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Kodex für buddhistische

Kodex für buddhistische

Einsiedler I: Chapter 1

Summary:

Kodex für buddhistische Einsiedler I

Kapitel 1 (2. Ausgabe, 2007)

Patimokkha

von

Ehrwürdigen Thanissaro Bhikkhu

Übersetzung ins Deutsche von:

Samana Johann (Entwurf)

Alternative Übersetzung: noch keine vorhanden

Alternative Formate: bmc1_old.pdf (??pages/1.7MB) Gedruckte Ausgaben des Buches können auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Für Bestellungen aus Amerika oder Afrika, schreiben Sie bitte an: Mettā Forest Monastery, P.O. Box 1409, Valley Center, CA 92082, USA. Für Bedarf in Europa, schreiben Sie bitte an: Amaravati Buddhist Monastery, St. Margarets Lane, Great Gaddesden, Hemel Hempstead, Hertfordshire HP1 3BZ, England. Für eine Lieferung nach Asien, Australien oder den pazifischen Raum, schreiben Sie bitte an: Wat Pah Nanachat, Bahn Bung Wai, Amper Warin, Ubon 34310, Thailand.

Alternative Ausgabe: Dritte Ausgabe, überarbeitet 2013

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Das Pāṭimokkha ist uns in mehreren Fassungen verfügbar, davon manche in indischer Sprache, andere in tibetischer oder chinesischer Übersetzung. Wie auch immer, ist von den indischen Fassungen, nur eine, die Pali, noch immer eine lebende Tradition, halbmonatlich rezitiert, und, von Theravāda Bhikkhus auf der ganzen Welt, in die Ausübung umgesetzt. Dies ist die Fassung, die in diesem Buch übersetzt und erklärt ist.

Die Bedeutung des Begriffes Pāṭimokkha, ist eine Sache der Mutmaßung. Entsprechend dem Mahāvagga bedeutet es „der Beginn, der Kopf (oder Zugang — mukha), die Spitze (pamukha) der geschickten Qualitäten“ (Mv.II.3.4). Dem Namen entsprechend, dient der Begriff nicht nur als grundlegender Schlüssel der Ausübung, sondern auch als Zeremonie, in der Buddha die elementaren Prinzipien, gemein mit den Lehren aller Buddhas: „Das Nichttun von allem Schlechten, das Gestalten dessen, was geschickt, und die Reinigung des eigenen Geistes: Dies ist der Buddhas Botschaft“ (Dhp. 183), aufzählt. So beschreibt der Begriff Pāṭimokkha, was immer dessen Herkunft ist, eine Reihe von Prinzipien, fundamental für die Ausübung der Religion.

Der zugrunde liegende Kodex der Ausübung für Bhikkhus, in dieser Pali-Fassung, beinhaltet 227 Regel, geteilt in acht Bereiche, im Einklang mit der Strafe, die jeder Regel zugesprochen ist: pārājika, Niederlage; saṅghādisesa, formelle Zusammenkunft; aniyata, unbestimmt; nissaggiya pācittiya, verwirken und Eingeständnis; pācittiya, Eingeständnis; pāṭidesanīya, Bestätigung; sekhiya, Übung; und adhikaraṇa-samatha, Bereinigung von Angelegenheiten. Das folgende Kapitel wird die genaue Bedeutung dieser Begriffe besprechen.

Drei dieser Begriffe geben, allerdings, keine Bestrafung an. Die Aniyata-Regeln geben Richtung für das Beurteilen von unklaren Fällen an; die Sikhiya-Regeln sagen einfach: „(Dies ist) eine Ausübung der zu folgen ist“, ohne eine bestimmte Bestrafung für Nichtbefolgen festzulegen; und die Adhikaraṇa-samatha-Regeln, geben Abläufe, die zu befolgen sind, um Angelegen zu bereinigen, die in der Gemeinschaft aufgekommen sein mögen, an. So sind da nur fünf Arten von Bestrafungen in den Pāṭimokkha-Regeln selbst erwähnt, und reichen von beständigen Ausschluß von der Gemeinschaft, bis zu einfachem Eingeständnis, in der Anwesenheit eines anderen Bhikkhus. Keine der Strafen, sollten wir bemerken, beinhaltet körperliche Bestrafung, irgend einer Art. Und wir sollten weiter bemerken, daß der Zweck der Hinnahme der Strafe keine ist, der einem von Schuld freimacht oder „schlechtes Kamma“, das jemand im Brechen einer Regel anhäufen mag, erleichtert. Vielmehr hat des zum Einen, einen persönlichen, und zum Anderen einen sozialen Zweck: um den Beschluß, von solch Verhalten in Zukunft abzustehen, zu verstärken, und um seine kameradschaftlichen Bhikkhus zu beschwichtigen, daß man immer noch ernsthaft, im Bezug des Folgens der Übung, ist.

