jene, die das Verfahren durchgeführt haben nicht kritisieren;
- er sollte keinen regulären Bhikkhu Uposatha absagen;
- er sollte die Einladung nicht absagen (§);
- er sollte nicht in Gespräche verwickelt sein (hauptsächlich im Bezug auf Anschuldigsabläufe, die sich gegen einen anderen Bhikkhu richten) (§);
- er sollte keinen Anschuldigungsvorgang anstiften (§);
- er sollte niemanden dazu bringen, ihn ziehen zu lassen;
- er sollte keine formale Anschuldigung machen;
- er sollte keinen (anderen) Bhikkhu zum Aussagen bringen;
- er sollte sich nicht mit Bhikkhus, die sich im Streit mit anderen Bhikkhus befinden, abgeben (§) (lesend na bhikkhū bhikkhūhi sampayojetabbaṃ in der thailändischen Ausgabe). — Cv.I.5
Eine Rügeabwicklung sollte nicht aufgehoben werden, wenn der Bhikkhu:
- a) Zulassungen gibt, Abhängigkeiten gibt, einen begleitenden Novizen hat, sagt einer Zulassung Bhikkhunīs zu ermahnen zu, ermahnt Bhikkhunīs, selbst wenn zugelassen so zu tun;
- b) begeht das Vergehen, für das er gerügt wurde, ein ähnliches oder ein schlimmeres; kritisiert die (Rüge) Abwicklung; kritisiert jene, welche die Abwicklung durchgeführt haben;
- c) sagt einen regulären Bhikkhu Uposatha ab; sagt seine Einladung ab; verwickelt sich in Gespräche (hauptsächlich im Bezug auf Anschuldigsabläufe, die sich gegen einen anderen Bhikkhu richten) (§); stiftet einen Anschuldigungsvorgang an; bringt jemanden dazu, ihn ziehen zu lassen; macht eine formale Anschuldigung; bringt einen (anderen) Bhikkhu dazu auszusagen; gibt sich mit Bhikkhus, die sich mit anderen im Streit befinden, ab (§ der thailändischen Version, wie oben folgend). — Cv.I.6
Eine Rügeabwicklung mag aufgehoben werden, wenn ein Bhikkhu::
- a) keine Zulassungen gibt, Abhängigkeiten gibt, keinen begleitenden Novizen hat, einer Zulassung Bhikkhunīs zu ermahnen nicht zusagt, ermahnt Bhikkhunīs, selbst wenn zugelassen so zu tun, nicht;
- b) begeht nicht das Vergehen, für das er gerügt wurde, ein ähnliches oder ein schlimmeres; kritisiert die (Rüge) Abwicklung nicht; kritisiert jene, welche die Abwicklung durchgeführt haben, nicht;
- c) sagt einen regulären Bhikkhu Uposatha nicht ab; sagt seine Einladung nicht ab; verwickelt sich nicht in Gespräche (hauptsächlich im Bezug auf Anschuldigsabläufe, die sich gegen einen anderen Bhikkhu richten) (§); stiftet keinen Anschuldigungsvorgang an; bringt nicht jemanden dazu, ihn ziehen zu lassen; macht keine formale Anschuldigung; bringt nicht einen (anderen) Bhikkhu dazu auszusagen; gibt sich nicht mit Bhikkhus, die sich mit anderen im Streit befinden, ab. — Cv.I.7
Anfrage und Abwicklungsaussagen für das Widerrufen von Rüge — Cv.I.8
Weiterführende Bestrafung
Ablauf (zurechtgewiesen (§), zum Erinnern bewegt (Aussagen), schuldig des Vergehens befunden) und Abwicklungsaussage für eine Weiterführende-Bestrafung-Abwicklung — Cv.IV.11.2
Fünf Anforderungen für eine Weiterführende-Bestrafung-Abwicklung:
- 1) Er (der fragliche Bhikkhu) ist unrein;
- 2) er ist gewissenlos;
- 3) er ist angeschuldigt (sānuvāda) (§);
- 4-5) die Gemeinschaft gestattet ihm eine Weiterführende-Bestrafung-Abwicklung
— im Einklang mit dem Dhamma,
— in Einigkeit. — Cv.IV.12.1
Eigenschaften einer Weiterführende-Bestrafung-Abwicklung, die Nicht-Dhamma, Nicht-Vinaya, ärmlich geregelt ist (§) (Liste von Dreiern) [ = Cv.I.2-3] — Cv.IV.12.2
Qualitäten eines Bhikkhus, gegen welchen eine Weiterführende-Bestrafung-Abwicklung ausgetragen werden mag [ = Cv.I.4] (§ — BD läßt die Sets (b) und (c) aus, zusammen mit einem Abschnitt, der andeutet, daß irgend eine dieser Qualitäten ausreichend für die Abwicklung ist.) — Cv.IV.12.3
Pflichten eines Bhikkhus, gegen den ein Weiterführende-Bestrafung-Abwicklung ausgetragen wurde. [ = Cv.I.5] — Cv.IV.12.4
(Aus irgend einem Grund, gibt keiner der Texte eine Abwicklungsaussage für die Aufhebung einer Weiterführende-Bestrafung-Abwicklung an. Dieses ist offensichtlich ein Versehen.)
Herabsetzung
Ablauf (gleich jener für Rüge, vorausgehend der Anmerkung, "Ihr habt in Abhängigkeit zu leben") und Abwicklungsaussage (die Bemerkung "Ihr habt in Abhängigkeit zu leben", beinhaltend) für eine Herabsetzungsabwicklung — Cv.I.9.2
Bedingungen für das Verhängen von Herabsetzung, passendes Verhalten wenn Herabsetzung verhängt wurde, Bedingungen für die Aufhebung von Herabsetzung: sind die selben wie für Rüge — Cv.I.10-11
Anfrage und Abwicklungsaussage für das Herabsetzung aufhebend — Cv.I.12
Verbannung
Ablauf (wie für Rüge) und Abwicklungsaussage für Verbannung (beinhaltet, daß der verbannte Bhikkhu nicht am Platz x verbleiben soll) — Cv.I.13.7
Ärmlich geregelte, gut geregelte Verbannungsabwicklung (gleich wie für Rüge). Wenn es so gewünscht ist, mag eine Gemeinschaft Verbannung über einen Bhikkhu verhängen, der so... (gleich mit denen die Rüge verdienen, und:) —
- er ist bestückt mit körperlicher Leichtsinnigkeit, verbaler Leichtsinnigkeit, körperlicher und verbaler Leichtsinnigkeit;
- er ist bestückt mit körperlichem Fehlverhalten, verbalem Fehlverhalten, körperlichem und verbalem Fehlverhalten;
- er ist bestückt mit körperlichen Schädlichkeit, verbaler Schädlichkeit, körperlich und verbaler Schädlichkeit;
- er ist bestückt mit körperlicher falscher Lebensweise, verbaler falscher Lebensweise, körperlicher und verbaler falscher Lebensweise — Cv.I.14.1
Jeder dieser drei Bhikkhus mag verbannt werden: Einer der... (die selben wie für Rüge und den oberen Ergänzungen) — Cv.I.14.2
Passendes Verhalten für einen Bhikkhu, der verbannt wurde (gleich wie für Rüge — Cv.I.15 (Cv.I.16 fügt an, daß ein Bhikkhu, der verbannt wurde, nicht am selben Platz leben sollte, an dem er vor der Verbannung gelebt hat.)
Bedingungen für das Aufheben und Nichtaufheben von Verbannung (gleich wie für Rüge) — Cv.I.16
Anfrage und Abwicklungsausage für die Aufhebung von Verbannung — Cv.I.17
"Da sind diese zwei Ausweisungen [C: dieses bezieht sich auf Verbannungsabwicklung]. Da ist der Einzelne, der nicht zum Gegenstand von Ausweisung gemacht wurde (der nicht vertrieben wurde), der, wenn die Gemeinschaft ihn vertreibt, in manchen Fällen fälschlich vertrieben ist und in manchen Fällen rechtens vertrieben ist. Und welcher ist der Einzelne, der nicht zum Gegenstand von Vertreibung gemacht wurde, wenn die Gemeinde ihn vertreibt, fälschlich vertrieben ist? Da ist der Fall, daß ein Bhikkhu rein und ohne Vergehen ist. Wenn er von der Gemeinschaft vertrieben wird, ist er fälschlich vertrieben... Und welcher ist der Einzelne, der nicht zum Gegenstand von Vertreibung gemacht wurde, wenn die Gemeinde ihn vertreibt, rechtens vertrieben ist? Da ist der Fall, daß ein Bhikkhu unerfahren und unfähig, willkürlich (§) voller Vergehen ist. Wenn er von der Gemeinschaft vertrieben wird, ist er rechtens vertrieben." — Mv.IX.4.9
Aussetzung
"Ein reiner Bhikkhu, ohne Vergehen, ist nicht ohne Begründungen, ohne Anlaß auszusetzen. Wer immer ihn aussetzt: ein Vergehen des Fehlhandelns." — Mv.IX.1.8
Ein Bhikkhu ohne zu sehende Vergehen, der kein Vergehen in sich selbst sieht: wenn für ein Vergehen nicht sehend ausgesetzt: eine Nicht-Dhamma-Abwicklung.
Ein Bhikkhu ohne Vergehen, für die er Wiedergutmachungen leisten sollte: wenn ausgesetzt für keine Wiedergutmachungen für ein Vergehen leistend: eine Nicht-Dhamma-Abwicklung.
Ein Bhikkhu mit keinen schlechten Ansichten: wenn für das Nichtablegen von schlechten Ansichten ausgesetzt: eine Nicht-Dhamma-Abwicklung. — Mv.IX.5.1
Verknüpfungen der oberen Faktoren — Mv.IX.5.2-5
Eine Bhikkhu mit einem zu sehenden Vergehen; es als ein Vergehen sehend: wenn für nicht sehen eines Vergehens ausgesetzt: eine Nicht-Dhamma-Abwicklung.
Ein Bhikkhu mit einem Vergehen, für das er Wiedergutmachungen leisten sollte, verspricht Wiedergutmachungen zu leisten: wenn für Nichtleisten von Wiedergutmachungen für ein Vergehen ausgesetzt: eine Nicht-Dhamma-Abwicklung.
Ein Bhikkhu, schlechte eine schlechte Ansicht haltend: versprecht sie abzulegen: wenn für Nichtablegen einer schlechten Ansicht ausgesetzt: eine Nicht-Dhamma-Abwicklung. — Mv.IX.5.6
Verknüpfungen aus den oberen Faktoren — Mv.IX.5.7
Ein Bhikkhu, mit einem zu sehenden Vergehen; ablehnt es als ein Vergehen zu sehen: wenn für Nichtsehen eines Vergehens ausgesetzt: eine Dhamma-Abwicklung.
Ein Bhikkhu, mit einem Vergehen, für das er Wiedergutmachungen leisten sollte; ablehnt Wiedergutmachungen zu leisten: wenn er für Nichtleisten von Wiedergutmachungen ausgesetzt wird: eine Dhamma-Abwicklung.
Ein Bhikkhu, eine schlechte Ansicht haltend; ablehnt sie abzulegen: wenn er für Nichtablegen einer schlechten Ansicht ausgesetzt wird: eine Dhamma-Abwicklung. — Mv.IX.5.8
Verknüpfungen von den oberen Faktoren — Mv.IX.5.9
Aussetzen für Nichtsehen eines Vergehens
Ablauf (der selbe wie für Rüge) und Abwicklungsaussage für Aussetzung (beinhaltet die Bemerkung, daß der Bhikkhu sich nicht am Leben der Gemeinde beteiligen sollte) — Cv.I.25.2
Ärmlich geregelte, gut geregelte Aussetzungsabwicklungen (glich wie für Rüge). Wenn es so erwünscht ist, mag die Gemeinschaft Aussetzung über einen Bhikkhu verhängen, welcher... (die Selben wie jene, die Rüge verdienen). — Cv.I.26
Passendes Verhalten für einen Bhikkhu, der ausgesetzt wurde — das Selbe wie für Rüge, plus (zwischen "er sollte jenen nicht kritisieren, welche die Abwicklung getan haben" und "er sollte einen regulären Bhikkhu-Uposatha nicht absagen" eingebettet):
- er sollte nicht einwilligen, das ein regulärer Bhikkhu sich vor ihm verbeugen möchte, aufsteht um ihn zu begrüßen, Añjali ihm gegenüber erweist, Handlungen des Respekts erweist, ihm eine Sitzgelegenheit bringt, Wasser für Fußwaschen, eine Fußunterlage, einen Fußabstreifer bringt, seine Schüssel oder Robe empfängt, seinen Rücken während des Bades reibt;
- er sollte keinen regulären Bhikkhu des Korrumpierens der Verhaltensregeln, Verhalten, Ansichten oder Lebensweise anschuldigen;
- er sollte keine Bhikkhus veranlassen sich von Bhikkhus zu trennen;
- er sollte keine bezeichnenden Gewänder ("Abzeichen") von Haushältern oder Mitglieder anderer Religionen tragen, er sollte sich nicht mit Mitgliedern anderer Religionen abgeben, er sollte sich mit Bhikkhus abgeben (mit anderen Worten, selbst wenn er kein Beisammensein mit Bhikkhus hat, sollte er sich als Bhikkhu identifizieren), er sollte sich in den Übungen für Bhikkhus üben;
- er sollte nicht in einem Anwesen, unter dem selben Dach mit einem regulären Bhikkhu bleiben; er sollte nicht in einem Nichtanwesen, unter dem selben Dach mit einem regulären Bhikkhu bleiben; er sollte nicht in einem Anwesen oder Nichtanwesen, unter dem selben Dach mit einem regulären Bhikkhu bleiben;
- wenn er einen regulären Bhikkhu sieht, sollte er sich erheben; er sollte keinen Bhikkhu außerhalb oder innerhalb ansprechen (§). — Cv.I.27
Bedingungen für das Aufheben und Nichtaufheben von Aussetzung (gleich wie für Rüge, plus der Ergänzung, bemerkt in Cv.I.27) — Cv.I.28-29
Anfrage und Abwicklungsaussage für das Aufheben von Aussetzung — Cv.I.30
Aussetzung für Nichtleisten von Wiedergutmachungen für ein vergehen (I.31) und für Nichtablegen einer schlechten Ansicht (I.32-35)
Die Selben wie Aussetzung für Nichtsehen eines Vergehens, mit eine beigefügten Anmerkung: wenn eine Bhikkhu, ausgesetzt für das Halten einer schlechten Ansicht, die Robe ablegt, ist die Aussetzungsabwicklung aufzuheben. — Cv.I.34.1
"Da sind diese zwei Begründungen von separater Zugehörigkeit zu sein: Einer macht sich selbst zur separater Zugehörigkeit, oder eine geeinte Gemeinde setzt Einen für Nichtsehen (eines Vergehens), für Nichtleisten von Wiedergutmachungen (für ein Vergehen), oder für Nichtablegen (einer schlechten Ansicht) aus. Da sind diese zwei Begründungen von gleicher Zugehörigkeit zu sein: Einer macht sich selbst zu gleicher Zugehörigkeit, oder eine geeinte Gemeinde stellt Einen, der für Nichtsehen (eines Vergehens), für Nichtleisten von Wiedergutmachungen (für ein Vergehen), oder für Nichtablegen (einer schlechten Ansicht) ausgesetzt war, wieder her." — Mv.X.1.10
Aussöhnung
Ablauf (gleich wie für Rüge) und Abwicklungsaussage für Aussöhnung (die Bemerkung beinhaltend, daß der genannte Haushälter um Vergebung des fehlgeleiteten Bhikkhu, über den die Abwicklung verhängt wurde, gebeten werden sollte) — Cv.I.18.6
Ärmlich geregelte, gut geregelte Aussöhnungsabwicklung (gleich wie für Rüge) — Cv.I.19
Wenn eine Gemeinde so wünscht, möge sie eine Aussöhnungsabwicklung gegen einen Bhikkhu, bestückt mit (irgend einer der) fünf Qualitäten austragen:
- a) er strebt nach dem materiellen Verlust von Haushältern, nach Schädigung von Haushältern, nach Nichtverweilen von Haushältern, er beleidigt und beschimpft Haushälter, er bringt Haushälter dazu sich von Haushältern zu trennen;
Oder mit (irgend einer der) weiteren fünf Qualitäten:
- b) er spricht in Unehren von Buddha zu Haushältern, spricht in Unehren über das Dhamma zu Haushältern, spricht in Unehren von der Saṅgha zu Haushältern, verspottet und verhöhnt gegenüber Haushälter, über etwas Niedriges oder Abscheuliches, erfüllt (lit. "wahr machen") nicht rechtens Versprechen, die er Haushältern gibt.