In Ergänzung zu den Strafen, die direkt in den Regeln bemerkt sind, sind da auch Strafen, die sich aus den Regeln des Vibhaṅga und der Kommentare ableiten. Diese abgeleiteten Strafen, befassen sich mit zwei Arten von Fällen: 1) Ein Bhikkhu versucht eine, in den Regeln angeführte Handlung zu setzen, aber die Handlung erreicht, aus den einen oder anderen Grund, keine Vollständigkeit (z.B.: er versucht eine Person zu töten, aber die Person stirbt nicht). 2) Ein Bhikkhu begeht eine Handlung, die nicht direkt, von irgend einer Regel abgedeckt, wird, jedoch ähnlich einer dieser ist (z.B.: er schlägt eine uneingeweihte Person, welches nicht direkt von einer Regel abgedeckt ist, während die Handlung des Schlagens eines Bhikkhus, es ist).

Strafen dieser Art, wenn sie von den Pārājika- und Saṅghādisesa-Regeln abgeleitet sind, beinhalten Thullaccaya (schwerwiegende Vergehen) und Dukkaṭa (Fehlhandeln). Jene, abgeleitet von den Nissaggiya Pācittiya, Pācittiya, und Pāṭidesanīya-Regeln, mit Ausnahme der Regel gegen Beleidigung, beinhalten nur Dukkaṭa. Die Strafen, abgeleitet von der Regel gegen Beleidigung, beinhalten ebenfalls Dubbhāsita (falsche Rede). Was die Sekhiya-Regeln betrifft, führt das Vibhaṅga an, daß jede Missachtung, irgend einer davon, aus Respektlosigkeit, ein Dukkaṭa zur Folge hat. All diese abgeleiteten Vergehen, mögen mit Eingeständnis geklärt sein.

Es mag da sicherlich Zeiten geben, in denen die zugesprochene Strafe nicht genug ist, um einen gewissenlosen Bhikkhu, vom wiederholenden Begehen eines Vergehens, abzuhalten. In solchen Fällen mag die Gemeinschaft in der er lebt, wenn sie dazu in der Lage ist, ihm, in formaler Weise, eine zusätzliche Strafe auferlegen, um ihn damit in Reihe zu bekommen. Diese Abwicklungen reichen von, ihm einige Vorzüge der Älteren zu entziehen, ihn aus einer einzelnen Gemeinschaft zu verbannen, und bis zur Aussetzung, aus der Bhikkhu-Saṅgha, im Ganzen. In jedem Fall, ist die Bestrafung vorübergehend. Wenn ein Bhikkhu seinen Fehler einsieht, und seine Art und Weise verbessert, hat die Gemeinschaft, die Handlung gegen ihn, aufzuheben, und ihm seiner früheren Status zurückzugeben. Diese Bestrafungen werden im Detail im BMC2, Kapitel 20 behandelt.

Im Gesamten betrachtet, verwendet das Vinaya-System der Strafen somit drei grundlegende Prinzipien, als Mittel für das durchsetzen der Regeln: Eingeständnis, Verwirkung und verschiedene Grade der Ächtung von der Gemeinschaft. Um die Weisheit dieses Systems zu verstehen, ist es wichtig einzusehen, wie jeder dieser Prinzipien, im Bezug zur Ausübung des Dhammas und der Übung des Geistes, steht.

Eingeständnis: Das sind mehrere Stellen in den Lehrreden (z.B.: DN 2, MN 140), wo der Buddha aussagt: „Es ist eine Ursache des Wachsens im Dhamma und Verhalten der Noblen, wenn, mit Erkennen einer (der eigenen) Übertretung, als eine Übertretung, man eine Genugtuung im Einklang mit dem Dhamma macht, und das Abstehen in der Zukunft übt.“ Aus dem Zusammenhang jeder Gelegenheit, zu der Buddha diese Bemerkung macht, ist es klar, daß mit „Genugtuung machen“, das Eingeständnis seines eigenen Fehlers gemeint ist. In einem anderen Abschnitt (MN 61), unterrichtet der Buddha seinen Sohn Rāhula darüber, daß, wenn man erkennt, daß die eigenen Worte oder Taten, einen selbst oder andere verletzt haben, man diese, einem kundigen Kameraden im Entsagenden Leben, eingestehen sollte. All jene, die ihre Gedanken, Worte und Taten in der Vergangenheit gereinigt haben, all jene, die dies in der Gegenwart tun und all jene, die so in der Zukunft tun werden, ergänzt er, haben, handeln, und werden in dieser Weise handeln. In Ergänzung ist eine grundlegende Voraussetzung, für das Bemühen in der Ausübung, jene, daß man nicht unehrlich und hinterlistig ist, und man sich, seinen kundigen Kameraden im Entsagenden Leben, im Einklang mit seinem wahren Verhalten (AN V.53), offen legt. So ist eine Gewilltheit, sein Missverhalten einzugestehen, eine grundlegende Größe im Fortgang des Pfades.

Verwirken ist, in den meisten Fällen, bloß eine symbolische Beifügung zum Eingeständnis. Man verwirkt das Objekt in Frage, gesteht das Vergehen ein, und erhält dann im Gegenzug das Objekt zurück. In ein paar Fällen jedoch, dort wo das Objekt, für einen Bhikkhu, unangemessen zu nutzen oder zu besitzen ist, muß man es zerstören, oder es für ein Gutes verwirken. In diesem Fall, dient das Verwirken als eine Prüfung gegen Gier, und als eine Erinnerung zweier grundlegenden Prinzipien: Genügsamkeit mit wenig und Bescheidenheit, die Buddha an Mahāpajāpatī Gotamī (AN VIII.53), als absolute Grundlage für die Ausübung, vorgetragen hat. Im Einzelnen stellt AN IV.28 Genügsamkeit, als eine der fundamentalen Traditionen der Noblen, fest: die unentbehrlich Gepflogenheit der Religion im Ganzen.

Ächtung: In einem berühmten Abschnitt (SN XLV.2) teilt Buddha dem Ehrwürdigen Ānanda mit: „Vorzügliche Freundschaft, vorzügliche Partnerschaft, vorzügliche Kameradschaft ist das Ganze des Entsagenden Lebens. Wenn ein Bhikkhu vorzügliche Leute als Freunde, Partner und Kameraden hat, kann von ihm angenommen werden, den Noblen Achtfachen Pfad zu entwickeln und fortzusetzen.“ So ist eines der wenigen Dinge, die ein Bhikkhu, der ernsthaft gegenüber der Übung ist, naturgemäß fürchten würde, von den sich gut verhaltenden Mitgliedern der Gemeinschaft, geächtet zu sein, den dies würde wahrlich ein Hindernis, für seinen spirituellen Fortschritt, darstellen. Diese Angst würde dann helfen, ihn von jeder Handlung abzuhalten, die solch eine Ächtung mit sich bringen würde.

Auf diese Weise versorgt das Vinaya-System der Strafen, für Wiedereingliederung, für die Missetäter, und Abschreckung gegen Vergehen, mit Eingeständnis, als ein Mittel der Wiedereingliederung und Ächtung zur Abschreckung, direkt aus dem Prinzipien, grundlegend für die Ausübung des Dhammas, erwachsen.

Vergehen. Im Untersuchen von Vergehen, zum Zweck des Bestimmens eines Vergehens, teilt das Vibhaṅga eine Handlung in fünf Faktoren: die Anstrengung, die Vorstellung unter welcher sie gemacht wurde, die Absicht, die ihr zu Grunde lag, das Objekt, auf das es abzielte und das Ergebnis. Für manche Regeln zählen, für das Bestimmen, was ein, und was kein volles Vergehen ist, alle fünf Größen. Für andere spielen nur zwei, drei oder vier eine Rolle. Zum Beispiel müssen unter der Pārājika-Regel, die das Morden verbietet, alle fünf Faktoren, für ein vollständiges Vergehen, gegenwärtig sein: Der Gegenstand muß ein menschliches Wesen sein, der Bhikkhus muß ihn oder sie, als lebendes Wesen, für Wahr nehmen, er muß eine mörderische Absicht haben, er muß eine Anstrengung unternehmen, die Person zu töten und die Person muß sterben.