Wenn eine Gemeinschaft so wünscht, mag sie eine Aussöhnungsabwicklung gegen (irgend einen der) fünf Bhikkhus austragen:
- a) Einen der nach dem materiellen Verlust von Haushältern strebt, einer der nach Schädigung von Haushältern strebt, einer der nach Nichtverweilen von Haushältern strebt, einer der Haushälter beleidigt und beschimpft, einer der Haushälter dazu bringt sich von Haushältern zu trennen;
Ober (irgend einer von) fünf weiteren Bhikkhus:
- b) einer der in Unehren von Buddha zu Haushältern spricht, einer der in Unehren über das Dhamma zu Haushältern spricht, einer der in Unehren von der Saṅgha zu Haushältern spricht, einer der gegenüber Haushälter, über etwas Niedriges oder Abscheuliches spottet und höhnt, einer der nicht rechtens Versprechen, die er Haushältern gibt erfüllt. — Cv.I.20
Passendes Verhalten für einen Bhikkhu, der unter Aussöhnung gesetzt wurde (gleich wie für Rüge) — Cv.I.21
Ablauf und Abwicklungsaussage für eine Zulassung eines Gefährten, um mit dem Bhikkhu zu gehen, wenn er um Vergebung bitte (der zuzulassende Bhikkhu muß zuerst gefragt werden) — Cv.I.22.2
Ablauf für das Bitten um Vergebung:
- Bhikkhu 1 bittet um Vergebung: "Vergebt mir, Haushälter. Ich mache Frieden mit Euch." Wenn der Haushälter ihm vergibt, recht und gut.
- Wenn nicht, sagt Bhikkhu 2: "Vergebt diesem Bhikkhu, Haushälter. Er macht Frieden mit Euch." Wenn der Haushälter ihm vergibt, recht und gut.
- Wenn nicht, sagt Bhikkhu 2: "Vergebt diesem Bhikkhu, Haushälter. Ich mache Frieden mit Euch." Wenn der Haushälter ihm vergibt, recht und gut.
- Wenn nicht, sagt Bhikkhu 2: "Vergebt diesem Bhikkhu, Haushälter, auf Bitte der Gemeinschaft." Wenn der Haushälter ihm vergibt, recht und gut.
- Wenn nicht, sollte Bhikkhu 1 dann, ohne das Blickfeld oder Hören des Haushälters zu verlassen, seine Oberrobe über seiner Schulter richten, niederknien und mit seinen Händen Añjali zeigen, und sein Vergehen gestehen (gegenüber Bhikkhu 2). — Cv.I.22.3
Bedingungen für Aufheben und Nichtaufheben der Aussöhnungsabwicklung (gleich wie für Rüge) — Cv.I.23.2
Anfrage und Abwicklungsaussage für das Aufheben der Aussöhnungsabwicklung — Cv.I.24
Überdrehen der Schale
(BD gibt die Bedeutung dieses Abschnittes nicht an): "Die Schale mag für einen Haushälter umgedreht werden, der mit (irgend einer der) acht Qualitäten bestückt ist: Er trachtet nach dem materiellen Verlust der Bhikkhus, er trachte nach Schädigung der Bhikkhus, trachtet nach Nichtverweilen der Bhikkhus, beleidigt und beschimpft Bhikkhus, bringt Bhikkhus dazu sich von Bhikkhus zu trennen, spricht unehrenhaft von Buddha, spricht unehrenhaft vom Dhamma, spricht unehrenhaft von der Saṅgha. Ich erlaube, das die Schale, für einen Laienanhänger, bestückt mit (irgend einer) diesen Qualitäten, umzudrehen." — Cv.V.20.3
Ablauf und Abwicklungsaussage. Da hat keine Abgeben mit ihm/ihr von der Gemeinschaft zu sein. — Cv.V.20.4
"Die Schale möge für einen Haushälter, bestückt mit acht Qualitäten, hochgedreht werden: Er trachtet nicht nach dem materiellen Verlust der Bhikkhus, er trachtet nicht nach Schädigung der Bhikkhus, trachtet nicht nach Nichtverweilen der Bhikkhus, beleidigt und beschimpft Bhikkhus nicht, bringt Bhikkhus nicht dazu sich von Bhikkhus zu trennen, spricht nicht unehrenhaft von Buddha, spricht nicht unehrenhaft vom Dhamma, spricht nicht unehrenhaft von der Saṅgha. Ich erlaube, das die Schale, für einen Laienanhänger, bestückt mit diesen Qualitäten, hochgedreht wird." — Cv.V.20.6
Ablauf (der Laienanhänger geht zur Gemeinschaft und stellt die Bitte) und Abwicklungsaussage. — Cv.V.20.7
Kodex für buddhistische Einsiedler II
Kapitel 23 (2. Ausgabe, 2007)
Bhikkhunīs
Regeln die das Leben der Bhikkhunīs anleiten, sind verstreut über den gesamten Vinaya. Hier werden wir uns auf die Regeln in Cv.X konzentrieren, welche den Umgang zwischen Bhikkhus und Bhikkhunīs regelt. Die Regeln in diesem Khandhaka, die nur Bhikkhunīs betreffen, und nicht Bhikkhus, werden am besten im Zusammenhang mit den Übungsregeln im Bhikkhunī Patimokkha verstanden und werden aus diesem Grund hier nicht behandelt.
Die Regeln, die das Verhältnis zwischen Bhikkhus und Bhikkhunīs anleiten, sind von zweierlei Kategorie: Jene, die das formale Verhältnis zwischen den beiden Gemeinschaften anleiten, und jene, die das Verhältnis zwischen einzelnen Bhikkhus und Bhikkhunis regeln. Auch wenn manche Verhältnisse, wie der Umgang mit dem Teilen von materiellen Errungenschaften wechselwirkend sind, bevorzugen die meisten die Bhikkhus. Um zu verstehen, warum das so ist, sollten wir zuerst die Geschichte um die Gründung der Bhikkhunī Saṅgha berücksichtigen.
Nun zu einer Zeit verweilte der Erwachte, der Befreite, nahe Kapilavatthu im Banyan Hain. Da ging Mahāpajāpatī Gotamī zu dem Befreiten und nachdem sie sich mit Ankunft vor ihm verbeugt hatte, stand sie zur Seite. Als sie dort stand, sagte Sie zu ihm: "Es wäre gut, ehrwürdiger Herr, wenn Frauen die Möglichkeit des Fortschreitens aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit, in dieser Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben vom Tathāgata, erhalten würden."
"Genug, Gotamī. Setzt Euch sich nicht für das Fortschreiten von Frauen aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit, in dieser Ordnung und Zucht, bekannt gegeben durch den Tathāgata (§), ein."
Ein zweites Mal... ein drittes Mal, sagte sie zu ihm: "Es wäre gut, ehrwürdiger Herr, wenn Frauen die Möglichkeit des Fortschreitens aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit in dieser Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben vom Tathāgata, erhalten würden."
"Genug, Gotamī. Setzt Euch sich nicht für das Fortschreiten von Frauen aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit, in dieser Ordnung und Zucht, bekannt gegeben durch den Tathāgata, ein."
So (dachte) Mahāpajāpatī Gotamī: “Der Befreite erlaubt Frauen das Fortschreiten aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit, in der Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben durch den Tathāgata, nicht. Traurig und unerfreut, weinend, ihr Gesicht voller Tränen, verbeugte sie sich gegenüber dem Befreiten, umrundete ihn, ihn an ihrer Rechten behaltend, und ging dann fort.
Nachdem der Befreite in Kapilavatthu so lange verblieben war, wie er es gewünscht hatte, brach er nach Vesālī auf. Nach einer Wanderung in Abschnitten, erreichte er Vesālī. Dort verblieb er nahe von Vesālī, bei der Gegiebelten Halle im Großwald.
Dann, brach Mahāpajāpatī Gotamī, ihre Haare abgeschnitten habend, ockerfarbene Roben angelegt habend, zusammen mit einer großen Anzahl von Sakyan Frauen, nach Vesālī auf. Nach einer Wanderung in Abschnitten, kam sie in Vesālī an, und ging zu der Gegiebelten Halle im Großwald. Dann stand sie dort außerhalb des Vordachens, ihre Füße geschwollen, ihre Gliedmaßen mit Staub bedeckt, traurig und unerfreut, weinend und ihr Gesicht in Tränen gehüllt. Der Ehrwürdige Ānanda sah sie dort stehen… und so fragte er sie: "Warum Gotamī, warum stehst Sie hier... Euer Gesicht in Tränen gehüllt?"
"Weil, Ehrwürdiger Herr, der Befreite Frauen das Fortschreiten aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit, in der Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben durch den Tathāgata, nicht erlaubt."
"In diesem Fall, Gotamī, möget Ihr hier für eine Weile (§) stehen bleiben, während ich den Befreiten bitten werde, Frauen das Fortschreiten aus dem Hausleben in das Leben der Hauslosigkeit, in der Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben durch den Tathāgata, zu erlaubt."
Dann ging der Ehrenwerte Ānanda zu dem Befreiten und angekommen, sich vor ihm verneigt, setzte er sich zur Seite. Als er dort saß, sagte er zum Befreiten: "Ehrwürdiger Herr, Mahāpajāpatī Gotamī steht außerhalb des Vordaches... ihr Gesicht in Tränen gehüllt, weil der Befreite den Frauen Fortschreiten aus dem Hausleben in das Leben der Hauslosigkeit, in der Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben durch den Tathāgata, nicht erlaubt. Es wäre gut, wenn Frauen die Möglichkeit des Fortschreitens aus dem Hausleben in das Leben der Hauslosigkeit in dieser Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben vom Tathāgata, erhalten würden."
"Genug, Ānanda. Setzt Euch nicht für das Fortschreiten von Frauen aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit, in dieser Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben durch den Tathāgata, ein."
Ein zweites Mal... ein drittes Mal, sagte Ānanda: "Es wäre gut, ehrwürdiger Herr, wenn Frauen die Möglichkeit des Fortschreitens aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit, in dieser Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben vom Tathāgata, erhalten würden."
"Genug, Ānanda. Setzt Euch nicht für das Fortschreiten von Frauen aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit, in dieser Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben durch den Tathāgata, ein."
Dann kam der Gedanke im Ehrwürdigen Ānanda auf: "Der Befreite erlaubt Frauen das Fortschreiten aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit, in dieser Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben vom Tathāgata, nicht. Was wäre, wenn ich einen anderen Weg finden würde, den Befreiten um Erlaubnis, für das Fortschreiten von Frauen, zu bitten..." So sagte er zum Befreiten: "Ehrwürdiger Herr, wenn eine Frau aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit, in dieser Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben durch den Tathāgata, fortschreiten würde, würde es ihr möglich ein, die Frucht des Stromerlangens, des Einmalwiederkehrens, des Nichtmehrwiederkehrens und der Arahantschaft zu erlangen?"
"Ja, Ānanda, es würde ihr..."
"In diesem Fall, Ehrwürdiger Herr, Mahāpajāpatī Gotamī war von großer Hilfe für den Befreiten. Sie war des Befreitens Tante, Ziehmutter, Amme, Spender von Milch. Als die Mutter des Erhabenen davonschied, gab sie ihre Milch. Es wäre gut, wenn Frauen das Fortschreiten aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit, in dieser Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben durch den Tathāgata, möglich wäre."
"Ānanda, wenn Mahāpajāpatī Gotamī acht Regeln des Respekts akzeptiert, wird dies ihre volle Anerkennung sein.
1) "Eine Bhikkhunī, selbst wenn sie für Jahrzehnte vollkommen anerkannt ist, muß sich verneigen, sich von ihrem Sitz erheben, mit gefaltenen Händen vor dem Herzen salutieren und Aufgaben des Respekts gegenüber eines Bhikkhus vollbringen, auch wenn dieser erst am selbigen Tag vollkommen anerkannt wurde. Diese Regel hat geehrt zu werden, respektiert, geachtet, niemals überschritten zu sein, so lange Sie lebt.
2) "Eine Bhikkhunī darf die Regenzeit nicht in einer Resistenz verbringen, wo kein Bhikkhu (in der Nähe) ist…
3) "Jedes halbe Monat sollte eine Bhikkhunī zwei Dinge von der Bhikkhu Saṅgha erwarten: (Erlaubnis für) die Frage nach den Terminen des Uposatha und (Erlaubnis für) den Aufruf für eine Ermahnung [Ermunterung]...
4) "Am Ende des Regenzeitrückzuges, sollte eine Bhikkhunī beiden Saṅghas (den Bhikkhu und der Bhikkhuni Saṅghas) (zum Tadel) auf allen der drei Ebenen einladen: Was sie gesehen haben, was sie gehört haben und was sie verdächtigt haben...
5) "Eine Bhikkhuni, die eine dieser Regeln des Respekts gebrochen hat, muß sich der Sühne für ein halbes Monat unter beiden Saṅghas unterwerfen…
6) "Nur dann, wenn sich ein Anlernling zwei Jahre, in den sechs Übungsregeln, geübt hat, kann sie um Anerkennung von beiden Saṅghas bitten...
7) "Ein Bhikkhu darf unter keinem Umstand von einer Bhikkhunī beleidigt oder verunglimpft werden...
8) "Von diesem Tag an, ist die Ermahnung eines Bhikkhus durch eine Bhikkhunī verboten, doch die Ermahnung einer Bhikkhuni durch eine Bhikkhu ist nicht verboten. Auch diese Regel hat geehrt zu werden, respektiert, geachtet, niemals überschritten zu sein, solange Sie lebt.
"Wenn Mahāpajāpatī Gotamī diese acht Regeln des Respekts akzeptiert, würde das ihre volle Anerkennung sein."
Dann, die acht Regeln des Respekts in Anwesenheit des Befreiten erlernt, ging der Ehrwürdige Ānanda zu Mahāpajāpatī Gotamī, und als er ankam, sage er zu ihr: "Gotamī, wenn Ihr diese acht Regeln des Respekts akzeptiert, wäre dies Eure volle Anerkennung..."
"Ehrwürdiger Ānanda, gerade so wie eine junge Frau oder ein junger Mann, die Schmuck gern haben, eine Kette aus Lotos oder Jasimin oder duftendem Rankengewächs gegeben würde, sie mit beiden Händen annehmen würde, diese auf ihrem Kopf platzieren würde, in selber Weise akzeptiere ich diese acht Regeln des Respekts, sie niemals zu übertreten, solange ich lebe."
Dann kehrte der Ehrwürdige Ānanda zum Befreiten zurück und, sich vor ihm verneigt, setzte sich an die Seite. Als er dort saß, sagte er: „Ehrwürdiger Herr, Mahāpajāpatī Gotamī hat die acht Regeln des Respekts angenommen. Die Ziehmutter des Befreiten ist vollkommen anerkannt."
"Aber, Ānanda, hätten Frauen die Möglichkeit des Fortschreitens aus dem Hausleben, in das Leben der Hauslosigkeit in dieser Lehrhaltung und Disziplin, bekannt gegeben durch den Tathāgata, nicht erlangt, hätte das wahre Dhamma für 1000 Jahre gehalten. Aber so sie nun das Fortschreiten bekommen haben... wird dieses heilige Leben nicht lange wehren, daß wahre Dhamma wird nur 500 Jahre bestehen. So wie es für einen Klan, in dem viele Frauen sind und nur wenige Männer wären und es ein leichtes wäre, für Räuber und Diebe, diesen auszuplündern, in selber Weise es auch mit jeder Lehrhaltung und Disziplin, in der es Frauen gegeben ist fortzuschreiten, ist: das Heilige Leben wir nicht lange bestehen... So wie ein Mann einen Damm rund um einen Speicher in Voraussicht machen würde, um das Wasser vom Abfließen zu hindern, in selber Weise habe ich in Voraussicht diese acht Regeln des Respekts für Bhikkhunīs festgelegt, die sie nicht übertreten mögen, solange sie Leben.“ — Cv.X.1
So wie diese Geschichte deutlich macht, ist das Geschlecht keine Sache, welche die Möglichkeiten einer Person für die Praxis und das Erreichen der Befreiung bestimmt. Aber aus Buddhas Sicht war es eine Angelegenheit für das Gestalten der Saṅgha als eine Institution. Seine Bedenken waren pragmatisch und strategisch, abgezielt auf ein langes Überleben von zwei Dingen: den wahren Dhamma und dem Heilige Leben. So wie SN.XVI.13 erklärt, ist das Überleben des wahren Dhammas nicht nur ein einfach grobes Überleben der Lehren, sondern das Überleben der Lehren, unverfälscht von „syntetischem Dhamma“ (saddhamma-paṭirūpa), späteren Ergänzungen, welche die Authentizität des wahren Dhammas in Frage stellen würden. Warum die Existenz einer Frauengemeinschaft das Aufkommen eines syntetischen Dhammas verschnellern würde, erklärte Buddha nicht, aber er war gewillt, dieses Opfer zu tun, um Frauen die Möglichkeit zu geben, die noblen Errungenschaften zu erreichen. Das Überleben des heiligen Lebens ist, wie auch immer, eine Angelegenheit des einfachen Überlebens der Praxis, selbst nachdem das wahre Dhamma keinerlei Monopol mehr in der Gemeinschaft hat. Das Gleichnis mit dem Klan, der von Frauen dominiert wird, zeigt, daß in Buddhas Augen das Überleben des heiligen Lebens eine männerdominierte Gemeinschaft erfordert. Das war der Grund warum er die Zustimmung zur Anerkennung gegenüber seiner Tante ablehnte, sodaß sie gewillt sein würde, die acht Regeln des Respekts zu akzeptieren; das war der Grund warum die Anforderungen für die Anerkennung einer Bhikkhunī Saṅgha komplizierter war, als die Anforderungen für eine Bhikkhu Saṅgha; und das war der Grund warum viele Regeln, die das Verhältnis zwischen den beiden Gemeinschaften verwalten, die Bhikkhus gegenüber den Bhikkhunīs bevorzugten.
Die Bhikkhunīs akzeptierten diese Situation nicht fügsam. Bald nach dem Gelübde, sich an die acht Regeln des Respekts für den Rest des Lebens zu halten, bat Mahāpajāpatī Gotamī, die beschwerlichste für die Bhikkhunīs, die Erste, aufzuheben. Der Umstand, daß sie Buddha um das Brechen ihres Wort bat, verurteilte die Anfrage zu scheitern.
Trotz der Unausgewogenheit in der Beziehung zwischen den zwei Gemeinschaften, ist es wichtig sich daran zu erinnern, daß die Bhikkhunī Saṅgha für mehr als eintausend Jahre unzähligen Frauen ermöglichte, die noblen Errungenschaften zu erlangen. Keine andere Institution kommt auch nur in die Nähe dieses Anspruchs.
Gemeinschaftsverhältnis. Nachdem die Bhikkhunī Saṅgha gegründet war, waren die Bhikkhus angewiesen, ihnen die Vinaya zu lehren und ihre Gemeinschaftsabwicklungen zu durchzuführen. Wie auch immer, kamen mit der Zeit Probleme auf, als Leute annahmen, das sich Bhikkhus und Bhikkhunīs für heimliche Zwecke trafen. Eine bezeichnende Geschichte ist jene:Nun zu dieser Zeit, als Bhikkhunīs einen Bhikkhu auf der Hauptstraße, in Seitengassen und an Kreuzungen sahen, stellten sie ihre Schale auf den Boden, und ihr Obergewand über eine Schulter gelegt, knieten sie nieder, falteten die Hände an der Brust und gestanden ihren Vergehen. Leute fühlten sich gestört und angewidert und es verbreiteten sich dies: "Sie sind deren Frauchen, diese sie sind ihre Liebhaber. Sie letzte Nacht verschmäht, fragen sie nun um Vergebung."
Als ein Ergebnis, daraus untersagte Buddha den Bhikkhus die Bhikkhunī-Geschäfte durchzuführen und setzte die Bhikkhunīs in die Verantwortlichkeit vieler ihrer eigenen Gemeinschaftsabwicklungen. Zum Beispiel rezitierten sie deren eigenes Pāṭimokkha und gestanden sich Vergehen gegenseitig selber ein. Der Bhikkhus alleinige Aufgabe war es, den Bhikkhunīs den Ablauf dieser Abwicklungen zu lehren.
Wie auch immer, behielten Bhikkhus in anderen Bereichen eine Rolle im Ablauf der Bhikkhunī-Gemeinschaftsabwicklungen. Wenn die Bhikkhunīs planten, ein Disziplinarverfahren gegenüber einer anderen Bhikkhunī zu verhängen, mußten sie einen Bhikkhu konsultieren, in Belangen, was nun die bestimmte Bestrafung sein, und waren an die Entscheidung der Bhikkhus gebunden. Die Kommentare zu Cv.X.7 führen an, daß wenn sie eine andere Abwicklung vornehmen würden, als sie von den Bhikkhus festgelegt wurde, sie ein Dukkata unter Mv.IX.6.3 begehen würden.
Bhikkhunīs war es nicht erlaubt, Uposatha oder die Einladung eines Bhikkhus abzusagen, oder irgend eine Untersuchung bezüglich eines Vergehens eines Bhikkhus in Bewegung zu setzen, oder an Untersuchungen daran teil zu nehmen. Bhikkhus war es jedoch erlaubt einen Uposatha oder eine Einladung von Bhikkhunīs abzusagen, und sie konnten an einer Untersuchung über ein Vergehen einer Bhikkhunī teilnehmen, oder sie in Bewegung setzten.
Einweihung. Nachdem Mahāpajāpatī Gotamī die volle Anerkennung erhalten hatte, wartete sie Buddha auf und fragte ihn, was mit den 500 Sakyan Frauen passieren sollte, die ihr für die Anfrage zur Einweihung gefolgt sind. Buddhas Antwort war die Erlaubnis, daß Bhikkhus die volle Anerkennung an Bhikkhunīs erteilen dürfen (Cv.X.2.1).
Als diese Erlaubnis erteilt wurde, bedeutete dies offensichtlich, daß Bhikkhus volle Anerkennung Laien Frauen erteilen können. Doch mit der Zeit, als sich die Bhikkhunī Saṅgha wuchs, änderten sich diese Vorgehensweisen für eine volle Anerkennung, bis dieses an einem Muster, gegeben in der sechsten Regeln des Respekts (Cv.X.17), weitergeführt wurde. Mit anderen Worten erbat die Kanditatin einer vollen Anerkennung, zuerst formal das Training unter der Bhikkhunī Saṅgha, nach dessen durchlebte sie die Übungszeit, in der sie keine der ersten sechs, der zehn Tugendübungsregeln, für eine Dauer von zwei Jahren brechen durfte. (So wie es scheint, tat sie dies als eine Novizen Nonne, auch wenn dieser Punkt etwas strittig ist). Wenn sie eine dieser sechs Regeln brach, begann die Zweijahresperiode von Neuem. Wenn sie dieses Training innerhalb von zwei vollen Jahren, ohne ein Vergehen abgewickelt hatte, würde die Bhikkhunī Saṅgha, nach dem sie sie zugelassen hatten, diese Übung abgeschlossen zu haben, ihr volle Anerkennung erteilen (Bhikkhunī Pc 63, 64, 66, 67, 72, und 73).
Anders als bei der Bhikkhu Saṅgha, in der zwei oder drei Kandidaten, den selben Einweiser teilend, in einer einzigen Abwicklungsabhandlung eingeweiht werden konnten, konnte nur eine Kanditatin, als Bhikkhunī, in eine einzelnen Abwicklungsabhandlung zugelassen werden. Dies kommt daher, da ein Gönner (pavattanī), die weibliche Form eines Einweiser, nicht mehr als einen Studenten in der Zeitspanne der laufenden zwei Jahre annehmen könnte (Bhikkhunī Pc 82 und 83).
Sofort nach der Anerkennung in der Bhikkhunī Saṅgha, war die Kandidatin zu der Bhikkhu Saṅgha zu bringen, wo ihr die volle Anerkennung ein zweites Mal gegen wurde (Cv.X.17.8). Wenn es aus irgend einem Grund ein Gefahr gab, sie zur Bhikkhu Saṅgha zu bringen, konnte ein Nachrichtenübermittler, eine erfahrene, kompetente Bhikkhunī, an ihrer Stelle gesendet werden (Cv.X.22). In jedem Fall, würde die Kandidatin nur dann als voll eingeweiht betrachtet, nachdem ihre Anerkennung von der Bhikkhu Saṅgha akzeptiert wurde.
Mit der Einführung dieser Prozedur, behielt Buddha die frühere Erlaubnis für Bhikkhus, volle Anerkennung für Bhikkhunīs zu erteilen, bei, aber formte sie so um, daß es nur dann möglich ist, wenn die Kandidatin in passender Weise den vorhergehenden Ablauf eingehalten hat: von dem Ersuchen um die Übung bis zur gegebenen Anerkennung von der Bhikkhunī Saṅgha (Cv.X.17.2).
Es wurde Argumentiert, daß es aufgrund der vorhergehenden Erlaubnis für Bhikkhus, Bhikkhunīs einzuweihen, und nie explizit annulliert wurde, dieses nach wie vor in Takt wäre und Bhikkhus Bhikkhunīs, ohne das die Kandidatin zuvor durch die vorrangige Prozedur gegangen ist, einweihen dürfen. Dieses Argument zeichnet eine parallele zu dem Weg, wie die Anerkennung von Bhikkhus sich in den ersten Jahren der Lehre verändert hatten, heraus: die Abwicklung durch einen Antrag und drei Erklärungen (Mv.I.28.3), gefolgt von einer eindeutigen Annullierung der früheren Erlaubnis (Mv.I.12.4), für Gruppen von Bhikkhus, das Fortschreiten durch die dreifache Zuflucht anzuerkennen. Dieses, auf dem dieses Argument aufbaut, erstellt ein Muster, daß man auch für die Bhikkhuni Ordination anwenden kann. Wenn Buddha beabsichtigt hätte die Erlaubnis von Cv.X.2.1 völlig zu annullieren, hätte er dieses in Cv.X.17.2. so geäußert.
Wie auch immer, übersieht dieses Argument die Tatsache, das Buddha zwei verschiedenen Mustern im Ändern von Gemeinschaftsabläufen, in Abhängigkeit der Art der Änderung die er machte, folgte. Nur wenn eine Erlaubnis, für etwas das er zuvor explizit erlaubt hat (wie in Mv.I.28.3 und Cv.X.7), aufgehoben wurde, folgte er dem Muster des ausdrücklichen Annullierens der früheren Erlaubnis oder verhängte ein Vergehen, für den Missbrauch dessen. Wenn er eine frühere Erlaubnis her nahm und ihr neue Bedingungen zufügte, folgte er einem anderen Muster, in dem er sich mehr auf die neuen Bedingungen für die Erlaubnis bezog und eine Richtung vorgab, wie die neuer Form der Abwicklung, gehandhabt werden sollte. Ein Beispiel für dieses zweite Muster beinhaltet die Änderungen der Gemeinschaftsabwicklungen für die Anerkennung von Bhikkhus (Mv.I.38.3-5; Mv.I.76.10-12), und die Bewilligung von Bereichen, wo jemand nicht ungetrennt von seinen eigenen Gewändern ist (Mv.II.12.1-2; Mv.II.12.3-4). Wenn eine Gemeinschaftsabwicklung in dieser Weise geändert ist, wird die Aufhebung des früheren Abwicklungsmusters mit dem Umstand klar, daß die überarbeitete Richtungsweisung eindeutig erklärt "so sollte dies vereinbart sein", "so ist die Saṅgha zu informieren". Das bedeutet, daß die ältere Prozedur nicht mehr genutzt werden sollte.
Weil Cv.X.17.2, der Abschnitt, der Bhikkhus erlaubt, Kandidatinen die volle Anerkennung zu erteilen, denen von der Bhikkhunī Saṅgha volle Anerkennung erteilt wurde, einfach nur neue Konditionen, zu der früheren Erlaubnis die in Cv.X.2.1 erteilt wurde, hinzufügt, läuft dies nach dem zweiten Muster. Dies annulliert automatisch die vorhergehende Erlaubnis.
Die rechte Begründungen für die Auflösung der ersten Erlaubnis sind nicht schwer zu sehen. So lange die Bhikkhunī Saṅgha noch am Bestehen war, sicherte Cv.X.17.2, daß Bhikkhus keine neuen Mitglieder der Bhikkhunī Saṅgha, ohne Einwilligung dieser, hinzufügen könnten. Mit anderen Worten, konnten die Bhikkhus die Bhikkhunīs nicht zwingen, neue Mitglieder in ihrer Gemeinschaft aufzunehmen, die sie nicht wollten. Mit dem Ereignis das die ursprüngliche Bhikkhunī Saṅgha ausgestorben ist, hält Cv.X.17.2, Bhikkhus von der Befugnis Anerkennung an Frauen zu erteilen, welche unmöglich ein passendes Training in der Gemeinschaft von Bhikkhunīs vorweisen können, ab.
Ermahnung [Ermunterung]. Die dritte Regel des Respekts war, daß die Bhikkhunīs jedes halbe Monat Erlaubnis zu erbitten hatten, um die Bhikkhus um Ermunterung aufzusuchen. Eine Bhikkhunī die nicht ging, es sei denn sie war krank oder ihre Ermunterung wurde abgesagt (siehe unten), beging ein Vergehen nach Bhikkhunīs Pc 58 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch08-6.html#Pc58). Der Ablauf war folgender: Zwei oder drei Bhikkhunīs würden einen Bhikkhu aufsuchen und im Namen ihrer Gemeinschaft, um die Erlaubnis bittend, einer der Bhikkhus, für die Ermunterung, aufzusuchen. Der erste Bhikkhu, im Gegenzug, wurde die Bhikkhus, die sich für das Pāṭimokkha zusammengefunden hatten, aufsuchen, und der Bhikkhus, der am rezitieren des Pāṭimokkha waren, informieren, daß die Bhikkhunīs um die Erlaubnis gebeten haben, für eine Ermunterung zu kommen. Vor der Rezitation (siehe Kapitel 15 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch15.html)), würde der Bhikkhu, der das Pāṭimokkha rezitiert zuerst fragen, ob irgend ein Bhikkhu anwesend währe, der befugt dazu sei um Bhikkhunīs zu ermuntern. Wenn da einer war, hatte dieser die Bhikkhunīs zu ermuntert. Wenn da keiner war, hatten die Bhikkhus herauszufinden, ob unter ihnen irgend jemand war, der fähig und gewillt wäre Bhikkhunīs zu ermuntern (für die Qualifikation siehe: Pc 21 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch08-3.html#Pc21)). Wenn da so eine Bhikkhu war, das war dieser zu befugen. Wenn nicht, wurde den Bhikkhunīs erklärt: "erlangt Vollendung (mit der Praxis) in einer freundschaftlichen Weise."