Wenn irgend einer dieser Größen fehlt, ändert sich die Strafe. Zum Beispiel das Objekt: Wenn ein Bhikkhu einen Hund tötet, ist die Strafe ein Pācittiya. Die Vorstellung: Wenn er einen Freund einäschert, denkend, das der Freund tot ist, zieht sich der Bhikkhu keine Strafe zu, auch wenn der Freund eigentlich am Leben, aber schwer im Komazustand, war. Die Absicht: Wenn er versehentlich einen Felsbrocken, auf eine Person unter ihm stehend, fallen läßt, zieht er sich keine Strafe an, auch wenn die Person stirbt. Anstrengung: Wenn er eine Person in einen Fluß fallen sieht, aber keine Anstrengung tut, die Person zu retten, handelt er sich keine Strafe ein, selbst wenn die Person ertrinkt. Ergebnis: Wenn er eine Person zu töten versucht, aber es nur dazu bringt, sie zu verletzten, handelt er sich ein Thullaccaya ein.

In manchen Regeln machen die Größen der Absicht, Vorstellung und Ergebnis, keinen Unterschied, in der Bestimmung des Vergehens. Wenn ein Bhikkhu, zum Beispiel, alleine in einem Raum schläft, und eine Frau kommt herein und legt sich in dem Raum mit ihm nieder, handelt er sich ein Pācittiya, für Niederlegen in der selben Unterkunft mit einer Frau, ein, selbst wenn seine Absicht es war, sich alleine hin zulegen, und er ihrer Gegenwart nicht bewußt war. Ein Bhikkhu, der ein Glas Wein trinkt, denkend, es sein ein Traubensaft, handelt sich trotzdem ein Pācittiya, für das Einnehmen von Berauschungsmittel, ein. Ein Bhikkhu, der versucht, einen anderen Bhikkhu zu erschrecken, handelt sich ein Pācittiya ein, unabhängig davon, ob der andere Bhikkhu tatsächlich erschrocken ist.

Von diesen Größen, ist die Absicht, die meist veränderliche. Unter manchen Regeln, behandelt es einfach den Fall, ob des Bhikkhus Handlung vollkommen vorbedacht war. In anderen, behandelt es den Impuls, den Geisteszustand, z.B. Zorn oder Lust, welche diese Handlung vorantreibt. In anderen, behandelt es das unmittelbare Ergebnis seiner Handlung; in weiteren, das unterliegende Motive, welchem das unmittelbare Ziel, beabsichtigt ist zu dienen. In wieder anderen, behandelt es Kombinationen von allen diesen Vier.

Eine andere Gestaltung ist jene, in Regeln, wo ein Bhikkhu eine untätige Rolle im Begehen einer Handlung einnimmt, die eine Erfüllung der Größe der Anstrengung hat. Dort ist der Faktor der Absicht in Zustimmung: geistige Beistimmung zu handeln, kombiniert mit körperlichem, oder verbalem Ausdruck, für diese Zustimmung. Unter manchen Regeln, so wie die Regel gegen Geschlechtsverkehr, zählt die Handlung, es einfach geschähen lassen, als körperliche Beistimmung, selbst wenn jemand völlig still liegt, und die Frage, ob man sich eine Strafe einhandelt, oder nicht, hängt einzig mit dem eigenen Geisteszustand zusammen. Unter anderen Regeln jedoch, wie etwa die Regel gegen den lustvollen Kontakt mit einer Frau, welche Fälle beinhaltet, wo die Frau der Tätige ist und die Berührung durchführt, ist einfach still zu liegen nicht genug, um als körperliche Zustimmung zu zählen und selbst wenn jemand mental zustimmt, angenommen einem weiblichen Streicheln, wurde man sich nur dann eine Strafe einhandeln, wenn man, in Erwiderung, etwas [Zustimmendes] sagt oder mit einer körperlichen Bewegung auf ihre Handlung [einvernehmlich] reagiert.