Wenn ein Bhikkhu einmal Befugnis erhalten hatte, die Bhikkhunīs zu ermutigen, beging er ein Dukkaṭa, wenn er keine Ermunterung unternahm. Die einzigen Bhikkhus, die von dieser Pflicht ausgenommen waren, waren jene, die nicht qualifiziert waren, jene die krank waren und jene, die auf eine Reise aufgebrochen waren. (Entsprechend den Kommentaren, paßt die letzte Ausnahme nur für Bhikkhus die eine Reise am Tag des Uposatha oder einen Tag danach planen). Wenn ein Bhikkhu, der eine Ermunterung übernommen hat, und dies nicht den Bhikkhunīs mitteilte oder nicht zu der Ermunterung wie vereinbart ging, so hatte er ein Dukkaṭa begangen. (BD merkt an, daß diese letzten zwei Regeln nur für den Fall gelten, wo ein Bhikkhu alleine, wie unten erwähnt, in der Wildnis lebt, aber die Kommentare führen dazu, daß es unabhängig davon sein, ob die Ermunterung durch eine Gemeinschaft oder durch einen einzelnen Bhikkhu organisiert war)
Wenn ein Bhikkhu, der alleine in der Wildnis lebte, von Bhikkhunīs um Erlaubnis gebeten wurde für eine Ermunterung zu erscheinen, mußte er für das Treffen eine passendere Lokalität finden um die Ermunterung zu erteilen. Jede Bhikkhunī, die sich nicht an den Termin hielt, beging ebenfalls ein Dukkaṭa. Diese letzte Regel scheint nicht mit Bhikkhunīs Pc 58 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch08-6.html#Pc58) zusammen zu passen, welche ein Pācittiya über jede Bhikkhunī verhängt, die nicht zu einer Ermunterung erscheint, aber vielleicht gilt das Pācittiya nur dann, wenn die Ermunterung durch die Gemeinschaft der Bhikkhus arrangiert wurde. Keiner der Texte behandelt diesen Punkt.
Einladung. Die vierte Regel des Respekts war, daß die Bhikkhunīs am Ende der Regenzeitklasur zur Anschuldigung durch beide, deren eigene Gemeinschaft und der Gemeinschaft der Bhikkhus, einladen sollten. Nicht unter des Gleichen einzuladen, verursachte ein Dukkaṭa-Vergehen; nicht die Bhikkhus einzuladen, verursachte ein Vergehen unter Bhikkhunīs Pc 57 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch08-6.html#Pc57). Nach dem Experimenten in verschiedenen Weisen gegenseitig einzuladen, welches in einen Aufruhr endete, würde folgende Abwicklung herausgearbeitet: Nachdem die Bhikkhunīs unter ihresgleichen Eingeladen hatten, wählten sie eines ihrer Mitglieder aus, welches erfahren und kompetent war, um später an diesem Tag, oder am nächsten Tag, zur Kritik, im Namen der gesamten Bhikkhunīgemeinschaft, von der Gemeinschaft der Bhikkhunis, einzuladen.
Einzelne Beziehungen. Cv.X.3 wiederholt Cv.VI.6.5, um die erste Regel des Respekts zu bekräftigen: das ein Bhikkhu sich nicht verbeugen mag, nicht zum Gruß aufzustehen, Añjali zu tun, oder andere Formen des Respekts zu zeigen, die eine Überlegenheit der Frau bezeichnen könnte, selbst wenn sie eine Bhikkhunī ist.
Die Etikette, wenn sich ein Bhikkhu und eine Bhikkhunī auf der Straße trafen, war so, daß sie noch entfernt von ihm, zur Seite trat und ihm den Weg frei machte. Sie war nicht dazu angeleitet ihm eine Verneigung zu schenken. Diese Regel wurde ausgesprochen, als "eine Frau, die vormals von Makkan Klan (entsprechend den Kommentaren zuvor die Frau eines Ringers), unter den Bhikkhunīs fortschritt. Als sie einen schwachen Bhikkhu auf der Straße sah, gab sie ihm ein Stoß mit gesteckter Schulter und versetzte ihn in ins Kreiseln (§)."
Wenn beide auf Almosenrunde waren, hatte die Bhikkhunī ihre Almosenschale dem Bhikkhu zu zeigen (diese Regel stammt aus der Ursprungsgeschichte in BMC1 mit Bezug zu Pd 1 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch09.html#Pd1)). Wenn sie, um ihn zu beschämen, ihre Almosen schalen umgedreht zeigte, beging sie ein Dukkaṭa. Sie hatte ihm Speise aus ihrer Schale zu offerieren, aber nur in ganz bestimmten Fällen, war es ihm erlaubt, es anzunehmen (siehe Pd 1 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch09.html#Pd1)). Die Ursprungsgeschichte dieser Regel läßt vermuten, daß diese Regel eine Art Wachfunktion hatte, um sicher zu gehen, daß Bhikkhunīs keinen Schmuggel treiben würden.
Eine der wenigen Regeln von Gegengeschäftlichkeit war, daß Bhikkhus und Bhikkhunī Gaben, die für ihren eigenen Verbrauch vorgesehen waren, nicht Mitgliedern der anderen Gemeinschaft gegeben werden durften. („Leute kritisierten und beklagten und verbreiteten: 'Wie können die Meister, daß was ihm zum eigenen Verbrauch gegeben wurde, zum Zwecke des Verbrauches durch andere weiter geben? Wissen wir nicht, wie man ein Geschenk gibt?'). Dennoch durfte eine Überfülle an Speise, die weder der Gemeinschaft, noch einer Einzelperson in der Gemeinschaft gehörte, an andere Gemeinschaften gegeben werden. Diese Erlaubnis betrifft auch aufgehobene Speise (Speise die formal am Vortag gegeben wurde, siehe Pc 38 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch08-4.html#Pc38)) zu. Der Kommentar erläutert diesen letzteren Teil der Erlaubnis damit, daß Speise formal durch ein Mitglied von einer diesen beiden Gemeinschaften, für die andere, nicht als angenommen gilt. So zum Beispiel zählt Speise, die Gestern von einem Bhikkhu angenommen wurde, aus der Sicht eine Bhikkhunī, die es heute aß, nicht als "aufgehoben". Die Kommentare geben weiters an, daß wenn keinerlei uneingeweihten Leute um sie waren, die Bhikkhu auch selbst formal die Speise an Bhikkhunīs geben durften und umgekehrt.
Wenn die Bhikkhus ein Überangebot an Behausung (wie auch Möbel usw.) hatten, während die Bhikkhunīs dies nicht hatten, konnten diese Unterkünfte auf einer vorübergehenden Basis an die Bhikkhunīs gegeben werden.
Die Bhikkhunīs waren nicht ganz ohne jegliche Zuflucht wenn ein Bhikkhu sie fehlbehandelte. Das Bhikkhu Pāṭimokkha enthält zwei Regeln, NP 4 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch07-1.html#NP4) und NP 17 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch07-2.html#NP17), die Bhikkhus davon abhalten, Bhikkhunīs dazu zu bekommen, persönliche Dienste für sie zu erweisen. Bhikkhunīs waren auch vor sexueller Belästigung geschützt. Ein Bhikkhu, der mit lustvollem Gedanken eine Bhikkhunī berührte, unzüchtige Worte zu ihr sprach, oder förderlich davon sprach, sexuelle Handlungen mit ihm zu haben, würde ein saṅghādisesa Vergehen, unter den entsprechenden Regeln (Sg 2 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch05.html#Sg2)-4 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch05.html#Sg4)), begehen. Zusätzlich war es Bhikkhunīs gestattet Bhikkhus, die sich gegenüber einer Bhikkhunīs in einer unziemlicher Weise benommen hatte, eine formale Bestrafung zuzufügen. In der Ursprungsgeschichte zu den zwei gegenständlichen Regeln, haben einige Gruppen-von-sechs Bhikkhus, in der Hoffnung die Aufmerksamkeit der Bhikkhunīs zu gewinnen (!), schlammiges Wasser auf sie gesprenkelt; sie hatten ihre Körper freigelegt, deren Oberschenkel und deren Genitalien; haben mit ihnen geflirtet oder ihnen Unsittliche Angebote gemacht. (Entsprechend den Kommentaren bedeutet diese, daß sie den Bhikkhunīs suggerieren, indiskret mit ihnen, oder anderen Männern zu sein. Auch wenn sie unziemlich mit ihnen sprachen oder sexuelle Handlungen untereinander suggerierten, würden sie die oben angeführten Saṅghādisesa Regeln brechen). In all diesen Fällen, war es Bhikkhunīs erlaubt, eine Strafe über den übeltuenden Bhikkhu zu verhängen, auch wenn er diese Indiskretionen auch nur gegenüber einer Bhikkhunī ausgeübt hatte: Die Gemeinschaft der Bhikkhunīs konnte formal vereinbaren, daß sie ihm keine Ehrbietung erweisen.
Pv.XV.8 gibt zusätzliche Gründe, warum die Gemeinschaft der Bhikkhunīs eine Strafe über einen Bhikkhu verhängen konnte, an:
- a) er entblößt beide seiner Schultern vor Bhikkhunīs,
- b) er trachtet nach dem materiellen Verlust von Bhikkhunīs,
- c) er trachtet nach Beeinträchtigung von Bhikkhunīs,
- d) er trachtet nach der Ausweisung von Bhikkhunīs,
- e) er beleidigt und verunglimpft Bhikkhunīs,
- f) er bringt Bhikkhus dazu mit Bhikkhunīs abzubrechen.
Die Kommentare erklären, daß die Bhikkhunīs sich in ihrem Kloster zu treffen hatten, und mit einer Bekanntmachung, die drei mal zu erfolgen hatte, erklärten, daß sie dem der Übeltuenden keinen Ehrdarbietung erweisen würden. Für den Übeltäter war es dann erforderlich, um Vergebung durch die Bhikkhunīs zu bitten, aber er durfte diese nicht direkt tun. Anstelle mußte er zu der Gemeinschaft der Bhikkhus, oder einem einzelnen Bhikkhu seines Klosters gehen, sich verneigen und ihm darüber in Kenntnis setzen, daß er um der Bhikkhunīs Vergebung bittet. Der Nachrichtenüberbringer ging dann zu den Bhikkhunīs und informierte diese, welche die Bestrafung aufhoben. Mit anderen Worten, hatten die Bhikkhunīs keine Wahl, ob sie nun das Ersuchen um Vergebung akzeptieren oder nicht. Dennoch, wenn der Bhikkhu sich abermals fehlverhielt, konnten die Bhikkhunīs ihm die Strafe wieder auferhängen, und die Bhikkhus konnten sich treffen, um eine Zensur-Abwicklung über den Übeltäter zu verhängen.
Doch, wenn eine Bhikkhunī sich in der selber Weise wie ein Bhikkhu verhielt, wie etwa ihre Brust freilegen, ihre Genitalien oder ihre Oberschenkel gegenüber einem Bhikkhu, nach dem materiellen Verlust von Bhikkhus strebte usw., war die Bestrafung schwerer. Die Gemeinschaft der Bhikkhus hätte sich getroffen, um eine Einschränkung über sie zu verhängen, ihr zum Beispiel zu verbieten, das Kloster zu betreten. Wenn sie dies nicht befolgte, konnten sie ihre Ermunterung absagen. Entsprechend dem Kommentar, war es für die Bhikkhus nicht notwendig, den Bhikkhunī-Bereich auszusuchen, um dies bekannt zu geben. Anstelle, wenn die Bhikkhunīs zu ihrer Ermunterung kamen, wurde ihnen gesagt: "Ich sage die Ermunterung für diese Bhikkhunī ab. Veranstaltet nicht das Pāṭimokkha mit ihr." Wie der Kanon ausführt, war es den Bhikkhunīs dann nicht erlaubt diese Bhikkhunī in ihr Pāṭimokkha einzubeziehen, bis der Fall abgeschlossen gewesen wäre (was ein Disziplinarverfahren beinhalten könnte). Da ist eine Regel gegen eine Absage der Ermunterung der Bhikkhunīs, durch einen unerfahren, inkompetenten Bhikkhu, welche beinhaltet, daß ein einzelner geschulter und kompetenter Bhikkhu dazu erlaubt war, dies zu tun. Da ist ebenfalls ein Grund gegen das Absagen einer Ermunterung der Bhikkhunīs ohne Grund. So lange die Angelegenheit nicht abgeschlossen war, konnten der erforderliche Bhikkhu nicht auf Reise gehen. Er war pflichtgebunden, ein letztliches Urteil in dieser Sache zu erreichen. Wenn ein Disziplinarverfahren über eine Bhikkhunī verhängt wurde, würde dieses vor den anderen Freigaben für die Bhikkhus vorgehen.
Letztlich versorgte Buddha mit einem weiterem Schutz gegen den Missbrauch von Bhikkhunīs durch Bhikkhus oder Sāmaṇeras: Jeder, der jemals eine Bhikkhunī sexuell belästigen hatte, war für den Rest seines Lebens ausgeschlossen die Möglichkeit des Fortschreitens zu nutzen.
Regeln
Gemeinschaftsabwicklungen
"Ich erlaube, daß die Disziplin an die Bhikkhunīs von Bhikkhus gelehrt wird." — Cv.X.8
"Bhikkhunīs Vergehen, sind nicht von den Bhikkhus anzuerkennen. Ich erlaube, daß der Bhikkhunīs Vergehen, von Bhikkhunīs anerkannt werden"... "Ich erlaube Bhikkhus, die Bhikkhunīs zu informieren: 'Dieses ist, wie ein Vergehen anzuerkennen ist.'" — Cv.X.6.2
"Das Pāṭimokkha ist nicht an Bhikkhunīs von Bhikkhus zu rezitieren. Wer immer es rezitieren sollte: ein Vergehen des Fehlverhaltens. Ich erlaube, daß das Pāṭimokkha von Bhikkhunīs zu Bhikkhunīs rezitiert wird"... "Ich erlaube Bhikkhus die Bhikkhunīs zu informieren: 'Dieses ist, wie das Pāṭimokkha zu rezitieren ist.'" — Cv.X.6.1
"Bhikkhunīs-Abwicklungen [C: Die sieben Dicziplinarabwicklungen, beginnend mit Zensur], sind nicht von den Bhikkhus zu tun. Ich erlaube, daß der Bhikkhunīs Abwicklung von Bhikkhunīs getan wird"... "Ich erlaube Bhikkhu die Bhikkhunīs zu informieren: 'Dieses ist wie die Abwicklung zu tun ist.'" — Cv.X.6.3
"Ich erlaube den Bhikkhu, die Abwicklung bestimmt habend, sie den Bhikkhunīs zu übergeben und, daß die Bhikkhunīs die Abwicklung der Bhikkhunīs durchführen. Ich erlaube den Bhikkhus, die Abwicklung bestimmt haben, sie den Bhikkhunīs zu übergeben und, daß die Bhikkhunīs der Bhikkhunīs Vergehen anerkennen." (§) — Cv.X.7
"Ich erlaube, daß Bhikkhunīs volle Anerkennung durch die Bhikkhus gegeben wird" — Cv.X.2.1 "Ich erlaube, daß einer, der die volle Anerkennung auf einer Seite gegeben wurde und in der Bhikkhunī-Saṅgha gereinigt ist (von den 24 hinderlichen Faktoren), volle Anerkennung in der Bhikkhu-Saṅgha gegeben wird." — Cv.X.17.2
Ablauf und Abwicklungsaussagen für die Anerkennung von Frauen in der Bhikkhunī Saṅgha — Cv.X.17 (Siehe auch Bhikkhunī Pc 63, 64, 66, 67, 72, 73, 75, 82, & 83.)