Aufgrund der vielen unterschiedlichen Möglichkeiten im Faktor der Absicht, mag eingewandt werden, daß dieses durchwegs in solche Untergrößen wie Anwesenheit oder Abwesenheit von Erwägung, Impuls, unmittelbares Ziel und Absicht, eingeteilt werden sollte. Wie auch immer, ist das Vibhaṅga selbst, nicht einheitlich, in der Unterscheidung, unter diesen. Unter Pr 3 und Sg 1, zum Beispiel, unterscheidet es klar unter diesen, indem Impuls und Absicht keine Rolle, im Bestimmen des fraglichen Vergehens spielen, doch tut es Erwägung und das unmittelbare Ziel. Unter Sg 8 und 9 dann, ist der Impuls, Zorn, eingebettet innerhalb der Absicht: das Verlangen, einen anderen Bhikkhu aus der Saṅgha verwiesen zu sehen. Tatsächlich macht das Vibhaṅga, innerhalb der meisten Regeln, keine klare Unterscheidung zwischen diesen Untergrößen und so erscheint es künstlich zu sein, allen eine zusammenhängende Unterscheidung aufzuzwingen. So ist die folgende Aufwartung hier, die Bedachtnahme unter einen Titel, den der Absicht, zu stellen, und den Leser nur dann aufmerksam im Bezug der Unterscheidung unter ihnen, zu machen, wenn es wichtig ist.

Der Faktor der Anstrengung ist grundlegend für [fast] alle Regeln, und wird auch dazu benutzt, um Vergehen, in Fällen, wo ein Bhikkhu beabsichtigt, eine Regel zu brechen, aber die Handlung nicht zu Ende führt, zu bestimmen. Zum Beispiel im Fall von Stehlen, wird gesagt, daß die Anstrengungen, mit der Absicht des Stehlens zu handelt, dann beginnen, wenn sich der Bhikkhu kleidet und beginnt zu dem Objekt zu gehen. Mit jeder dieser vorbereitenden Anstrengungen, wörtlich: 'mit jedem Schritt', handelt er sich ein Dukkaṭa ein. Unter der ersten Betrachtung, scheint dies extrem zu sein, aber wenn wir uns seinen Geisteszustand ansehen, der eine ultimative Wichtigkeit hat, ist das System des Zuschreibens von Strafen angemessen. Jeder Schritt, bewußt, auf ein Vergehen zugehend, verstärkt einen ungeschickten Zustand des Geistes. Das Wissen, daß jeder dieser Schritte, ein weiteres Vergehen verursacht [und bereits eines ist], mag dabei helfen, einen Bhikkhu von seinen ursprünglichen Plan anzuhalten.

So ist es wichtig aufmerksam zu sein, zu welcher Regel diese fünf Faktoren, bezogen auf die Regel, eine Rolle für die Bestimmung spielen, wenn man über die einzelne Regel ließt. Und es ist natürlich für jeden Bhikkhu wichtig, Aufmerksamkeit, gegenüber allen fünf dieser Faktoren beim Handeln, aufzubringen, um sicher zu gehen, daß er zu keiner Zeit in ein Vergehen gerät. Dies ist, wo die Übung im Verhalten, zu einem Teil der Übung des Geistes wird, die zum Erwachen führt. Ein Bhikkhu, der achtsam im Untersuchen seiner Handlungen, auf diese fünf Faktoren, ist, wachsam gegenüber ihnen, wenn sie aufkommen, ist, entwickelt drei Qualitäten: Achtsamkeit [sati]; eine untersuchende Haltung gegenüber Erscheinungen in seinem Geist, Worten und Handlungen [dhammavacaya]; und Beharrlichkeit im Ablegen von ungeschickten Qualitäten, und im Entwickeln von Geschickten, in einem selbst [viriya]. Diese sind die ersten der Sieben wirkenden Größen für das Erwachen, und formen die Grundlage für die verbleibenden vier: Verzückung, Gestilltheit, Konzentration und Gleichmut.

Pv. VI.4, im Rückbetrachten der Vibhaṅgas fünf Faktoren, für die Untersuchung von Vergehen, entwickelt eine Anzahl von Kategorien für die Einteilung von Vergehen, und die wichtigste Unterscheidung zwischen den Regeln ist, zum einen, eine Strafe die nur dann tragend ist, wenn sie mit korrekte Vorstellung (sacittaka) beabsichtigt ist und jene, die eine Strafe auch dann trägt, wenn unbeabsichtigt oder durch Fehlvorstellung (acittaka) getan.