Ablauf und Abwicklungsaussagen für die Anerkennung eine Bhikkhunī durch einen Boten — Cv.X.22
"Eine Bhikkhunī sollte einen Bhikkhu-Uposatha nicht absagen. Selbst wenn sie ihn abgesagt hat, ist er nicht (wirklich) abgesagt. Und für sie, die ihn absagt: ein Vergehen des Fehlhandelns. Eine Bhikkhunī sollte (eines Bhikkhus) Einladung nicht absagen. Selbst wenn sie sie absagt, ist sie nicht (wirklich) abgesagt. Und für sie, die sie absagt: ein Vergehen des Fehlhandelns. Eine Bhikkhunī sollte keine Untersuchung (gegen einen Bhikkhu) tun. Selbst wenn sie es getan hat, ist es nicht (wirklich) getan. Und für Sie, die es tut: ein Vergehen des Fehlhandelns. Eine Bhikkhunī soll keine Beschuldigung (gegen einen Bhikkhu) in Bewegung setzen. Selbst wenn sie sie in Bewegung gesetzt hat, ist sie nicht (wirklich) in Bewegung gesetzt. Und für Sie, die sie in Bewegung setzt: ein Vergehen des Fehlverhaltens. Eine Bhikkhunī sollte (einen Bhikkhu) nicht dazu bringen sie frei zu geben. Selbst wenn sie es bekommt, hat sie es nicht (wirklich) bekommen. Und für sie, die es bekommt: ein Vergehen des Fehlhandelns. Eine Bhikkhunī sollte keine formale Anklage (gegen einen Bhikkhu) machen. Selbst wenn sie eine formale Anklage macht, ist sie nicht (wirklich) gemacht. Und für sie, die eine Formale Anklage macht: ein Vergehen des Fehlhandelns. Eine Bhikkhunī sollte (einen Bhikkhu) nicht zum Aussagen machen. Selbst wenn sie zum Aussagen macht, ist er nicht (wirklich) zum Aussagen gemacht. Und für sie, die ihn zum Aussagen macht: ein Vergehen des Fehlhandelns.
"Ich erlaube, daß ein Bhikkhu einen Bhikkhunī-Uposatha absagt. Wenn er ihn abgesagt hat, ist er passend abgesagt. Und für ihn, der ihn absagt: kein Vergehen. Ich erlaube, daß ein Bhikkhu (der Bhikkhunīs) eine Einladung absagt. Wenn er ihn abgesagt hat, ist er passend abgesagt. Und für ihn, der sie absagt: kein Vergehen. Ich erlaube, daß ein Bhikkhu eine Untersuchung (gegen eine Bhikkhunī) einleitet. Wenn er es getan hat, ist er passend getan. Und für ihn, der es tut: kein Vergehen. Ich erlaube, daß ein Bhikkhu eine Beschuldigung (gegen eine Bhikkhunī) in Bewegung setzt. Wenn er sie in Bewegung gesetzt hat, ist sie passend in Bewegung gesetzt. Und für ihn, der sie in Bewegung setzt: kein Vergehen. Ich erlaube, daß ein Bhikkhu (eine Bhikkhunī) dazu bringt ihn frei zu lassen. Wenn er es bekommt, hat er es passend bekommen. Und für ihn, der es bekommt: kein Vergehen. Ich erlaube, daß eine Bhikkhu eine formale Anklage (gegen eine Bhikkhunī) macht. Wenn er sie gemacht hat, ist sie passend gemacht. Und für ihn, der sie macht: kein Vergehen. Ich erlaube, daß ein Bhikkhu eine formale Anklage (gegen eine Bhikkhunī) macht. Wenn er sie gemacht hat, ist sie passend gemacht. Und für ihn, der sie macht: kein Vergehen. Ich erlaube, daß ein Bhikkhu (eine Bhikkhunī) zum Aussagen macht. Wenn er sie zum Aussagen gemacht hat, ist es passend getan. Und für ihn, der sie zum Aussagen macht: kein Vergehen." — Cv.X.20
Ermahnung [Ermutigung]
"Die gesamte Gemeinschaft der Bhikkhunī sollte nicht um Ermahnung gehen. Wer auch immer so tun sollte: ein Vergehen des Fehlhandelns"... "Ich erlaube zwei oder drei Bhikkhunī um die Ermahnung zu gehen. Einen einzelnen Bhikkhu (1) aufwartend, deren Roben über eine Schulter gerichtet, Verehrung zu seinen Füßen zollend, mit den Händen, gehoben Handfläche an Handfläche, vor dem Herz, sollen sie dieses sagen: 'Meister, die Gemeinschaft der Bhikkhunīs zollt Verehrung zu den Füßen der Gemeinschaft der Bhikkhus, und bittet und Erlaubnis, für die Ermahnung aufzuwarten (§). Möge die Gemeinschaft der Bhikkhus die Erlaubnis, um für die Ermahnung aufzuwarten, garantieren.'
"Dieser Bhikkhu sollte den Bhikkhu, das Pāṭimokkha rezitierend, aufwarten und sagen: 'Ehrwürdige Herren, die Gemeinschaft der Bhikkhunīs zollt Verehrung zu den Füßen der Gemeinschaft der Bhikkhus, und bittet und Erlaubnis, für eine Ermahnung aufzuwarten. Möge die Gemeinschaft der Bhikkhus, die Erlaubnis um für die Ermahnung aufzuwarten, garantieren'. [Dieser letzte Satz fehlt im BD.] Der Bhikkhu, das Pāṭimokkha rezitierend, sollten sagen: 'Ist da ein Bhikkhu, der zugelassen ist, als einer, der die Gemeinschaft der Bhikkhunīs ermahnt?' Wenn da einer ist, sollten der Bhikkhu, das Pāṭimokkha rezitierend, sagen: 'Der Bhikkhu Namens so-und-so ist zugelassen als einer, der die Gemeinschaft der Bhikkhunīs ermahnt. Die Gemeinschaft der Bhikkhunīs möge ihn aufwarten.'
"Wenn da kein Bhikkhu ist, der als einer, der die Gemeinschaft der Bhikkhunīs ermahnt, zugelassen ist, sollten der Bhikkhu, der das Pāṭimokkha rezitieren, sagen: 'Welcher Ehrwürdige ist fähig/willig die Bhikkhunīs zu ermahnen?' Wenn einer fähig/willig ist, die Bhikkhunī zu ermahnen und mit den acht Qualifikationen (siehe Pc 21 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch08-3.html#Pc21)) bestückt, dann ihn zugelassen habend, soll er sagen: 'Der Bhikkhu Namens so-und-so ist zugelassen, als eine der die Gemeinschaft der Bhikkhunīs ermahnt. Die Gemeinschaft der Bhikkhunīs möge ihn aufwarten.'
"Wenn da keiner fähig/willing ist, die Bhikkhunīs zu ermahnen, sollte der Bhikkhu, das Pāṭimokkha rezitierend, sagen: 'Da ist kein Bhikkhu, der zugelassen ist, die Bhikkhunīs zu ermahnen. Möge die Gemeinschaft der Bhikkhunīs nach Vollkommenheit, in einer verträglichen Weise, streben.'" — Cv.X.9.4
"Die Ermahnung ist nicht nicht zu geben. Wer immer (d.h. der Bhikkhu, zugelassen sie zu geben) sie nicht gibt: ein Vergehen des Fehlhandelns"... "Ich erlaube die Ermahnung zu geben, ausgenommen von einem der unfähig ist, einer der krank ist, einer der sich auf eine Reise (§) begibt"... "Ich erlaube, daß ein Bhikkhu, in der Wildnis lebend, Ermahnung gibt, und das er eine Verabredung macht: 'Ich werde es (§) zu diesem Platz bringen'"... "Die Ermahnung ist nicht nicht zu verabreden. Wer immer sie nicht bringt: ein Vergehen des Fehlhandelns"... "Bhikkhunīs sollten nicht nicht zu der Verabredung gehen. Wer immer nicht gehen sollte: ein Vergehen des Fehlverhaltens." — Cv.X.9.5
"Den Bereich (für die Ermahnung) gekehrt, Wasser zum Trinken und Waschen bereit gestellt habend, einen Begleiter (irgend ein männlicher, entsprechend dem Kommentar) genommen habend, hat sich der zugelassene Bhikkhu zu setzen. Die Bhikkhunīs, dort hin gegangen seiend, sich vor ihm verneigt habend, sollten an einer Seite sitzen. Der zugelassene Bhikkhu hat zu ihnen zu sagen: 'Seid Ihr alle gekommen, Schwestern?' Wenn diese sagen: 'Wir sind alle gekommen', (hat er sie dann zu fragen) 'Wurden die acht Regeln des Respekts gemerkt?' Wenn diese sagen: 'Sie sind gemerkt', hat er (die acht Regeln) zu rezitieren... Wenn diese sagen: 'Wir sind alle gekommen', und er ein anderes Dhamma spricht, begeht er ein Dukkata. Wenn sie sagen: 'Wir sind nicht alle gekommen', und er von den acht Regeln des Respekts spricht, begeht er ein Dukkata. Wenn er, ohne die Ermahnung präsentiert zu haben, über ein anderes Dhamma spricht, begeht er ein Dukkata." — Pc 21 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch08-3.html#Pc21)
Einladung
"Die Bhikkhunīs sollten nicht nicht einladen. Wer immer nicht einladet: ein Vergehen des Fehlhandelns"... "Die Bhikkhunīs, unter sich selbst eingeladen, sollten nicht, die Gemeinschaft der Bhikkhus, nicht einladen. Wer immer nicht einladen tut, hat im Einklang mit der Regel (Bhikkhunīs Pc 57 (http://zugangzureinsicht.org/html/lib/authors/thanissaro/bmc1/bmc1.ch08-6.html#Pc57)) behandelt zu werden"... Nun, zu einer Zeit, die Bhikkhunīs zusammen auf einmal (§), mit den Bhikkhus einladend, erzeugten einen Aufruhr... "Bhikkhunīs sollten nicht zusammen auf einmal mit den Bhikkhus einladen. Wer immer so tun sollte: ein Vergehen des Fehlhandelns."... "Ich erlaube den Bhikkhunīs nach der Mahlzeit einzuladen"... "Ich erlaube ihnen, die Gemeinschaft der Bhikkhunīs, an einem Tage eingeladen habend, die Gemeinschaft der Bhikkhus am nächsten Tag ein einzuladen." — Cv.X.19.1
"Ich erlaube, daß eine Bhikkhunī, erfahren und fähig, zum Einladen der Gemeinschaft der Bhikkhus, in Angelegenheiten der Gemeinschaft der Bhikkhunīs, zuzulassen." Ablauf und Abwicklungsaussage — Cv.X.19.2
Erbe "Wenn eine Bhikkhunī, so sie am Sterben ist, sagen sollte: 'Nachdem ich gegangen bin, mögen meine Bedarfsgegenstände der Gemeinschaft gehören', ist die Gemeinschaft der Bhikkhus da nicht der Eigentümer. Sie gehören der Gemeinschaft der Bhikkhunīs. Wenn ein weiblicher Anlernling... Wenn ein weiblicher Novize, so sie am Sterben ist,sagen sollte: 'Nachdem ich gegangen bin, mögen meine Bedarfsgegenstände der Gemeinschaft gehören', ist die Gemeinschaft der Bhikkhus da nicht der Eigentümer. Sie gehören der Gemeinschaft der Bhikkhunīs.
"Wenn eine Bhikkhu, so er am Sterben ist, sagen sollte: 'Nachdem ich gegangen bin, mögen meine Bedarfsgegenstände der Gemeinschaft gehören', ist die Gemeinschaft der Bhikkhunīs da nicht der Eigentümer. Sie gehören der Gemeinschaft der Bhikkhus. Wenn ein männlicher Novize... Wenn ein männlicher Laienanhänger... Wenn ein weiblicher Laienanhänger... Wenn irgend jemand anderer, so er am Sterben ist,sagen sollte: 'Nachdem ich gegangen bin, mögen meine Bedarfsgegenstände der Gemeinschaft gehören', ist die Gemeinschaft der Bhikkhunīs da nicht der Eigentümer. Sie gehören der Gemeinschaft der Bhikkhus. — Cv.X.11
Persönliche Beziehungen "Sich verneigen, zum Gruß aufzustehen, mit den Händen, Handfläche an Handfläche, vor dem Herzen erhoben, oder eine andere Form des Respekts ausführen, getan gegenüber Höhergestellten, sollen nicht gegenüber einer Frau gemacht werden. Wer immer so tun sollte: ein Vergehen des Fehlverhaltens." — Cv.X.3 (See Cv.VI.6.5)
"Eine Bhikkhunī sollte einem Bhikkhu keinen Stoß geben. Wer immer einen gibt: ein Vergehen des Fehlhandelns. Ich erlaube, daß eine Bhikkhunī, mit den Sehen eines Bhikkhus, zur Seite gehen sollte, währen noch auf Distanz, und ihm den Weg freigeben sollte." — Cv.X.12
"Ein Bhikkhunī soll keinen Fötus in eine Schale nehmen. Wer immer so tun sollte: ein Vergehen des Fehlhandelns. Ich erlaube einer Bhikkhunī, wenn einen Bhikkhu sehend, ihre Schale herauszunehmen und sie ihm zu zeigen." — Cv.X.13.1
"Ich erlaube einer Bhikkhunī, wenn einen Bhikkhu sehend, ihm ihre Schale gleich auszustellen. Und sie hat ihm, was immer an Speise, die da in der Schale ist, anzubieten." — Cv.X.13.2
Nun zu einer Zeit, gaben Leute Speisen an die Bhikkhus, und die Bhikkhus gaben sie den Bhikkhunīs. Die Leute waren ergriffen und verärgert, und es verbreitete sich darüber: "Wie können die Damen anderen geben, was für den Zweck ihres eigenen Gebrauchs gegeben ist? Wissen wir nicht wie ein Geschenk zu geben ist?"... "Einer sollte nicht an andere geben, was für den Zweck seines eigenen Gebrauch ist. Wer immer so tun sollte: ein Vergehen des Fehlhandelns."
Nun zu dieser Zeit hatten die Bhikkhus eine Fülle an Nahrung... "Ich erlaube, daß was der Gemeinschaft gehört, gegeben zu werden (§)." Da war noch größere Fülle. "Ich erlaube, daß was einem Einzelnen gehört, gegeben zu werden." Nun zu dieser Zeit hatten die Bhikkhus eine Fülle von aufgehobener Nahrung. "Ich erlaube, daß es von den Bhikkhunīs verbraucht wird, wenn Bhikkhus, es für sie gerichtet haben, es formal anzunehmen." — Cv.X.15.1
Nun zu dieser Zeit gaben Leute Nahrung an die Bhikkhunīs, und die Bhikkhunīs gaben es den Bhikkhus. Die Leute waren ergriffen und verärgert, und es verbreitete sich darüber: "Wie können die Meister an andere geben, was für den Zweck des eigenen Gebrauchs gegeben würde? Wissen wir nicht, wie eine Geschenk zu geben ist?"... "Einer sollte nicht an andere geben, was für den Zweck seines eigenen Gebrauch ist. Wer immer so tun sollte: ein Vergehen des Fehlhandelns."
Nun zu dieser Zeit hatten die Bhikkhunīs eine Fülle an Nahrung... "Ich erlaube, daß was der Gemeinschaft gehört, gegeben zu werden (§)." Da war noch größere Fülle. "Ich erlaube, daß was einem Einzelnen gehört, gegeben zu werden." Nun zu dieser Zeit hatten die Bhikkhunīs eine Fülle von aufgehobener Nahrung. "Ich erlaube, daß es von den Bhikkhus verbraucht wird, wenn Bhikkhunīs, es für sie gerichtet haben, es formal anzunehmen." — Cv.X.15.2
Nun zu dieser Zeit hatten die Bhikkhus eine Fülle an Unterkünften, während die Bhikkhunīs keine hatten... "Ich erlaube, daß Unterkünfte, an die Bhikkhunīs, auf vorübergehender Basis, gegeben werden." — Cv.X.16.1
Bestrafungen "Ein Bhikkhu soll kein schlammiges Wasser auf Bhikkhunīs sprenkeln. Wer immer so tun sollte: ein Vergehen des Fehlhandelns. Ich erlaube, daß eine Bestrafung über dieses Bhikkhu verhängt wird... Ihm sollte keine Verehrung von der Gemeinschaft der Bhikkhunīs gezollt werden"... "Ein Bhikkhu, seinen Körper freigelegt, soll ihn nicht eine Bhikkhunī zeigen; seinen Schenkel freigelegt... seine Genitalien, sollte er diese nicht eine Bhikkhunī zeigen. Er soll nicht mit einer Bhikkhunī flirten (§). Er soll einer Bhikkhunī kein Angebot machen (§). Wer immer so tun sollte: ein Vergehen des Fehlhandelns. Ich erlaube, daß eine Bestrafung über dieses Bhikkhu verhängt wird... Ihm sollte keine Verehrung von der Gemeinschaft der Bhikkhunīs gezollt werden." — Cv.X.9.1
"Eine Bhikkhunī soll kein schlammiges Wasser auf Bhikkhus sprenkeln. Wer immer so tut: ein Vergehen des Fehlhandelns. Ich erlaube, daß eine Bestrafung über diese Bhikkhunī verhängt wird... Ich erlaube, daß eine Einschränkung ihr auferlegt wird." (Sie hielt sich nicht daran) "Ich erlaube, daß die Ermahnung für sie abgesagt wird"... "Eine Bhikkhunī, ihren Körper freigelegt, sollte ihn nicht einem Bhikkhu zeigen; ihre Brust freigelegt... ihre Schenkel... ihre Genitalien, sie sollte diese nicht einem Bhikkhu zeigen. Sie sollte nicht mit einem Bhikkhu flirten (§). Sie sollte einem Bhikkhu kein Angebot machen (§). Ich erlaube, daß eine Bestrafung über diese Bhikkhunī verhängt wird... Ich erlaube, daß eine Einschränkung ihr auferlegt wird." (Sie hielt sich nicht daran) "Ich erlaube, daß die Ermahnung für sie abgesagt wird." — Cv.X.9.2
"Die Bhikkhunī sollten den Uposatha nicht zusammen mit Bhikkhunīs austragen, deren Ermahnung abgesagt wurde, solange die Angelegenheit nicht beglichen ist."... (BD hat Ehrw. Upāli in der Ursprungsgeschichte für die folgende Regel, wohingegen alle vier Hauptausgaben des Kanins Ehrw. Udāyin haben) "Eine Ermahnung (einer Bhikkhunī) abgesagt habend, soll sich einer nicht auf Reisen gehen. Wer immer so tun sollte: ein Vergehen des Fehlhandelns"... "(Einer Bhikkhunīs) Ermahnung ist nicht ohne Begründung, ohne Anlaß abzusagen, einer sollte nicht keine Urteilfindung geben. Wer immer keine gibt: ein Vergehen des Fehlhandelns." — Cv.X.9.3
Ehrw. Upāli: "'Ein Riss in der Gemeinschat, ein Riss in der Gemeinschaft (saṅgha-rāji)', wird es gesagt. Zu welchem Ausmaß ist da ein Riss in der Gemeinschaft, aber nicht eine Spaltung in der Gemeinschaft? Zu welchem ist da ein Riss in der Gemeinschaft und eine Spaltung in der Gemeinschaft?
Der Buddha: "Wenn da einer auf der einen Seite ist und zwei auf der anderen Seite, und ein Vierter eine Verkündigung macht und sie einen Stimmzettel nehmen lässt: 'Dies ist das Dhamma. Dies ist das Vinaya. Dies ist die Anweisung des Lehrers. Nehmt dies. Stimmt diesem zu.' Dies ist ein Riss in der Gemeinschaft, aber nicht eine Spaltung in der Gemeinschaft. Wenn da zwei auf der einen Seite sind und zwei auf der anderen Seite und und ein Fünfter eine Verkündigung macht... Wenn da zwei auf der einen Seite sind und drei auf der anderen und ein Sechster eine Verkündigung macht... Wenn da drei auf der einen Seite sind und drei auf der anderen und ein Siebter eine Verkündigung macht... Wenn da drei auf der einen Seite sind und vier auf der anderen und ein Achter eine Verkündigung macht... ist da ein Riss in der Gemeinschaft, aber nicht eine Spaltung in der Gemeinschaft. Wenn da vier auf der einen Seite sind und vier auf der anderen Seite, und ein Neunter eine Verkündigung macht... Wenn da vier auf der einen Seite sind und vier auf der anderen Seite und ein Neunter eine Verkündigung macht und sie einen Stimmzettel nehmen lässt: 'Dies ist das Dhamma. Dies ist das Vinaya. Dies ist die Anweisung des Lehrers. Nehmt dies. Stimmt diesem zu.' Dies ist ein Riss in der Gemeinschaft und eine Spaltung in der Gemeinschaft. Mit neun oder mehr als neun ist da ein Riss in der Gemeinschaft und eine Spaltung in der Gemeinschaft.
"Eine Bhikkhunī spaltet nicht eine Gemeinschaft, selbst wenn sie eine Spaltung anstrebt. Eine Übende spaltet nicht eine Gemeinschaft. Ein Novize... eine Novizin... Ein Laienanhänger... eine Laienanhängerin spaltet nicht eine Gemeinschaft, selbst wenn sie eine Spaltung anstrebt. Ein gewöhnlicher Bhikkhu, von gewöhnlicher Zugehörigkeit, im selben Territorium stehend, spaltet die Gemeinschaft." — Cv.VII.5.1
Ehrw. Upāli: "'Eine Spaltung in der Gemeinschaft, eine Spaltung in der Gemeinschaft (saṅgha-bheda)', so wird es gesagt. Zu welchem Ausmaß ist die Gemeinschaft gespalten?"
Der Buddha: "Da ist der Fall, wo sie Nicht-Dhamma als 'Dhamma' erklären ... Dhamma als 'Nicht-Dhamma' ... Nicht-Vinaya als 'Vinaya' ... Vinaya als 'Nicht-Vinaya' .... was nicht gesprochen, nicht erwähnt vom Tathāgata als 'gesprochen, erwähnt vom Tathāgata' ... was gesprochen, erwähnt wurde vom Tathāgata als 'nicht gesprochen, nicht erwähnt vom Tathāgata' ... was nicht regelmäßig praktiziert wurde vom Tathāgata als 'regelmäßig praktiziert vom Tathāgata' ... was regelmäßig praktiziert wurde vom Tathāgata als 'nicht regelmäßig praktiziert vom Tathāgata' ... was nicht formuliert wurde vom Tathāgata als 'formuliert vom Tathāgata' ... was formuliert wurde vom Tathāgata als 'nicht formuliert vom Tathāgata' ... ein Nicht-Verstoß als 'ein Verstoß' ... ein Verstoß als 'ein Nicht-Verstoß' ... ein leichter Verstoß als 'ein schwerer Verstoß' ... ein schwerer Verstoß als 'ein leichter Verstoß' ... ein Verstoß mit Überbleibsel als 'ein Verstoß ohne Überbleibsel' ... ein Verstoß ohne Überbleibsel als 'ein Verstoß mit Überbleibsel' ... ein ernster Verstoß als 'ein nicht-ernster Verstoß' ... ein nicht-ernster Verstoß als 'ein ernster Verstoß.' Auf diesen acht Grundlagen ziehen sie weg, ziehen auseinander, sie führen einen separaten Uposatha aus, führen eine separate Einladung aus, führen eine separate Gemeinschaftshandlung aus. Zu diesem Ausmaß ist die Gemeinschaft gespalten.." — Cv.VII.5.2
Ehrw. Upāli: "'Gemeinschafts-Einigkeit, Gemeinschafts-Einigkeit,' wird es gesagt. Zu welchem Ausmaß ist da Gemeinschafts-Einigkeit?"
Der Buddha: "Da ist der Fall, wo sie Nicht-Dhamma als 'Nicht-Dhamma' erklären... Dhamma als 'Dhamma' ... ein schweres Vergehen als 'ein schweres Vergehen' ... ein nicht-schweres Vergehen als 'ein nicht-schweres Vergehen.' Auf Grundlage dieser achtzehn Grundlagen ziehen sie nicht weg, ziehen nicht auseinander, sie führen nicht einen separaten Uposatha aus, führen nicht eine separate Einladung aus, führen nicht eine separate Gemeinschaftshandlung aus. Zu diesem Ausmaß ist da Gemeinschafts-Einigkeit." — Cv.VII.5.3
Ehrw. Upāli: "Die Gemeinschaft gespalten habend, die geeinigt war, was erwirkt man sich?"
Der Buddha: "Eine Gemeinschaft gespalten habend, die geeinigt war, erwirkt man Ungerechtigkeit, die für ein Äon dauert und wird in der Hölle gekocht für ein Äon..."
Ehrw. Upāli: "Eine Gemeinschaft geeinigt habend, die gespalten war, was erwirkt man sich?"
Der Buddha: "Eine Gemeinschaft geeinigt habend, die gespalten war, erwirkt man sich Brahma-Verdienst (brahma-puññaṃ in der Thai-Ausgabe), der für ein Äon dauert und erfreut sich im Himmel für ein Äon..." — Cv.VII.5.4
Ehrw. Upāli: "Welcher Schismatiker ist zum Elend bestimmt, zur Hölle bestimmt, verdammt für ein Äon, unheilbar?"
Der Buddha: "Da ist der Fall, wo ein Bhikkhu Nicht-Dhamma als Dhamma erklärt. Diese (Erklärung) als Nicht-Dhamma ansehend, eine Spaltung als Nicht-Dhamma ansehend, seine eigene Ansicht fehldarstellend, seine eigene Präferenz fehldarstellend, seine eigene Zustimmung fehldarstellend, seinen eigenen Zustand (des Geistes) fehldarstellend, macht er eine Verkündigung, lässt (die Bhikkhus) Stimmzettel nehmen (sagend), 'Dies ist das dhamma, dies ist das Vinaya, dies ist die Anweisung des Lehrers. Nehmt dies. Stimmt diesem zu.' Dies ist ein Schismatiker, der zum Elend bestimmt ist, zur Hölle bestimmt, verdammt für ein Äon, unheilbar.
"Dann wiederum erklärt ein Bhikkhu Nicht-Dhamma als Dhamma. Diese Erklärung als Nicht-Dhamma ansehend und eine Spaltung als Dhamma ansehend... diese Erklärung als Nicht-Dhamma ansehend und im Zweifel über eine Spaltung... diese Erklärung als Dhamma ansehend und eine Spaltung als Dhamma ansehend ... diese Erklärung als Dhamma ansehend und im Zweifel über eine Spaltung ... diese Erklärung als Dhamma ansehend und eine Spaltung als Nicht-Dhamma ansehend ... diese Erklärung als Dhamma ansehend, eine Spaltung als Nicht-Dhamma ansehend ... diese Erklärung als Dhamma ansehend, im Zweifel über eine Spaltung ... im Zweifel über diese Erklärung und eine Spaltung als Nicht-Dhamma ansehend ... im Zweifel über diese Erklärung und im Zweifel über eine Spaltung, seine eigene Ansicht fehldarstellend, seine eigene Präferenz fehldarstellend, seine eigene Zustimmung fehldarstellend, seinen eigenen Zustand (des Geistes) fehldarstellend, macht er eine Verkündigung, lässt (die Bhikkhus) Stimmzettel nehmen (sagend), 'Dies ist das Dhamma, dies ist das Vinaya, dies ist die Anweisung des Lehrers. Nehmt dies. Stimmt diesem zu.' Dies ist ein Schismatiker, der zum Elend bestimmt ist, zur Hölle bestimmt, verdammt für ein Äon, unheilbar. (Ähnlich für jeden der übrigen siebzehn Gründe für eine Spaltung.)"
Ehrw. Upāli: "Und welcher Schismatiker ist nicht bestimmt zum Elend, nicht bestimmt zur Hölle, nicht verdammt für ein Äon, unheilbar?"
Der Buddha: "Da ist der Fall, wo ein Bhikkhu Nicht-Dhamma als Dhamma erklärt. Diese Erklärung als Dhamma ansehend, eine Spaltung als Dhamma ansehend, nicht seine Ansicht fehldarstellend, nicht seine Präferenz fehldarstellend, nicht seine Zustimmung fehldarstellend, nicht seinen Zustand (des Geistes) fehldarstellend, macht er eine Verkündigung, lässt (die Bhikkhus) Stimmzettel nehmen (sagend), 'Dies ist das Dhamma, dies ist das Vinaya, dies ist die Anweisung des Lehrers. Nehmt dies. Stimmt diesem zu.' Dies ist ein Schismatiker, der nicht zum Elend bestimmt ist, nicht zur Hölle bestimmt, nicht verdammt für ein Äon, nicht unheilbar. (Ähnlich für jeden der übrigen siebzehn Gründe für eine Spaltung.)" — Cv.VII.5.5-6
Ehrw. Sāriputta: "Wie sollte ich mich verhalten in Bezug auf diese (schismatischen) Bhikkhus?"
Der Buddha: "In diesem Fall, Sāriputta, nimm deinen Standpunkt im Einklang mit dem Dhamma ein."
Ehrw. Sāriputta: "Und wie sollte ich wissen, was Dhamma ist und was Nicht-Dhamma ist?" — Mv.X.5.3
Der Buddha: "Da sind diese achtzehn Gründe, durch welche ein Sprecher von Nicht-Dhamma erkannt wird. Er erklärt Nicht-Dhamma als 'Dhamma' ... Dhamma als 'Nicht-Dhamma' ... Nicht-Vinaya als 'Vinaya' ... Vinaya als 'Nicht-Vinaya' ... was nicht gesprochen, nicht erwähnt wurde vom Tathāgata als 'gesprochen, erwähnt vom Tathāgata' ... was gesprochen, erwähnt wurde vom Tathāgata als 'nicht gesprochen, nicht erwähnt vom Tathāgata' ... was nicht regelmäßig praktiziert wurde vom Tathāgata als 'regelmäßig praktiziert vom Tathāgata' ... was regelmäßig praktiziert wurde vom Tathāgata als 'nicht regelmäßig praktiziert vom Tathāgata' ... was nicht formuliert wurde vom Tathāgata als 'formuliert vom Tathāgata' ... was formuliert wurde vom Tathāgata als 'nicht formuliert vom Tathāgata' ... einen Nicht-Verstoß als 'einen Verstoß' ... einen Verstoß als 'einen Nicht-Verstoß' ... einen leichten Verstoß als 'einen schweren Verstoß' ... einen schweren Verstoß als 'einen leichten Verstoß' ... einen Verstoß mit Überbleibsel als 'einen Verstoß ohne Überbleibsel' ... einen Verstoß ohne Überbleibsel als 'einen Verstoß mit Überbleibsel' ... einen ernsthaften Verstoß als 'einen nicht-ernsthaften Verstoß' ... einen nicht-ernsthaften Verstoß als 'einen ernsthaften Verstoß.' Dies sind die achtzehn Gründe, durch welche ein Sprecher von Nicht-Dhamma zu erkennen ist. — Mv.X.5.4
"Da sind diese achtzehn Gründe, durch welche ein Sprecher von Dhamma zu erkennen ist. Er erklärt Nicht-Dhamma als 'Nicht-Dhamma' ... Dhamma als 'Dhamma' ... Nicht-Vinaya als 'Nicht-Vinaya' ... Vinaya als 'Vinaya' ... was nicht gesprochen, nicht erwähnt wurde vom Tathāgata als 'nicht gesprochen, nicht erwähnt vom Tathāgata' ... was gesprochen, erwähnt wurde vom Tathāgata als 'gesprochen, erwähnt vom Tathāgata' ... was nicht regelmäßig praktiziert wurde vom Tathāgata als 'nicht regelmäßig praktiziert vom Tathāgata' ... was regelmäßig praktiziert wurde vom Tathāgata als 'regelmäßig praktiziert vom Tathāgata' ... was nicht formuliert wurde vom Tathāgata als 'nicht formuliert vom Tathāgata' ... was formuliert wurde vom Tathāgata als 'formuliert vom Tathāgata' ... einen Nicht-Verstoß als 'einen Nicht-Verstoß' ... einen Verstoß als 'einen Verstoß' ... einen leichten Verstoß als 'einen leichten Verstoß' ... einen schweren Verstoß als 'einen schweren Verstoß' ... einen Verstoß mit Überbleibsel als 'einen Verstoß mit Überbleibsel' ... einen Verstoß ohne Überbleibsel als 'einen Verstoß ohne Überbleibsel' ... einen ernsthaften Verstoß als 'einen ernsthaften Verstoß' ... einen nicht-ernsthaften Verstoß als 'einen nicht-ernsthaften Verstoß.' Dies sind die achtzehn Gründe, durch welche ein Sprecher von Dhamma zu erkennen ist." — Mv.X.5.5
Mahāpajāpatī Gotamī: "Wie soll ich mich verhalten in Bezug auf diese (schismatischen) Bhikkhus?"