Auch wenn es hart erscheint, Strafen für unbeabsichtigte Handlungen zu verhängen, müssen wir wieder den Zustand des Geistes betrachten, der zu solch einer Handlung führt. Für manche Handlungen, natürlich, macht die Absicht den gesamten Unterschied zwischen Schuldig und Unschuldig aus. Einen Gegenstand, mit der Absicht ihn zurück zu bringen, zu nehmen, zum Beispiel, ist etwas völlig anderes, als ihn mit der Absicht des Stehlens zu nehmen. Da sind,wie auch immer, andere Handlungen mit schädigender Folge, die, wenn unbeabsichtigt gestaltet, Nachlässigkeit und Fehlen von Umsicht, in Bereichen, wo eine Person nachvollziehbar eine Verantwortlichkeit hält, aufzeigen. Viele dieser Regeln behandeln den passenden Umgang mit Gemeinschaftseigentum, und die eigenen grundlegenden Bedarfsmittel fallen in diese Kategorie. Mit der Ausnahme eines sehr unwahrscheinlichen Umstandes, trägt jedoch keine der erheblichen, eine Strafe mit sich, wenn unbeabsichtigt gebrochen, während die geringfügigen Regeln, die solche Strafen mit sich tragen, als eine Lektion in Achtsamkeit betrachtet sein mögen.

Ein anderes Schema, vorgestellt in den althergebrachten Kommentaren, für die Einteilung von Vergehen, ist die Unterscheidung zwischen jenen, die die Welt kritisiert (loka-vajja) und jenen, die nur die Regel kritisiert (paṇṇati-vajja). Der Kommentar definiert diese Unterscheidung, in dem er sagt, daß der Begriff loka-vajja zu den Regeln passt, die nur mit einem ungeschicktem Zustand des Geistes (d.h. mit Gier, Ablehnung und Verwirrung) gebrochen werden können. Wohingegen paṇṇati-vajja, zu Regeln passt, die mit einem geschickten Zustand des Geistes gebrochen werden können. Er bemerkt, daß ein Weg, eine bestimmte Regel, unter jenen Einteilungen einzuordnen, der ist, zu bemerken, wie der Buddha sie veränderte, wenn er die Möglichkeit wahr nahm, sie nachzubessern. Wenn er die Regel strenger machte, wie im Fall von Pr 3, gegen das Töten von menschlichen Wesen, sind Vergehen gegen die Regeln loka-vajja. Wenn er die Regel erleichterte, so wie im Fall von Pc 57gegen das allzu oft Baden, sind Vergehen gegen die Regel paṇṇati-vajja.

Das Vinaya-Mukha, wiederbestimmt den Begriff als folgenden:

„Manche Vergehen sind insofern Fehler, als die Welt damit betroffen ist, falsch und schädlich, selbst wenn von gewöhnlichen Leuten, die keine Bhikkhus sind, begangen. Beispiele mögen Raub und Mord, wie auch geringere Fehler wie Beleidigung und verbale Verletzung sein. Vergehen dieser Art, werden loka-vajja genannt. Da sind auch Vergehen, die Fehler nur insofern sind, als des Buddhas Verordnung betroffen ist, weder falsch noch schädigend, wenn von gewöhnlichen Leuten begangen; falsch, nur wenn von Bhikkhus begangen, auf der Begründung, daß diese gegen die Verordnung Buddhas laufen. Vergehen dieser Art, werden paṇṇati-vajja genannt.“

Selbst ein oberflächlicher Blick auf die Pāṭimokkha-Regeln, wird zeigen, daß viele dieser, mit der letzteren Art von Vergehen umgehen und das solche Vergehen, nur relativ geringfügige Angelegenheiten behandeln. Oft taucht dann die Frage auf: Warum dieses Befassen mit Einzelheiten? Die Antwort ist, daß die Regeln mit sozialen Beziehungen umgehen, unter den Bhikkhus selbst, und zwischen den Bhikkhus und der Laienschaft, und das soziale Beziehungen, oft durch geringfügige Punkte des Verhaltens, bezeichnet sind.