Der Buddha: "In dem Fall, Gotamī, hört das Dhamma von beiden Seiten an. Das Dhamma von beiden Seiten angehört, gebt Vorzug der Ansicht, Zustimmung, Präferenz und Glauben der Seite jener, die Dhamma sprechen. Und was immer die Gemeinschaft von Bhikkhunis von der Gemeinschaft der Bhikkhus erwartet, sollte alles von der Seite jener erwartet werden, die Dhamma sprechen." — Mv.X.5.7
Anāthapiṇḍika (and Visākhā): "Wie soll ich mich verhalten in Bezug auf diese (schismatischen) Bhikkhus?"
Der Buddha: "In dem Fall, Haushälter, gebt Geschenke an beide Seiten. Geschenke an beide Seiten gegeben, hört das Dhamma von beiden Seiten an. Das Dhamma von beiden Seiten angehört, gebt Vorzug der Ansicht, Zustimmung, Präferenz und Glauben der Seite jener, die Dhamma sprechen." — Mv.X.5.8 (9)
Ehrw. Sāriputta: "Wie sollte ich handeln in Bezug auf ihre Unterkünfte?"
Der Buddha: "In dem Fall, Sāriputta, sollten freie (§) Unterkünfte an sie gegeben werden."
Ehrw. Sāriputta: "Und wenn es keine freien Unterkünfte gibt, was sollte ich tun?"
Der Buddha: "Sie sollten gegeben werden, nachdem sie frei gemacht wurden. Aber in keiner Weise sage ich, dass die Unterkunft eines älteren Bhikkhu in Beschlag genommen werden sollte. Wer immer sie in Beschlag nehmen sollte: ein Verstoß des Falschtuns."
Ehrw. Sāriputta: "Und wie sollte ich mich in Bezug auf materielle Gaben verhalten?"
Der Buddha: "Materielle Gaben sollten gleich unter allen aufgeteilt werden." — Mv.X.5.10
Ehrw. Sāriputta (nach dem Zurückholen, gemeinsam mit dem ehrw. Moggallana, der neu-ordinierten Bhikkhus, die unwissend Devadatta in einer Spaltung gefolgt waren): "Ehrwürdiger Herr, es wäre gut, wenn die Nachfolger des Schismatikers wieder aufgenommen (reordiniert würden)."
Der Buddha: "Genug, Sāriputta, von Eurer Bevorzugung für die Wiederaufnahme der Nachfolger des Schismatikers. In dem Fall solltest du die Nachfolger des Schismatikers eine schwere Übertretung gestehen lassen." — Cv.VII.4.4
frei übersetzt (Quelle siehe untern):
In Beziehung mit der Laienschaft. Da sind zwei disziplinäre Handlungen die diesen Bereich behandeln:
• Aussöhnung (paṭisaraṇīya-kamma) und
• “Überschlagen der Schale” (patta-nikkujja-kamma)
Aussöhnung. Die ursprüngliche Geschichte hier ist etwas lange. Wie immer hat BD einige Folgerungen übersehen (der Name der Sesamsüßigkeit enthält offensichtlich eine leichte Beleidigung) und so ist es wert diese Geschichte zur gänze erneut zu übersetzen. Hier folge ich der Thai-Edition, welche in manchen Details von PTS abweicht:
Nun zu einer Zeit war ehrwürdige Sudhamma ein Bewohner des Klosters von Citta, dem Haushälter in Macchikāsaṇḍa, als Aufsichtsperson neuer Bauten, ein steter Empfänger von Speisen. Wenn auch immer Citta die Gemeinschaft, eine Gruppe oder eine Person (zu einem Mahl) einladete, tat er das nicht, ohne zuvor den ehrwürdigen Sudhamma zu konsultieren.
Da erreichten mehrere ältere Bhikkhus, der ehrwürdige Sāriputta, der ehrw. Mahā Moggallāna, der ehrw. Mahā Kaccāna, der ehrw. Mahā Koṭṭhita, der ehrw. Mahā Kappina, der ehrw. Cunda, der ehrw. Anuruddha, der ehrw. Revata, der ehrw. Upāli, der ehrw. Ānanda, der ehrw. Rāhula, durch Kāsī reisend, Macchikāsaṇḍa. Citta hörte: “Sie erzählen, daß die älteren Bhikkhus in Macchikāsaṇḍa angekommen sind.” So ging er zu den älteren Bhikkhus, angekommen und sich vor ihnen verneigt, setzte er sich er an die Seite. Als er dort saß, instruierte, spornte ihn der ehrwürdige Sāriputta an, erweckte ihn und verwickelte ihn in ein Dhammagespräch. Dann, vom ehrw. Sāriputta instruiert, verwickelt, angespornt, erweckt in ein Dhammagespräch, sagte Citta zu den älteren Bhikkhus: „Ehrwürdige Herren, mögen die älteren Bhikkhus zu einem morgigen Willkommensmahl (§) von mir zustimmen.“
Stillschweigend stimmten die älteren Bhikkhus zu. Dann, als Citta wahr nahm, das die älteren Bhikkhus zustimmten, erhob er sich von seinem Sitz, vor ihnen verneigt, sie umrundet sie an seiner Rechten gehalten, ging er zum Ehrwürdigen Sudhamma. Angekommen, sich vor dem ehrw. Sudhamma verneigt, stand er an seiner Seite. Als er dort stand, sagte er zum Ehrwürdigen Sudhamma: „Ehrwürdiger Sudhamma, möge er zum meinem morgigen Mahl zusammen mit den älteren Bhikkhu, zustimmen.“
Dann (dachte) der ehrwürdige Sudhamma: “Zuvor, wenn Citta wünschte die Gemeinde, eine Gruppe oder eine Person zu einem Mahl einzuladen, tat er das nicht ohne mich zu konsultieren. Aber nun hat er ohne mich zu konsultieren die älteren Bhikkhus eingeladen. Er ist nun korrupt, dieser Citta, desinteressiert, kümmert sich nicht um mich“, sagte zu Citta: „Nein Haushälter, ich werde nicht zustimmen.“
Dann sagte Citta nein zweites… ein drittes mal, zum ehrwürdigen Sudhamma: „„Ehrwürdiger Sudhamma, möge er zum meinem morgigen Mahl zusammen mit den älteren Bhikkhu, zustimmen.“
„Nein Haushälter, ich werde nicht zustimmen.“
Dann (dachte) Citta: “Was berührt es mich ob der ehrwürdige Sudhamma zustimmt oder nicht?”, verneigte sich vor ihm, umrundete ihn und hielt ihm zur Rechten und ging fort.
Dann hatte Citta, nahe dem ende der Nacht, kostspielige Haupt- und Nebenspeisen für die älteren Bhikkhus hergerichtet. Und der ehrwürdige Sudhamma, (denkend): „Was wäre, wenn ich nachsehen würde, was Citta für die ältern Bhikkhus angerichtet hat?“, zog seine Robe über, nahm seine Schale und die äussere Robe und ging zu Cittas Haus. Dort setzte er sich auf einen bestimmten Platz. Citta der Haushälter ging zu ihm, sich vor ihm verneigt, setzte er sich an die Seite. Als er dort saß, sagte der Ehrwürdige Sudhamma zu ihm: „Viel ist es an Haupt. und Nebengerichten, daß du hergerichtet hast, Haushälter, aber eines das fehlt sind die Sesamkackhäufchen.“
“So zahlreich, erhwürdiger Herr, sind die Schätze, die man in Buddhas Worten findet und alles was Sie hier zu bemerken haben ist: ‚Sesamkackhaufen’. Einst, Herr, zogen ein paar Handlereisende von Deccan in den östlichen Bezirk (§), und brachten von dort eine Henne mit. Die Henne paarte sich mit einer Krähe und gab einem Huhn Geburt. Wenn immer das Huhn wie eine Krähe krächzen wollte, schie es: ‚Kaww-ka-dudl-du!“ (§). Wenn immer es wie ein Hahn krähen wollte, schrie es: ‚Kockk-a-dudl-kew!’ (§). In selber Weise, Herr, sind sie so zahlreiche, die Schätze die man in Buddhas Worten findet und alles was Sie hier zu bemerken haben ist: ‚Sesamkackhaufen’.“
“Sie beleidigen mich, Haushälter! Sie Beschimpfen mich. Das ist ihr Kloster, Haushälter. Ich verlasse es.“
“Ehrwüdiger Herr, ich beleidige Sie nicht. Ich beschimpfe Sie nicht. Möge Meister Sudhamma in diesem wundervollen Mangohein von Macchikāsaṇḍa bleiben. Ich werde mich um Meister Sudhammas Robe, Bettelspeise, Behausung und medizinischen Bedarf kümmern.“
Ein zweites Mal sagte der ehrwürdige Sudhamma zu Citta dem Haushälter: “Sie beleidigen mich, Haushälter! Sie Beschimpfen mich. Das ist ihr Kloster, Haushälter. Ich verlasse es.“
“ Herr, ich beleidige Sie nicht. Ich beschimpfe Sie nicht. Möge Meister Sudhamma in diesem wundervollen Mangohein von Macchikāsaṇḍa bleiben. Ich werde mich um Meister Sudhammas Robe, Bettelspeise, Behausung und medizinischen Bedarf kümmern.“
Ein drittes Mal sagte der ehrwürdige Sudhamma zu Citta dem Haushälter: “Sie beleidigen mich, Haushälter! Sie Beschimpfen mich. Das ist ihr Kloster, Haushälter. Ich verlasse es.“
„Wohin wird der Meister Sudhamma gehen?“
„Ich werde nach Sāvatthī gehen, Haushälter, um den Erhabenen zu sehen.”
“In diesem Fall, ehrwürdiger Herr, berichtet dem Erhabenen über jenes was von Ihnen gesagt wurde und jenem von mir. Und das wird nicht überraschend sein: das der Meister Sudhamma nochmal nach Macchikāsaṇḍa zurückkehrt.“
[Der ehrwürdige Sudhamma, packte dann seine Sachen und ging zu Buddha. Dieser rügte ihn dann Citta beleidigt zu haben und erklärte der Gemeinschaft ein Aussöhnungsverfahren für ihn durchzuführen und drängte ihn dazu nach Macchikāsaṇḍa zurückzukehren und Citta um Vergebung zu bitten.] (Cv.I 18.1-5)
Die Gemeinschaft, wenn sie es wünscht, möge ein Aussöhnungsverfahren einem Bhikkhu, betückt mit folgenden Qualitäten, auferlegen:
• a) er stebt nach dem materiellen Verlust von Haushältern, nach Schädigung von Haushältern, nach nichtverweilen von Haushältern (sodaß diese nicht an einem bestimmten Platz leben können), er beleidigt und beschimpft Haushälter, er bringt Haushälter dazu sich von Haushältern zu trennen
• b) er spricht in Unehren von Buddha zu Haushältern, spricht in Unehren über das Dhamma zu Haushältern, spricht in Unehren von der Saṅgha zu Haushältern, spottet und hohnt über Haushälter über etwas Niedriges oder Abscheuliches, erfüllt nicht rechtens Versprechen die er Haushältern gibt [K: das inkludiert ein Annehmen einer Einladung eines Retreats in der Regenzeit und ähnliche Versprechen]
Der Ablauf zum Verhängen eines Aussöhnungsverfahrens ist der selbe wie für das Verhängen einer Zensur. Sobald einem Bhikkhu solch ein Verfahren angehängt wurde, muß er den selben Pflichten wie ein zensurierter Bhikkhu, mit einer wichtigen Ergänzung, folgen: Er muß zu dem Laien (oder den Laien) gehen, denen er unrecht getan hat, und nach seiner/ihrer/ihrer Vergebung bitten. Der Ablauf hierfür ist wie folgt. Zuerst muß der Bhikkhu, der zugestimmt hat, die Rolle des Beistehers für den Missetäter zu übernehmen, mit ihm zu der Bleibe der Laien gehen. Nirgendwo in den Texten ist dies erwähnt, aber es wäre ein weiser Zug, einen Begleiter für den Mönch auszuwählen, der in einem freundschaftlichen Verhältnis mit dem(den) Laien steht.
1) Wenn sie dort ankommen, sollte der missliche Bhikkhu die Laien um Vergebung bitten, indem er sagt: „Vergebe mir, Haushälter. Ich mache Frieden mit dir. (oder: Ich bin freundschaftlich zu dir.).” Wenn der/die Laienperson ihm vergibt, ist es gut und recht.
2) Wenn nicht, sollte der begleitende Bhikkhu sagen: „Vergib diesem Bhikkhu, Haushälter. Er macht Friede mit dir.“ Wenn der/die Laienperson ihm vergibt, ist es gut und recht.
3) Wenn nicht, sollte der begleitende Bhikkhu sagen: “Vergib diesem Bhikkhu, Haushälter. Ich mache Frieden mit dir.“ Wenn der/die Laienperson ihm vergibt, ist es gut und recht.
4) Wenn nicht, sollte der begleitende Bhikkhu sagen: „Vergib diesem Bhikkhu, Haushälter, auf Bitte der Gemeinschaft.“ Wenn der/die Laienperson ihm vergibt, ist es gut und recht.
5) Wenn nicht, sollte der missliche Bhikkhu, ohne ein Zeichen oder die Laienperson anzuhören, seine Oberrobe über seiner Schulter richten, niederknien und mit seinen Händen añjali zeigen und sein Vergehen dem begleitenden Bhikkhu gestehen.
Wenn der missliche Bhikkhu die Vergebung durch irgend einen Schritt von 1) bis 4) erhalten hat, oder sein Vergehen in Anwesenheit des Laien gemäß dem 5ten Schritt gestanden hat und seine Einschränkungen pasend eingehalten hat, möge die Gemeinschaft ihm auf seine Anfrage des Aussöhnungsverfahrens entheben.
Überdrehen der Schale ist ein symbolischer Ausspruch der Verweigerung Gaben von einer bestimmten Person anzunehmen. Die ursprüngliche Geschichte zu diesem Verfahren ist eine Wiederholung der Ursprungsgeschichte zu Sg 8. Die Anhänger Mettiya und Bhummaja beschimpfen Vaḍḍha dem Licchavi den ehrwürdigen Dabba Mallaputta zu beschuldigen, seine Frau misshandelt zu haben. (Sie zeigen keine Anstalten und instruieren ihm Phrasen der Anschuldigung in selber Weise wie sie Mettiyā Bhikkhunī in der Geschichte zu Sg 8 gelehrt haben, zu formulieren: „Das Viertel ohne Furcht, ohne Verletzung, ohne Gefahr, ist (nun) das Viertel der Furcht, der Verletzung, der Gefahr. Wo da Stille war, ist (nun) ein Sturmwind. Das Wasser, so es war, flammt. Meine Frau wurde von Meister Dabba Mallaputta misshandelt.“) Buddha berief ein Treffen der Gemeinschaft ein, zu der der ehrhabene Dadda (welcher im Alter von sieben die die Arahantschaft erreichte) glaubwürdig verkündete: „Seit meiner Geburt, bin ich mir bewusst, jemals eine sexuelle Akt, selbst im Traum und noch weniger im Wach, begangen zu haben.“ Buddha unterrichtete die Gemeinschaft sodann, die Schale gegenüber Vaḍḍha unzudrehen, sodaß keiner der Bhikkhus ein Beisamensein mit ihm haben möge. (Das bedeutet, entsprechend der Kommentrare, daß keiner der Bhikkhus Opfergaben aus seinem Haushalt annehmen dürfe.) Der ehrwürdige Ānanda, auf Almosenrunde am folgenden Tag, hielt vor Vaḍḍhas Haus an und informierte ihm, daß die Gemeinschaft die Schale gegenüber ihm ungedreht hat. Diese Neuigkeit hörend, fiel Vaḍḍha in Ohmacht. Al ser sich wieder erholt hatte, ging er mit seinen Verwandten zu Buddha und gestand sein Vergehen. Buddha akzeptierte sein Geständnis und erklärte der Gemeinschaft die Schale gegenüber Vaḍḍha wieder aufzurichten, sodaß die Bhikkhus sich wie zuvor wieder mit ihm abgeben sollten.