Nehme man zum Beispiel die Regel, daß ein Bhikkhu keine Nahrung ißt, solange sie ihm, oder einem kameradschaftlichen Bhikkhu, nicht von einer nichteingeweihten Person, an diesem Tag, ausgehändigt wurde. Diese Regel hat weitgehende Auswirkungen. Es bedeutet unter anderem, daß ein Bhikkhu die menschliche Gesellschaft nicht verlassen mag, um ein Leben einer abgeschiedenen Einsiedlerexistenz zu führen und selbst auf Nahrungssuche zu geht. Er muß immer wieder Kontakt mit den Menschen, wenn auch minimal, haben und mit diesem Kontakt, erweist er anderen einen Dienst, selbst wenn er schlicht ein nobles Beispiel an Verhalten, oder anderen die Möglichkeit gibt, die Tugend der Großzügigkeit zu entwickeln. Viele der anderen, so als nichts sagend erscheinende Regeln, wie etwas das Verbot in die Erde zu graben und Pflanzenleben zu beschädigen, werden, beim genauem betrachten, Bedeutungen von ähnlichem Ausmaß freilegen.

So kann die extreme detaillierte Natur der Regeln, keiner strikt gesetzestreuen Veranlagung zugesprochen werden. Und von dem was wir, vom der Art, wie Buddha die Regeln formulierte, gesehen haben – mit Fällen umgehen, wenn sie auf kamen – ist da Grund daran zu zweifeln, daß er sie zu keinem luftdichten System formen wollte. Dieser Eindruck ist ganz besonders aus einigen Abschnitten des Kanons hervorgegangen. Nehme man zum Beispiel diese Lehrrede:

„Zu einem Anlaß lebte der Befreite in Vesālī, in den Großen Wäldern. Da ging ein bestimmter Vajjian-Bhikkhu zu ihm… und sagte: 'Ehrwürdiger Herr, diese Rezitation von mehr als einhundertfünfzig Regeln, jeden Halbmonat. Ich kann nicht im Rückbezug zu diesen üben.'

“ 'Bhikkhu, könnt Ihr im Rückbezug auf die drei Übungen üben: die Übung in gehobener Tugend, die Übung im gehobenem Geist, die Übung im gehobener Einsicht?’

„ 'Ja, Ehrwürdiger Herr, ich kann…'

“ 'Dann übt Euch im Rückbezug auf diese drei Übungen… Eure Begierde, Ablehnung und Verwirrung, wenn in gehobener Tugend, gehobenem Geist und gehobener Einsicht geübt, wird stillgelegt. Ihr, mit dem Stilllegen von Begierde… Ablehnung… Verwirrung, werdet ganz und gar nichts Ungeschicktes tun oder Euch an irgend welchem Bösen beteiligen.'

„Später, dieser Bhikkhu übte sind in gehobener Tugend… gehobenem Geist… gehobener Einsicht… Seine Begierde… Ablehnung… Verwirrung waren stillgelegt… Er tat auch nicht irgend etwas ungeschicktes oder beteilige sich in irgend etwas bösem.“ AN 3.85

Eine andere Lehrrede mit ähnlichem Punkt:

„Bhikkhus, diese Rezitation von mehr als einhundertfünfzig Regeln geschieht jeden Halbmonat, im Rückbezug auf welches Söhne aus guten Familien, das Ziel begehrend, sich selbst üben. Da sind diese drei Übungen, unter denen all dies zusammengefaßt ist. Welche drei? Die Übung in gehobener Tugend, die Übung im gehobenem Geist, die Übung in gehobener Einsicht…

“ 'Da ist der Fall, Bhikkhus, daß ein Bhikkhu gänzlich vollendet in Tugend, Konzentration und Einsicht (d.h. er ist ein Arahat) ist. Im Bezug auf die unbedeutenderen und geringfügigen Übungsregeln, fällt er in Vergehen und gliedert sich selbst wieder ein. Warum ist das? Weil ich nicht erklärt habe, daß dies ein Unfähigkeit, unter diesen Umständen, ist. Aber was die Übungsregeln betrifft, die grundlegend für das Entsagende Leben sind und zum Entsagenden Leben passend, verweilt er in abflußfreier Wesensbefreiung und Einsichtsbefreiung, sie direkt für sich selbst kennend und realisiert, genau im Hier-und-Jetzt.

„ 'Jene, die teilweise vollendet sind, erreichen einen Teil; jene, die gänzlich vollendet sind, das Ganze. Die Übungsregeln, sage ich Euch, sind nicht vergebens.' “ AN 3.86

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