Die Gemeinschaft möge, wenn sie das wünscht, die Schale gegenüber einem Laien umdrehen, der mit folgenden acht Eigenschaften bestückt ist: Er/Sie
• trachtet nach dem materiellen Verlust der Bhikkhus
• trachte nach Schädigung der Bhikkhus
• trachtet nach Nichtverweilen der Bhikkhus (d.h. so, daß sie nicht an einem bestimmten Platz leben können)
• beleidigt und beschimpft Bhikkhus
• bringt Bhikkhus dazu sich von Bhikkhus zu trennen
• spricht unehrenhaft von Buddha
• spricht unehrenhaft vom Dhamma
• spricht unehrenhaft von der Sangha
Die Kommentare führen an, daß eine Laienperson, die eine dieser acht Dinge getan hat, der Eigenschaften entspricht die Schale umzudrehen. Da ist kein Bedarf, daß er/sie alle acht dieser Dinge getan haben muß.
Anders als in den anderen Disziplinarverfahren (und ganz anders als die meisten Gemeinschaftsverfahren), muß der Betroffene dieses Verfahrens nicht in dem Treffen anwesend sein, wo dieses Verfahren abgewickelt wird. Dies ist offenbar das, was der Kommentar damit meint, wenn es um innerhalb und ausserhalb des Territoriums geht. Mit anderen Worten, bedraf es nicht, daß sich die Laienperson im selben Territorium aufhält, in dem das Treffen abgehalten wird.
Der Vorgang ist jener: Die Gemeinschaft trifft sich und einigt sich über die Verfahrensabwicklung, welche (im Antrag und der Verkündung) erklärt, daß der Laie ein Vergehen begangen hat und Verkündet der Gemeinschaft das überdrehen der Schale gegenüber ihm/ihr, sodaß da keine Gemeinschaftlichkeit zwischen ihm/ihr und der Gemeinschaft besteht. (Das Wort für Gemeinschaft/Beisammensein, hier uns an anderen Stellen ist sambhoga, welches literarisch ‚zusammen konsumieren’ oder ‚Gut miteinander teilen’ bedeutet. Eine interessante anthropologische Studie könnte über die Verwendung dieses Wortes, als die Beschreibung des Akzeptierens von Geben durch Bhikkhus, geschrieben werden.) Die Gemeinschaft fügt dann hinzu, daß die Gemeinschaft die anderen Gemeinschaften darüber informieren sollte, sodaß auch diese keine Gaben von dem Haushalt dieser fraglichen Person akzeptieren sollten. Und sie ursprüngliche Geschichte zeigt, daß die Laienperson von dem Verfahren informiert werden soll.
Wenn die Laienperson seine/ihre Wege ändert, mit anderen Worten damit aufhört, Taten zu setzen, die es gleichfalls erfordern die Schale umzudrehen und keine andere Handlung startet, die Grund für das Umdrehen der Schale wäre, möge die Gemeinschaft die Schale wieder aufrecht richten. Der Ablauf ist hier, daß die Person sich respektvoll kleidet, die Gemeinschaft aufwartet, sich verbeugt und mit gefaltenen Händen über dem Herzen formal bittet, die Schale wieder aufzurichten. Die Kommentare führen an, daß das formale Bitten drei mal durch die Person erfolgen sollte und dann das hatthapāsa dem Gemeindschaftstreffen verläßt wo dann der Wiederaufrichteverfahrensspruch der Schale rezitiert wird, wobei der Kanon nirgendwo anführt, daß der letzte Schritt notwendig ist. Nach der Rezitation mögen die Bhikkhus wieder Gaben vom Haus der Person akzeptieren. Nirgendwo ist es in den Texten angeführt, aber es scheint, daß es eine Ehrenverpflichtung sein, die anderen Gemeinschaften darüber zu informieren, daß die ursprünglich umgedrehte Schale nun wieder aufgerichtet wurde.
Relations with the laity. There are two disciplinary acts dealing with this area:
reconciliation (paṭisaraṇīya-kamma) and
"overturning the bowl" (patta-nikkujja-kamma).
Reconciliation. The origin story here is rather long. However, BD misses some of its implications — the name of the sesame sweet apparently contains a low-grade insult — so the story is worth re-translating in full. Here I follow the Thai edition, which differs in some details from the PTS:
Now at that time Ven. Sudhamma was a dweller in the monastery of Citta the householder in Macchikāsaṇḍa — an overseer of new construction, a receiver of constant meals. Whenever Citta wanted to invite a Community, a group, or an individual (to a meal), he would not do so without consulting Ven. Sudhamma.
Then many elder bhikkhus — Ven. Sāriputta, Ven. Mahā Moggallāna, Ven. Mahā Kaccāna, Ven. Mahā Koṭṭhita, Ven. Mahā Kappina, Ven. Cunda, Ven. Anuruddha, Ven. Revata, Ven. Upāli, Ven. Ānanda, Ven. Rāhula — wandering through Kāsī, reached Macchikāsaṇḍa. Citta heard, "They say that elder bhikkhus have arrived at Macchikāsaṇḍa." So he went to the elder bhikkhus and, on arrival, having bowed down to them, sat to one side. As he was sitting there, Ven. Sāriputta instructed, urged, roused, and encouraged him with a talk on Dhamma. Then Citta — instructed, urged, roused, and encouraged with Ven. Sāriputta's talk on Dhamma — said to the elder bhikkhus, "Venerable sirs, may the elder bhikkhus acquiesce to tomorrow's newcomers' meal (§) from me."
The elder bhikkhus acquiesced by silence. Then Citta the householder, sensing the elder bhikkhus' acquiescence, got up from his seat and, having bowed down to them, circumambulated them — keeping them to his right — and went to Ven. Sudhamma. On arrival, having bowed down to Ven. Sudhamma, he stood to one side. As he was standing there, he said to Ven. Sudhamma, "Ven. Sudhamma, may you acquiesce to tomorrow's meal from me, together with the elder bhikkhus."
Then Ven. Sudhamma — (thinking,) "Before, whenever Citta wanted to invite a Community, a group, or an individual to a meal, he would not do so without consulting me. But now, without consulting me, he has invited the elder bhikkhus. He is now corrupted, this Citta; he is indifferent, doesn't care about me" — said to Citta, "No, householder, I won't acquiesce."
Then a second time ... A third time, Citta said to Ven. Sudhamma, "Ven. Sudhamma, may you acquiesce to tomorrow's meal from me, together with the elder bhikkhus."
"No, householder, I won't acquiesce."
Then Citta — (thinking,) "What does it matter to me whether Ven. Sudhamma acquiesces or not?" — bowed down to him, circumambulated him, keeping him to his right, and went away.
Then Citta, toward the end of the night, had sumptuous staple and non-staple foods prepared for the elder bhikkhus. And Ven. Sudhamma — (thinking,) "What if I were to go see what Citta has prepared for the elder bhikkhus?" — put on his robes in the early morning and, taking his bowl and outer robe, went to Citta's home. There he sat down on an appointed seat. Citta the householder went to him and, having bowed down to him, sat to one side. As he was sitting there, Ven. Sudhamma said to him, "Many are the staple and non-staple foods you have prepared, householder, but only one thing is missing: sesame-sucks."
"And so many, venerable sir, are the treasures to be found in the Buddha's words, yet this is all you have mentioned: 'sesame-sucks.' Once, sir, some merchants from the Deccan went to an eastern district (§), and from there they brought back a hen. The hen mated with a crow and gave birth to a chick. Whenever the chick wanted to caw like a crow, it cried 'Cawww-ca-doodle-do!' (§) Whenever it wanted to crow like a rooster, it cried, 'Cockkk-a-doodle-caw!' (§) In the same way, sir, so many are the treasures to be found in the Buddha's words, yet this is all you have mentioned: 'sesame-sucks.'"
"You are insulting me, householder. You are reviling me. This is your monastery, householder. I am leaving it."
"Venerable sir, I am not insulting you. I am not reviling you. May master Sudhamma stay on in the delightful mango grove at Macchikāsaṇḍa. I will be responsible for master Sudhamma's robes, almsfood, lodgings, and medicinal requisites."
A second time, Ven. Sudhamma said to Citta the householder, "You are insulting me, householder. You are reviling me. This is your monastery, householder. I am leaving it."
"Sir, I am not insulting you. I am not reviling you. May master Sudhamma stay on in the delightful mango grove at Macchikāsaṇḍa. I will be responsible for master Sudhamma's robes, almsfood, lodgings, and medicinal requisites."
A third time, Ven. Sudhamma said to Citta the householder, "You are insulting me, householder. You are reviling me. This is your monastery, householder. I am leaving it."
"Where will master Sudhamma go?"
"I will go to Sāvatthī, householder, to see the Blessed One."
"In that case, venerable sir, report to the Blessed One everything that was said by you and said by me. And this will not be surprising: that master Sudhamma will return to Macchikāsaṇḍa once more."
[Ven. Sudhamma then packs his things and goes to see the Buddha. The latter upbraids him for having insulted Citta and tells the Community to impose a reconciliation transaction on him, forcing him to return to Macchikāsaṇḍa to ask Citta's forgiveness.] (Cv.I.18.1-5)
The Community, if it wants to, may impose a reconciliation transaction on a bhikkhu endowed with any of the following qualities:
a) he strives for the material loss of householders, for the detriment of householders, for the non-residence of householders (so they can't live in a certain place); he insults and reviles householders; he gets householders to break with householders;
b) he speaks in dispraise of the Buddha to householders, speaks in dispraise of the Dhamma to householders, speaks in dispraise of the Saṅgha to householders, ridicules and scoffs at householders about something low or vile, does not fulfill a righteous promise made to householders [C: this includes accepting an invitation for the Rains retreat or any other similar promise].
The procedure for imposing a reconciliation transaction is the same as for imposing censure. Once a bhikkhu has had the transaction imposed on him, he must follow the same duties as a censured bhikkhu, with one important addition: He must go to the lay person (or lay people) he has wronged and ask his/her/their forgiveness. The procedure for this is as follows. First another bhikkhu who has agreed to take on the role of companion is authorized to go with the offending bhikkhu to the lay person's residence. None of the texts mention this point, but a wise policy would be to choose as the companion a bhikkhu who is on friendly terms with the lay person (or people).
1) When they arrive there, the offending bhikkhu should ask the lay person's forgiveness, saying, "Forgive me, householder. I am making peace with you. (Or: I am amicable with you.)" If the lay person forgives him, well and good.
2) If not, the companion bhikkhu should say, "Forgive this bhikkhu, householder. He is making peace with you." If the lay person forgives him, well and good.
3) If not, the companion bhikkhu should say, "Forgive this bhikkhu, householder. I am making peace with you." If the lay person forgives him, well and good.
4) If not, the companion bhikkhu should say, "Forgive this bhikkhu, householder, at the request of the Community." If the lay person forgives him, well and good.
5) If not, then without leaving sight or hearing of the lay person, the offending bhikkhu should arrange his upper robe over one shoulder, kneel down with his hands in añjali, and confess his offense to the companion bhikkhu.
When the offending bhikkhu has received the lay person's forgiveness through any of the steps 1-4, or has confessed his offense in the lay person's presence in step 5, and has observed his other restrictions properly, then at his request the Community may rescind the reconciliation transaction.
Overturning the bowl is a symbolic phrase signifying the refusal to accept offerings from a particular person. The origin story for this transaction is a variation on the origin story for Sg 8. The followers of Mettiya and Bhummaja incite Vaḍḍha the Licchavi to accuse Ven. Dabba Mallaputta of having raped his wife. (They show no imagination at all and instruct him to phrase his accusation in the same terms they taught Mettiyā Bhikkhunī in the story to Sg 8: "The quarter without dread, without harm, without danger, is (now) the quarter with dread, with harm, with danger. From where there was calm, there is (now) a storm-wind. The water, as it were, is ablaze. My wife has been raped by Master Dabba Mallaputta.") The Buddha convenes a meeting of the Community, at which Ven. Dabba — who attained arahantship at the age of seven — states truthfully that, "Ever since I was born, I am not aware of having engaged in sexual intercourse even in a dream, much less when awake." The Buddha then instructs the Community to overturn its bowl to Vaḍḍha, so that none of the bhikkhus are to have communion with him. (This, according to the Commentary, means that none of the bhikkhus are to accept offerings from his household.) Ven. Ānanda, on his alms round the following day, stops off at Vaḍḍha's house to inform him that the Community has overturned its bowl to him. On hearing this news, Vaḍḍha collapses in a faint. When he recovers, he goes with his relatives to confess his wrong doing to the Buddha. The Buddha accepts his confession and tells the Community to turn its bowl upright for Vaḍḍha, so that the bhikkhus may associate with him as before.
The Community, if it wants to, may overturn its bowl to a lay person endowed with the following eight qualities: He/she
strives for the bhikkhus' material loss,
strives for the bhikkhus' detriment,
strives for the bhikkhus' non-residence (i.e., so that they can't live in a certain place),
insults and reviles bhikkhus,
causes bhikkhus to split from bhikkhus;
speaks in dispraise of the Buddha,
speaks in dispraise of the Dhamma,
speaks in dispraise of the Saṅgha.
The Commentary adds that a lay person who has done any one of these things qualifies to have the bowl overturned. There is no need for him/her to have done all eight.
Unlike other disciplinary transactions (and unlike most Community transactions in general), the object of the transaction does not need to be present in the meeting at which the transaction is performed. This is apparently what the Commentary means when it says that the transaction may be performed within or without the territory. In other words, the lay person does not need to be in the same territory where the meeting is held.
The procedure is this: The Community meets and agrees to the transaction statement, which — in a motion and proclamation — explains the lay person's wrong doing and announces that the Community is overturning its bowl to him/her, that there is to be no communion between him/her and the Community. (The word for communion, here as elsewhere, is sambhoga, which literally means "consuming together" or "sharing wealth." An interesting anthropological study could be written on the implications of this word's being used to describe a bhikkhu's accepting alms.) The Commentary adds that the Community should then inform other Communities that they, too, are not to accept alms or offerings from the household of the lay person in question. And, as the origin story shows, the lay person should be informed of the transaction.
If the lay person mends his/her ways — in other words, stops doing the action for which the bowl was overturned in the first place and does not start doing any of the other actions that are grounds for overturning the bowl — the Community may then turn its bowl upright. The procedure here is that the person in question dresses respectfully, goes to the Community, bows down, and with hands palm-to-palm over the heart makes a formal request to have the bowl turned upright. The Commentary adds that the person should state the request three times and then leave the hatthapāsa of the Community's meeting while the transaction statement uprighting the bowl is recited, although there is nothing in the Canon to indicate that this last step is necessary. After the recitation, the bhikkhus may again accept offerings at the person's house. None of the texts mention this point, but the Community would seem honor bound to notify any of the other Communities who were informed of the bowl's original overturning that the bowl has now been set upright.
taken from: Buddhist Monastic Code II (http://www.accesstoinsight.org/lib/authors/thanissaro/bmc2/bmc2.ch20.html)
Aramika